41. Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über
die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich, welches
also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die unterzeichneten Regierungen,
Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Überzeugung, daß die
Annahme gemeinsamer Vorschriften
auf dem Gebiet der
Rechtshilfe in Strafsachen dazu
beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;
in der Erwägung, daß die
Rechtshilfe mit der Auslieferung
zusammenhängt, die bereits
Gegenstand eines am
13. Dezember 1957 unterzeichneten
Übereinkommens war,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten
sich, gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
einander so weit wie möglich
Rechtshilfe zu leisten in
allen Verfahren hinsichtlich
strafbarer Handlungen, zu
deren Verfolgung in dem Zeit-
punkt, in dem um Rechtshilfe
ersucht wird, die Justizbehörden
des ersuchenden Staates zuständig
sind.
(2) Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf
Verhaftungen, auf die Vollstreckung
verurteilender Erkenntnisse
sowie auf militärische
strafbare Handlungen, die
nicht nach gemeinem Recht
strafbar sind.
Artikel 2
Die Rechtshilfe kann verweigert
werden,
a) wenn sich das Ersuchen
auf strafbare Handlungen
bezieht, die vom ersuchten
Staat als politische, als
mit solchen zusammenhängende
strafbare Handlungen
oder als fiskalische
strafbare Handlungen angesehen
werden;
b) wenn der ersuchte Staat
der Ansicht ist, daß die
Erledigung des Ersuchens
geeignet ist, die Souveränität,
die Sicherheit, die
öffentliche Ordnung
(ordre public) oder andere
wesentliche Interessen seines
Landes zu beeinträchtigen.
KAPITEL II
RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 3
(1) Rechtshilfeersuchen in
einer Strafsache, die ihm von
den Justizbehörden des ersuchenden
Staates zugehen und
die Vornahme von Untersuchungshandlungen
oder die
Übermittlung von Beweisstücken,
Akten oder Schriftstücken
zum Gegenstand haben, läßt
der ersuchte Staat in der in
seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Form erledigen.
(2) Wünscht der ersuchende
Staat, daß die Zeugen oder Sachverständigen
unter Eid aussagen,
so hat er ausdrücklich
darum zu ersuchen; der ersuchte
Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben,
sofern sein Recht dem
nicht entgegensteht.
(3) Der ersuchte Staat braucht
nur beglaubigte Abschriften
oder beglaubigte Photokopien
der erbetenen Akten oder
Schriftstücke zu übermitteln.
Verlangt der ersuchende Staat
jedoch ausdrücklich die Übermittlung
von Urschriften, so
wird diesem Ersuchen so weit
wie irgend möglich stattgegeben.
Artikel 4
Auf ausdrückliches Verlangen
des ersuchenden Staates unterrichtet
ihn der ersuchte Staat
von Zeit und Ort der Erledigung
des Rechtshilfeersuchens.
Die beteiligten Behörden und
Personen können bei der Erledigung
vertreten sein, wenn
der ersuchte Staat zustimmt.
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann
sich bei der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens
oder der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
durch eine an den
Generalsekretär des Europarates
gerichtete Erklärung das
Recht vorbehalten, die Erledigung
von Rechtshilfeersuchen
um Durchsuchung oder Beschlagnahme
von Gegenständen
einer oder mehreren der folgenden
Bedingungen zu unterwerfen
a) Die dem Rechtshilfeersuchen
zugrunde liegende
strafbare Handlung muß
sowohl nach dem Recht
des ersuchenden Staates
als auch nach dem des ersuchten
Staates strafbar
sein.
b) Die dem Rechtshilfeersuchen
zugrunde liegende
strafbare Handlung muß
im ersuchten Staat auslieferungsfähig
sein.
c) Die Erledigung des
Rechtshilfeersuchens muß
mit dem Recht des ersuchten
Staates vereinbar
sein.
(2) Hat eine Vertragspartei
eine Erklärung gemäß Absatz 1
abgegeben, so kann jede andere
Vertragspartei den Grundsatz
der Gegenseitigkeit anwenden.
Artikel 6
(1) Der ersuchte Staat kann
die Übergabe von Gegenständen,
Akten oder Schriftstücken,
um deren Übermittlung ersucht
worden ist, aufschieben, wenn
er sie für ein anhängiges Strafverfahren
benötigt.
(2) Die Gegenstände sowie die
Urschriften von Akten oder
Schriftstücken, die in Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens
übermittelt worden sind, werden
vom ersuchenden Staat so
bald wie möglich dem ersuchten
Staat zurückgestellt, sofern dieser
nicht darauf verzichtet.
KAPITEL III
ZUSTELLUNG VON VERFAHRENSURKUNDEN
UND
GERICHTSENTSCHEIDUNGEN
— ERSCHEINEN
VON ZEUGEN, SACHVERSTÄNDIGEN
UND BESCHULDIGTEN
Artikel 7
(1) Der ersuchte Staat bewirkt
die Zustellung von Verfahrensurkunden
und Gerichtsentscheidungen,
die ihm zu diesem
Zweck vom ersuchenden Staat
übermittelt werden.
Die Zustellung kann durch
einfache Übergabe der Urkunde
oder der Entscheidung an den
Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches
Verlangen des ersuchenden
Staates bewirkt der
ersuchte Staat die Zustellung in
einer der in seinen Rechtsvorschriften
für die Zustellung
gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen
Formen oder in einer
besonderen Form, die sich mit
diesen Rechtsvorschriften vereinbaren
läßt.
(2) Die Zustellung wird durch
eine datierte und vom Empfänger
unterschriebene Empfangsbestätigung
nachgewiesen oder
durch eine Erklärung des er-
suchten Staates, welche die Tatsache,
die Form und das Datum
der Zustellung beurkundet. Die
eine oder die andere dieser
Urkunden wird dem ersuchenden
Staat unverzüglich
übermittelt. Auf dessen Verlangen
gibt der ersuchte Staat an,
ob die Zustellung seinem Recht
gemäß erfolgt ist. Konnte die
Zustellung nicht vorgenommen
werden, so teilt der ersuchte
Staat den Grund dem ersuchenden
Staat unverzüglich mit.
(3) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung verlangen, daß die
Vorladung für einen Beschuldigten,
der sich in ihrem Hoheitsgebiet
befindet, ihren Behörden
innerhalb einer bestimmten
Frist vor dem für
das Erscheinen festgesetzten
Zeitpunkt übermittelt wird.
Die Frist ist in dieser Erklärung
zu bestimmen und darf 50 Tage
nicht übersteigen.
Diese Frist ist bei der Festsetzung
des Zeitpunktes für das
Erscheinen und bei. der Übermittlung
der Vorladung zu berücksichtigen.
Artikel 8
Der Zeuge oder Sachverständige,
der einer Vorladung, um
deren Zustellung ersucht worden
ist, nicht Folge leistet, darf
selbst dann, wenn die Vorladung
Zwangsandrohungen
enthält, nicht bestraft oder
einer Zwangsmaßnahme unterworfen
werden, sofern er sich
nicht später freiwillig in das
Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates begibt und dort neuerlich
ordnungsgemäß vorgeladen
wird.
Artikel 9
Die dem Zeugen oder Sachverständigen
vom ersuchenden
Staat zu zahlenden Entschädigungen
und zu erstattenden
Reise- und Aufenthaltskosten
werden vom Aufenthaltsort des
Zeugen oder Sachverständigen
an berechnet und ihm nach
Sätzen gewährt, die zumindest
jenen entsprechen, die in den
geltenden Tarifen und Bestimmungen
des Staates vorgesehen
sind, in dem die Vernehmung
stattfinden soll.
Artikel 10
(1) Hält der ersuchende Staat
das persönliche Erscheinen eines
Zeugen oder Sachverständigen
vor seinen Justizbehörden für
besonders notwendig, so erwähnt
er dies in dem Ersuchen
um Zustellung der Vorladung;
der ersuchte Staat fordert dann
den Zeugen oder Sachverständigen
auf zu erscheinen.
Der ersuchte Staat gibt die
Antwort des Zeugen oder Sachverständigen
dem ersuchenden
Staat bekannt.
(2) Im Falle des Absatzes 1
muß das Ersuchen oder die Vorladung
die annähernde Höhe
der zu zahlenden Entschädigungen
sowie der zu erstattenden
Reise- und Aufenthaltskosten
angeben.
(3) Auf besonderes Ersuchen
kann der ersuchte Staat dem
Zeugen oder Sachverständigen
einen Vorschuß gewähren. Dieser
wird auf der Vorladung vermerkt
und vom ersuchenden
Staat erstattet.
Artikel 11
(1) Verlangt der ersuchende
Staat das persönliche Erscheinen
eines Häftlings als Zeuge oder
zur Gegenüberstellung, so wird
dieser — vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 12, soweit
anwendbar — unter der
Bedingung seiner Zurückstellung
innerhalb der vom ersuchten
Staat bestimmten Frist zeitweilig
in das Hoheitsgebiet überstellt,
in dem die Vernehmungstattfinden
soll.
Die Überstellung kann abgelehnt
werden,
a) wenn der Häftling ihr
nicht zustimmt;
b) wenn seine Anwesenheit
in einem im Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates anhängigen
Strafverfahren
notwendig ist;
c) wenn die Überstellung geeignet
ist, seine Haft zu
verlängern, oder
d) wenn andere gebieterische
Erwägungen seiner Überstellung
in das Hoheitsgebiet
des ersuchenden
Staates entgegenstehen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 und
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 2 wird die Durchbeförderung
des Häftlings durch
das Hoheitsgebiet eines dritten
Staates, der Partei dieses Übereinkommens
ist, bewilligt auf
Grund eines Ersuchens, das mit
allen erforderlichen Schriftstücken
vom Justizministerium
des ersuchenden Staates an das
Justizministerium des um
Durchbeförderung ersuchten
Staates gerichtet wird.
Eine Vertragspartei kann es
ablehnen, die Durchbeförderung
ihrer eigenen Staatsangehörigen
zu bewilligen.
(3) Die überstellte Person muß
im Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates und gegebenenfalls
im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung
ersuchten Staates
in Haft bleiben, sofern nicht der
um Überstellung ersuchte Staat
ihre Freilassung verlangt.
Artikel 12
(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger,
gleich welcher Staatsangehörigkeit,
der auf Vorladung
vor den Justizbehörden
des ersuchenden Staates erscheint,
darf in dessen Hoheitsgebiet
wegen Handlungen oder
Verurteilungen aus der Zeit vor
seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates weder
verfolgt noch in Haft gehalten
noch einer sonstigen Beschränkung
seiner persönlichen
Freiheit unterworfen werden.
(2) Eine Person, gleich welcher
Staatsangehörigkeit, die vor die
Justizbehörden des ersuchenden
Staates vorgeladen ist, um sich
wegen einer ihr zur Last gelegten
Handlung strafrechtlich zu
verantworten, darf dort wegen
in der Vorladung nicht angeführter
Handlungen oder Verurteilungen
aus der Zeit vor
ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates weder
verfolgt, noch in Haft gehalten,
noch einer sonstigen Beschränkung
ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen werden.
(3) Der in diesem Artikel vorgesehene
Schutz endet, wenn der
Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte
während fünfzehn
aufeinanderfolgender Tage,
nachdem seine Anwesenheit von
den Justizbehörden nicht mehr
verlangt wurde, die Möglichkeit
gehabt hat, das Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates zu verlassen,
und trotzdem dort bleibt,
oder wenn er nach Verlassen
dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt
ist.
KAPITEL IV
STRAFREGISTER
Artikel 13
(1) Der ersuchte Staat übermittelt
von den Justizbehörden
einer Vertragspartei für eine
Strafsache erbetene Auszüge aus
dem Strafregister und auf dieses
bezügliche Auskünfte in dem
Umfang, in dem seine Justizbehörden
sie in ähnlichen Fällen
selbst erhalten könnten.
(2) In anderen als den im Absatz
1 erwähnten Fällen wird
einem solchen Ersuchen unter
den Voraussetzungen stattgegeben,
die in den gesetzlichen oder
sonstigen Vorschriften oder
durch die Übung des ersuchten
Staates vorgesehen sind.
KAPITEL V
VERFAHREN
Artikel 14
(1) Die Rechtshilfeersuchen
müssen folgende Angaben enthalten
a) die Behörde, von der das
Ersuchen ausgeht,
b) den Gegenstand und den
Grund des Ersuchens,
c) soweit möglich, die Identität
und die Staatsangehörigkeit
der Person, gegen
die sich das Verfahren
richtet, und,
d) soweit erforderlich, den
Namen und die Anschrift
des Zustellungsempfängers.
(2) Die in den Artikeln 3, 4
und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen
haben außerdem die
strafbare Handlung zu bezeichnen
und eine kurze Darstellung
des Sachverhaltes zu enthalten.
Artikel 15
(1) Die in den Artikeln 3, 4
und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen
sowie die im Artikel 11
erwähnten Ersuchen werden
vom Justizministerium des ersuchenden
Staates dem Justizministerium
des ersuchten Staates
übermittelt und auf demselben
Weg zurückgesendet.
(2) In dringenden Fällen können
diese Rechtshilfeersuchen
von den Justizbehörden des ersuchenden
Staates unmittelbar
den Justizbehörden des ersuchten
Staates übermittelt werden.
Sie werden mit den Erledigungsakten
auf dem im Absatz 1 vorgesehenen
Weg zurückgesendet.
(3) Die im Artikel 13 Absatz 1
erwähnten Ersuchen können
von den Justizbehörden unmittelbar
der zuständigen Stelle des
ersuchten Staates übermittelt
und von dieser unmittelbar beantwortet
werden. Die im Artikel
13 Absatz 2 erwähnten Ersuchen
werden vom Justizministerium
des ersuchenden Staates
dem Justizministerium des ersuchten
Staates übermittelt.
(4) Andere als die in den Absätzen
1 und 3 erwähnten
Rechtshilfeersuchen, insbeson-
dere Ersuchen um der Strafverfolgung
vorausgehende Erhebungen,
können Gegenstand des
unmittelbaren Verkehrs zwischen
den Justizbehörden sein.
(5) In den Fällen, in denen die
unmittelbare Übermittlung
durch dieses Übereinkommen
zugelassen ist, kann sie durch
Vermittlung der Internationalen
Kriminalpolizeilichen Organisation
(Interpol) erfolgen.
(6) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde durch
eine an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Erklärung
bekanntgeben, daß ihr alle
oder bestimmte Rechtshilfeersuchen
auf einem anderen als dem
in diesem Artikel vorgesehenen
Weg zu übermitteln sind, oder
verlangen, daß im Falle des Absatzes
2 eine Abschrift des
Rechtshilfeersuchens gleichzeitig
ihrem Justizministerium übermittelt
wird.
(7) Dieser Artikel läßt Bestimmungen
zweiseitiger, zwischen
Vertragsparteien in Kraft
stehender Abkommen oder Vereinbarungen
unberührt, welche
die unmittelbare Übermittlung
von Rechtshilfeersuchen zwischen
ihren Behörden vorsehen.
Artikel 16
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 2 wird die
Übersetzung der Ersuchen und
der beigefügten Schriftstücke
nicht verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann
sich bei der Unterzeichnung oder
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung das Recht vorbehalten
zu verlangen, daß ihr die
Ersuchen und die beigefügten
Schriftstücke mit einer Übersetzung
entweder in ihre eigene
Sprache oder in eine der offi-
ziellen Sprachen oder die von
ihr bezeichnete Sprache des
Europarates übermittelt werden.
Die anderen Vertragsparteien
können den Grundsatz der Gegenseitigkeit
anwenden.
(3) Dieser Artikel läßt die
Übersetzung von Rechtshilfeersuchen
und beigefügten Schriftstücken
betreffende Bestimmungen
unberührt, die in Abkommen
oder Vereinbarungen enthalten
sind, die zwischen zwei
oder mehreren Vertragsparteien
in Kraft stehen oder in Zukunft
abgeschlossen werden.
Artikel 17
Schriftstücke und Urkunden,
die auf Grund dieses Übereinkommens
übermittelt werden,
bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Artikel 18
Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen
befaßte Behörde zu
dessen Erledigung nicht zuständig,
so leitet sie es von Amts
wegen an die zuständige Behörde
ihres Landes weiter und
versündigt davon den ersuchenden
Staat auf dem unmittelbaren
Weg, falls das Ersuchen
auf diesem Weg gestellt worden
ist.
Artikel 19
Jede Verweigerung von
Rechtshilfe ist zu begründen.
Artikel 20
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 9 gibt die Erledigung
von Rechtshilfeersuchen
keinen Anlaß zur Erstattung
von Kosten, mit Ausnahme
jener, die durch die Beiziehung
von Sachverständigen im Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates
und durch die Überstellung von
Häftlingen nach Artikel 11 verursacht
werden.
KAPITEL VI
ANZEIGEN ZUM ZWECKE
DER STRAFVERFOLGUNG
Artikel 21
(1) Anzeigen einer Vertragspartei
zum Zwecke der Strafverfolgung
durch die Gerichte einer
anderen Partei sind Gegenstand
des Schriftverkehrs zwischen den
Justizministerien. Die Vertragsparteien
können jedoch von der
im Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen
Befugnis Gebrauch
machen.
(2) Der ersuchte Staat teilt dem
ersuchenden Staat die auf Grund
dieser Anzeige getroffenen Maßnahmen
mit und übermittelt
ihm gegebenenfalls eine Abschrift
der ergangenen Entscheidung.
(3) Die Bestimmungen des Artikels
16 werden auf die im Absatz
1 erwähnten Anzeigen angewendet.
KAPITEL VH
AUSTAUSCH VON
STRAFNACHRICHTEN
Artikel 22
Jede Vertragspartei benachrichtigt
eine andere Partei von
allen, deren Staatsangehörige
betreffenden strafrechtlichen
Verurteilungen und nachfolgenden
Maßnahmen, die in das
Strafregister eingetragen worden
sind. Die Justizministerien übermitteln
einander diese Nachrichten
mindestens einmal jährlich.
Gilt die betroffene Person als
Staatsangehöriger von zwei oder
mehreren Vertragsparteien, so
werden die Nachrichten jeder
dieser Parteien übermittelt, sofern
die Person nicht die Staatsangehörigkeit
der Partei besitzt,
in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt
worden ist.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde zu einer
oder mehreren genau bezeichneten
Bestimmungen des Übereinkommens
einen Vorbehalt
machen.
(2) Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt gemacht hat,
wird ihn zurückziehen, sobald
die Umstände es gestatten. Die
Zurückziehung von Vorbehalten
erfolgt durch Notifikation an
den Generalsekretär des Europarates.
(3) Eine Vertragspartei, die
einen Vorbehalt zu einer Bestimmung
des Übereinkommens
gemacht hat, kann deren
Anwendung durch eine andere
Vertragspartei nur insoweit beanspruchen,
als sie selbst diese
Bestimmung angenommen hat.
Artikel 24
Jede Vertragspartei kann bei
der Unterzeichnung des Übereinkommens
oder der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde durch eine an
den Generalsekretär des Europarates
gerichtete Erklärung die
Behörden bezeichnen, die sie
im Sinne dieses Übereinkommens
als Justizbehörden betrachtet.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen
findet auf das Mutterland der
Vertragsparteien Anwendung.
(2) Es findet hinsichtlich
Frankreich auch auf Algerien
und die überseeischen Departements
und hinsichtlich Italien
auf das unter italienischer Verwaltung
stehende Gebiet von
Somaliland Anwendung.
(3) Die Bundesrepublik
Deutschland kann die Anwendung
dieses Übereinkommens
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung auf das Land
Berlin ausdehnen.
(4) Hinsichtlich des Königreiches
der Niederlande findet
dieses Übereinkommen auf das
europäische Hoheitsgebiet Anwendung.
Das Königreich der
Niederlande kann durch eine
an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Erklärung
die Anwendung des Übereinkommens
auf die Niederländischen
Antillen, Surinam
und Niederländisch-Neuguinea
ausdehnen.
(5) Zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien kann die
Anwendung dieses Übereinkommens
durch unmittelbare Vereinbarung
unter den darin festzusetzenden
Bedingungen auf
andere als die in den Absätzen 1,
2, 3 und 4 erwähnten Gebiete
ausgedehnt werden, für deren
internationale Beziehungen eine
dieser Vertragsparteien verantwortlich
ist.
Artikel 26
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 15 Absatz 7
und des Artikels 16 Absatz 3
hebt dieses Übereinkommen
hinsichtlich der Gebiete, auf die
es Anwendung findet, jene Bestimmungen
zweiseitiger Verträge,
Übereinkommen oder
Vereinbarungen auf, welche die
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
zwei Vertragsparteien regeln.
(2) Dieses Übereinkommen berührt
jedoch nicht die Verpflichtungen
aus jenen Bestimmungen
anderer zwei- oder mehrseitiger
internationaler Übereinkommen,
die auf einem bestimmten
Sachgebiet besondere Fragen der
Rechtshilfe regeln oder regeln
werden.
(3) Die Vertragsparteien können
untereinander zwei- oder
mehrseitige Vereinbarungen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
nur zur Ergänzung dieses
Übereinkommens oder zur
Erleichterung der Anwendung
der darin enthaltenen Grundsätze
schließen.
(4) Wird die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen zwei oder
mehreren Vertragsparteien auf
der Grundlage einheitlicher
Rechtsvorschriften oder eines
besonderen Systems geleistet,
das die gegenseitige Anwendung
von Rechtshilfemaßnahmen in
ihren Hoheitsgebieten vorsieht,
so sind diese Parteien berechtigt,
ungeachtet der Bestimmungen
dieses Übereinkommens ihre
wechselseitigen Beziehungen auf
diesem Gebiet ausschließlich
nach diesen Systemen zu regeln.
Die Vertragsparteien, die auf
Grund dieses Absatzes in ihren
wechselseitigen Beziehungen die
Anwendung des Übereinkommens
jetzt oder künftig ausschließen,
haben dies dem Generalsekretär
des Europarates
zu notifizieren.
Artikel 27
(1) Dieses Übereinkommen
liegt zur Unterzeichnung durch
die Mitglieder des Europarates
auf. Es bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden
bei dem Generalsekretär des
Europarates hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt
90. Tage nach Hinterlegung der
dritten Ratifikationsurkunde in
Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der es später ratifiziert,
tritt das Übereinkommen
90 Tage nach Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Artikel 28
(1) Das Ministerkomitee des
Europarates kann jeden Staat,
der nicht Mitglied des Europarates
ist, einladen, diesem
Übereinkommen beizutreten.
Die Entschließung über diese
Einladung bedarf der einstimmigen
Billigung der Mitglieder
des Europarates, die das Übereinkommen
ratifiziert haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitritts-
urkunde bei dem Generalsekretär
des Europarates und wird
90 Tage nach deren Hinterlegung
wirksam.
Artikel 29
Jede Vertragspartei kann für
sich selbst dieses Übereinkommen
durch Notifikation an den
Generalsekretär des Europarates
kündigen. Diese Kündigung
wird sechs Monate nach Eingang
der Notifikation bei dem
Generalsekretär des Europarates
wirksam.
Artikel 30
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den Mitgliedern
des Europarates und
der Regierung jedes Staates, der
diesem Übereinkommen beigetreten
ist
a) die Namen der Unterzeichner
und die Hinterlegung
jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c) jede nach Artikel 5 Absatz
1, 7 Absatz 3, 15 Absatz
6, 16 Absatz 2, 24, 28
Absätze 3 und 4 sowie 26
Absatz 4 eingegangene
Notifikation;
d) jeden nach Artikel 23
Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
e) jede nach Artikel 23
Absatz 2 vorgenommene
Zurückziehung eines Vorbehaltes;
f) jede nach Artikel 29 eingegangene
Notifikation
einer Kündigung und den
Zeitpunkt, in dem sie
wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterfertigt.
GESCHEHEN zu Straßburg,
am 20. April 1959, in französischer
und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarates
übermittelt den unterzeichneten
und den beitretenden
Regierungen beglaubigte Abschriften.
Vorbehalte und Erklärungen
der Republik Österreich
Vorbehalt zu Artikel 1 Absatz 1
Österreich wird Rechtshilfe
nur in Verfahren leisten, die
auch nach österreichischem
Recht strafbare Handlungen betreffen,
zu deren Verfolgung in
dem Zeitpunkt, in dem um
Rechtshilfe ersucht wird, die
Justizbehörden zuständig sind.
Vorbehalt zu Artikel 2 lit. a
Österreich wird die Rechtshilfe
für die in lit. a aufgezählten
strafbaren Handlungen verweigern.
Vorbehalt zu Artikel 2 lit. b
Unter „anderen wesentlichen
Interessen seines Landes" versteht
Österreich insbesondere
die Wahrung der in den österreichischen
Rechtsvorschriften
vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.
Vorbehalt zu Artikel 4
Der Anwesenheit der an dem
Strafverfahren als Prozeßparteien
beteiligten Personen oder
deren Vertreter bei Vernehmungen
von Zeugen, Sachverständigen
oder beschuldigten
Personen wird nicht zugestimmt
werden.
Erklärung betreffend Artikel 5
Absatz 1
Österreich wird die Erledigung
von Rechtshilfeersuchen
um Durchsuchung oder Beschlagnahme
von Gegenständen
der in lit. c festgesetzten Bedingung
unterwerfen.
Erklärung betreffend Artikel 7
Absatz 3
Österreich wird die Vorladung
für einen Beschuldigten,
der sich im österreichischen Hoheitsgebiet
befindet, nur zustellen,
wenn die Vorladung der zuständigen
österreichischen Justizbehörde
spätestens 30 Tage
vor dem für das Erscheinen
festgesetzten Zeitpunkt zugekommen
ist.
Vorbehalt zu Artikel 11
Der Überstellung eines Häftlings
als Zeugen oder zur Gegenüberstellung
wird in den
Fällen des Artikels 11 Absatz 1
lit. a, b und c nicht zugestimmt
werden.
Erklärung betreffend Artikel 16
Absatz 2
Rechtshilfeersuchen und deren
Beilagen müssen — unbeschadet
der Bestimmung des
Artikels 16 Absatz 3 —, sofern
sie nicht in deutscher, französischer
oder englischer Sprache abgefaßt
sind, mit einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen
versehen sein. Eine Übersetzung
der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten
Anzeigen wird nicht
verlangt.
Erklärung betreffend Artikel 24
Im Sinne dieses Übereinkommens
wird Österreich als österreichische
Justizbehörden die
Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften
und das Bundesministerium
für Justiz betrachten.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen mit vorstehenden Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaut
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Oktober 1968 beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 27
Absatz 2 am 31. Dezember 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich,
Griechenland, Israel, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt
beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben
Dänemark
Vorbehalte
Art. 2
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn
die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten
Staates eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten
wegen der strafbaren Handlung eingeleitet
haben, welche zum Verfahren im ersuchenden
Staat Anlaß gegeben hat, oder wenn der
Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks
oder eines dritten Staates wegen der strafbaren
Handlung, welche zum Verfahren im ersuchenden
Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges
Urteil verurteilt oder freigesprochen worden
ist oder wenn diese Behörden beschlossen
haben, wegen derselben strafbaren Handlung
keine Verfolgung einzuleiten oder sie einzustellen.
Art. 3 Abs. 2
Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete
Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen
kann abgelehnt werden, wenn das zuständige
dänische Gericht die Eidesleistung nicht für
erforderlich hält.
Art. 7 Abs. 1
Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Weise
als durch einfache Übergabe an den Empfänger
kann abgelehnt werden.
Art. 11 Abs. 2
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen
Bestimmung einen Vorbehalt.
Art. 13 Abs. 1
Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung
Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln,
findet nur Anwendung auf Eintragungen über
Angeklagte oder Beschuldigte.
Art. 13 Abs. 2
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen
Bestimmung einen Vorbehalt.
Erklärungen
Art. 5 Abs. 1
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme
kann abgelehnt werden, wenn die im
Art. 5 Abs. 1 lit a und c angegebenen Bedingungen
nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs. 3
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der
sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muß
der zuständigen dänischen Behörde mindestens
30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten
Zeitpunkt übermittelt werden.
Art 16 Abs. 2
Den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken
anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland,
Großbritanniens, Österreichs, Frankreichs,
Irlands, Norwegens und Schwedens muß eine
Übersetzung ins Dänische oder in eine der offiziellen
Sprachen des Europarates angeschlossen
sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich
die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall
eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen
oder sie auf Kosten des ersuchenden Staates ins
Dänische übersetzen zu lassen.
Art. 24
Der Ausdruck „Justizbehörden" bezeichnet in
Dänemark die Gerichte und die Staatsanwaltschaft,
die nach dem dänischen Gerichtsorganisations-
und Verfahrensgesetz das Justizministerium,
den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte,
den Polizeipräfekten in Kopenhagen und die
Polizeikommissäre umfaßt.
Art. 26
Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957
zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden
bleibt in Kraft.
Frankreich
{anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens)
Die französische Regierung erklärt, daß wegen
der inneren Organisation und des Geschäftsganges
des Strafregisters in Frankreich die damit
befaßten Behörden nicht in der Lage sind, die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäß
Art. 22 von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen
nachfolgenden Maßnahmen — wie
Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemaßnahmen
—, die in das Strafregister eingetragen werden,
automatisch zu benachrichtigen.
Sie gibt jedoch die Zusicherung, daß diese Behörden,
wenn sie in Einzelfällen darum ersucht
werden, den erwähnten Vertragsparteien die
strafrechtliche Lage ihrer Staatsangehörigen so
genau wie möglich angeben werden.
Die französische Regierung erklärt, daß als
französische Justizbehörden im Sinne dieses
Übereinkommens folgende Behörden zu betrachten
sind
Die ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und
Richter der Strafgerichte,
die Untersuchungsrichter dieser Gerichte,
die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei
diesen Gerichten, nämlich
die Generalstaatsanwälte,
die Generalanwälte,
die Vertreter der Generalstaatsanwälte,
die Staatsanwälte der Republik und ihre Vertreter,
die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den
Polizeigerichten,
die Regierungskommissäre bei den Gerichten
der Streitkräfte.
Frankreich
(Erklärungen in der am 23. Mai 1967 hinterlegten
Ratifikationsurkunde)
Bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde
erklärt die Regierung der Französischen
Republik,
1. daß sie den bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens am 28. April 1961 gemachten
Vorbehalt betreffend den Austausch von Strafnachrichten
(Art. 22) und die dabei abgegebene
Erklärung betreffend die Justizbehörden, die als
solche im Sinne des Übereinkommens zu betrachten
sind (Art. 24), bestätigt;
2. daß sie Gebrauch macht
a) von dem im Art. 7 Abs. 3 vorgesehenen
Recht und daher bestimmt, daß die Vorladungen
für Beschuldigte, die sich im
französischen Hoheitsgebiet befinden, den
französischen Behörden mindestens 30 Tage
vor dem für das Erscheinen dieser Personen
festgesetzten Zeitpunkt übermittelt
werden müssen;
b) von dem im Art. 15 Abs. 6 hinsichtlich
der Anwendung des Art. 15 Abs. 2 und 4
vorgesehenen Recht in der Weise, daß die
Bestimmungen dieser beiden Absätze wie
folgt anzuwenden sind
Art. 15 Abs. 2: Wenn in dringenden
Fällen die in den Art. 3, 4 und 5 erwähnten
Ersuchen von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates unmittelbar an die
Justizbehörden des ersuchten Staates gerichtet
werden, muß gleichzeitig eine Abschrift
dieser Rechtshilfeersuchen dem
Justizministerium des ersuchten Staates
übermittelt werden;
Art. 15 Abs. 4: Andere als die im Art. 15
Abs. 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen,
insbesondere Ersuchen um der
Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen,
müssen vom Justizministerium des ersuchenden
Staates an das Justizministerium
des ersuchten Staates übermittelt und auf
demselben Weg zurückgesendet werden;
3. daß das Europäische Übereinkommen über
die Rechtshilfe in Strafsachen ungeachtet der Bestimmungen
des Art. 25 Abs. 2 auf Algerien
nicht anwendbar ist, weil dieses Land seit der
Unterzeichnung des Übereinkommens durch die
französische Regierung die Unabhängigkeit erlangt
hat.
Griechenland
Die griechische Regierung macht Vorbehalte
zu den Art. 4 und 11 des Übereinkommens, weil
deren Annahme mit den Art. 97 und 459 der
griechischen Strafprozeßordnung unvereinbar ist.
Israel
1. Erklärungen
Erklärung zu Art. 7 Abs. 3
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der
sich im Hoheitsgebiet von Israel befindet, muß
seinen Behörden spätestens 40 Tage vor dem
für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt
werden.
Erklärung zu Art. 15 Abs. 6
Alle Ersuchen und sonstigen Mitteilungen nach
dem Übereinkommen sind Israel durch Vermittlung
des Außenministeriums zu übermitteln.
Erklärung zu Art. 24
Als Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens
sind alle zuständigen Gerichtshöfe oder
Gerichte zu betrachten.
2. Vorbehalte
Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 1 und zu Art. 5 Abs. 1
Israel läßt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen
um Übermittlung von Beweisstücken
oder um Durchsuchung oder Beschlagnahme von
Gegenständen nur bei auslieferungsfähigen
strafbaren Handlungen zu.
Vorbehalt zu Art. 16
Israel verlangt, daß ihm die Ersuchen und
beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung
ins Hebräische, Englische oder Französische übermittelt
werden.
Vorbehalt zu Art. 17
Israel verlangt, daß die in Anwendung des
Übereinkommens übermittelten Beweisstücke
und Schriftstücke durch einen diplomatischen
oder konsularischen Vertreter Israels legalisiert
sind.
Vorbehalt zu Art. 22
Israel verpflichtet sich nicht, automatisch von
den im Art. 22 erwähnten „nachfolgenden Maßnahmen"
zu benachrichtigen, wird sich aber
nach besten Kräften darum bemühen.
Italien
Die italienische Regierung erklärt, daß
gemäß Art. 24 und im Sinne des Übereinkommens
als italienische Justizbehörden die folgenden
Behörden zu betrachten sind
Die Generalstaatsanwälte der Republik,
die Staatsanwälte der Republik,
die ordentlichen Gerichte,
die Militärgerichte,
die Ämter der Staatsanwaltschaft bei den
Militärgerichten,
die Untersuchungsrichter,
die Untersuchungsräte,
die Prätoren;
Italien im Hinblick auf die Bestimmungen
der Art. 16 und 21 Abs. 3 unter Einräumung
der Gegenseitigkeit verlangt, daß die Rechtshilfeersuchen
und beigefügten Schriftstücke sowie die
im Art. 21 des Übereinkommens vorgesehenen
Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische
oder englische Sprache versehen sind.
Die italienische Regierung ersucht, daß
im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 15
Abs. 6 des Übereinkommens bei unmittelbar an
die italienischen Justizbehörden gerichteten
Rechtshilfeersuchen eine Abschrift der bezüglichen
Schreiben dem Justizministerium übermittelt
wird.
Norwegen
Vorbehalte und Erklärungen
Art. 2
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
a) wenn der Beschuldigte von der norwegischen
Staatsanwaltschaft oder von den
Justizbehörden eines dritten Staates wegen
der strafbaren Handlung oder Handlungen
verfolgt wird, die zur Verfolgung im
ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben;
oder
b) wenn der Angeklagte durch rechtskräftiges
Urteil von einem norwegischen Gericht
oder von den Justizbehörden eines dritten
Staates wegen der strafbaren Handlung
oder Handlungen, die zur Verfolgung im
ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben,
verurteilt oder freigesprochen worden ist,
oder wenn die norwegische Staatsanwaltschaft
oder die Justizbehörden eines dritten
Staates beschlossen haben, wegen dieser
strafbaren Handlung oder Handlungen
keine Verfolgung einzuleiten oder die Verfolgung
einzustellen.
Art. 3 Abs. 2
Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete
Zeugenaussage kann abgelehnt werden,
wenn nach Ansicht des zuständigen norwegischen
Gerichtes die Eidesleistung nicht zu verlangen
wäre.
Art. 7 Abs. 1
Ein Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden
usw. in anderer Weise als durch einfache
Übergabe an den in Betracht kommenden
Empfänger kann stets abgelehnt werden.
Art. 11 Abs. 2
Die norwegische Regierung macht zu dieser
ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Art. 13 Abs. 1
Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister
und auf dieses bezügliche Auskünfte zu
übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen
über wegen einer strafbaren Handlung
verfolgte Personen.
Art. 13 Abs. 2
Die norwegische Regierung macht zu dieser
ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Die norwegische Regierung gibt außerdem folgende
Erklärungen ab
Art. 5 Abs. 1
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme
kann abgelehnt werden, wenn die im
Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c festgelegten Bedingungen
nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs. 3
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der
sich im norwegischen Hoheitsgebiet befindet,
muß der zuständigen norwegischen Behörde
mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen
vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt
übermittelt werden.
Art. 16 Abs. 2
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die
nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder
schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit
einer Übersetzung in norwegischer Sprache versehen
sein. Andernfalls wird das Recht vorbehalten,
sie auf Kosten des ersuchenden Staates
in die norwegische Sprache übersetzen zu lassen.
Art. 24
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
der Ausdruck „Justizbehörden" in Norwegen
die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, einschließlich
der Polizeichefs.
Art. 26
Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957
zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden
bleibt in Kraft.
Schweden
1. Vorbehalte
Art. 2
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
a) wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
strafbare Handlung nach schwedischem
Recht nicht strafbar ist;
b) wenn die strafbare Handlung bereits Gegenstand
einer gerichtlichen Untersuchung
in Schweden oder in einem dritten Staat
ist;
c) wenn die im ersuchenden Staat beschuldigte
Person in Schweden oder in einem
dritten Staat vor Gericht gestellt oder
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist;
d) wenn die zuständigen Behörden in Schweden
oder in einem dritten Staat beschlossen
haben, wegen der strafbaren Handlung
die Untersuchung oder Verfolgung einzustellen
oder keine Untersuchung oder Verfolgung
einzuleiten;
e) wenn die Verfolgung oder Vollstreckung
nach schwedischem Recht verjährt ist.
Art. 5
Die in diesem Artikel vorgesehene Rechtshilfe
kann in Schweden nicht erlangt werden.
Art. 10 Abs. 3
Diese Bestimmung wird auf einen Zeugen
oder Sachverständigen nicht angewendet, der nur
auf Verlangen der betroffenen Person vorgeladen
wird.
Art. 11
Die in diesem Artikel vorgesehene Rechtshilfe
kann in Schweden nicht erlangt werden.
Art. 13 Abs. 1
Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister
können nur in bezug auf eine beschuldigte oder
vor Gericht gestellte Person erlangt werden.
Art. 13 Abs. 2
Die erwähnte Rechtshilfe kann in Schweden
nicht erlangt werden.
Art. 15 Abs. 7
Das Protokoll vom 26. Juni 1957 über die
Rechtshilfe zwischen Schweden, Dänemark und
Norwegen bleibt in Kraft.
Art. 16
Schriftstücke oder Vorladungen werden
zwangsweise nur zugestellt, wenn die zuzustellenden
Schriftstücke ins Schwedische übersetzt
sind.
Art. 20
Der Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 7 findet Anwendung.
Art. 22
Schweden benachrichtigt nicht von den der
Verurteilung nachfolgenden Maßnahmen. Die
anderen schwedischen Benachrichtigungen werden
durch das Außenministerium übermittelt,
dem auch die entsprechenden ausländischen Benachrichtigungen
zu übermitteln sind.
2. Erklärungen
Art. 7 Abs. 3
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der
sich in Schweden befindet, muß den schwedischen
Behörden mindestens 30 Tage vor dem
für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt
werden.
Art. 15 Abs. 6
Auf Grund des Übereinkommens an Schweden
gerichtete Rechtshilfeersuchen müssen auf dem
diplomatischen Weg übermittelt werden. In
dringenden Fällen können die Ersuchen unmittelbar
der Rechtsabteilung des Königlichen Außenministeriums
übermittelt werden. Von Schweden
ausgehende Ersuchen werden durch die schwedischen
diplomatischen Missionen oder Konsulate
übermittelt.
Art. 16 Abs. 2
Die in den Art. 3 und 21 erwähnten Ersuchen
und beigefügten Schriftstücke müssen mit einer
Übersetzung in die schwedische, dänische oder
norwegische Sprache versehen sein.
Art. 21 Abs. 1
Die Anzeigen müssen auf dem diplomatischen
Weg übermittelt werden.
Art. 24
Als Justizbehörden werden für die Anwendung
der Art. 3, 4 und 6 die Gerichte und die
Untersuchungsrichter und in anderen Fällen die
Gerichte, die Untersuchungsrichter und die
Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten
betrachtet.
Schweiz
Vorbehalte und Erklärungen
Zu Art. 1
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als
schweizerische Justizbehörden im Sinne des
Übereinkommens zu betrachten sind
— die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen;
— die Schweizerische Bundesanwaltschaft;
— die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes;
— die nach kantonalem Recht mit der Instruktion
von Straffällen betrauten oder zur Ausstellung
von Strafbefehlen ermächtigten Behörden.
Im Hinblick auf die erheblichen
Unterschiede zwischen den kantonalen Gerichtsorganisationen
hinsichtlich der für diese
Behörden gewählten Amtsbezeichnungen wird
die nach Art. 15 des Übereinkommens zuständige
Behörde soweit erforderlich im Einzelfall
bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens
ausdrücklich bestätigen, daß dieses
von einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens
ausgeht.
Zu Art. 2
a) Die Schweiz behält sich das Recht vor, die
Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn
wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden
Handlung gegen denselben Beschuldigten
in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren
durchgeführt wird oder eine strafrechtliche
Entscheidung ergangen ist, mit
der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt
worden sind.
b) Die Schweiz behält sich ferner das Recht
vor, in besonderen Fällen Rechtshilfe auf
Grund dieses Übereinkommens nur unter
der ausdrücklichen Bedingung zu leisten,
daß die Ergebnisse der in der Schweiz
durchgeführten Erhebungen und die in
herausgegebenen Akten oder Schriftstücken
enthaltenen Auskünfte ausschließlich für
die Aufklärung und Beurteilung derjenigen
strafbaren Handlungen verwendet werden
dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt
wird.
Zu Art. 5 Ziffer 1
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die
Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens,
das die Anwendung irgendeiner Zwangsmaßnahme
erfordert, der in Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe
a des Übereinkommens erwähnten Bedingung
unterwerfen wird.
Zu Art. 7 Ziffer 3
Die Schweiz verlangt, daß Ersuchen um Zustellung
von Vorladungen an einen Beschuldigten
in der Schweiz bei der nach Art. 15 Ziffer 4 zuständigen
schweizerischen Behörde spätestens
30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten
Zeitpunkt einzutreffen haben.
Zu Art. 11 Ziffer 3, 13 Ziffer 1 und 15 Ziffer 1
und 3
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß im
Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der
Schweiz folgende Behörden zuständig sind
1. Die Polizeiabteilung des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes in Bern
a) für den Erlaß des Haftbefehls gegen Häftlinge,
die den schweizerischen Behörden
nach Art. 11 Ziffer 1 oder 2 des Übereinkommens
übergeben werden, sowie
b) für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen
des Auslands und für die Übermittlung
aller schweizerischer Rechtshilfeersuchen,
für die das Übereinkommen in
Art. 15 die Übermittlung durch das Justizministerium
der ersuchenden Vertragspartei
an dasjenige der ersuchten Vertragspartei
vorsieht.
2. Das Schweizerische Zentralpolizeibüro in
Bern für die Stellung und die Entgegennahme
von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen
nach Art. 15 Ziffer 3 Satz 1.
Zu Art. 12 Ziffer 3
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,
daß nach Auffassung der schweizerischen Behörden
die nach Art. 12 Ziffer 3 des Übereinkommens
erforderliche Voraussetzung der Beendigung
des Schutzes im Gegensatz zu Art. 14 des Europäischen
Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt
ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen,
Sachverständigen oder des auf freiem Fuße befindlichen
Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates weder rechtliche noch tatsächliche
Hindernisse entgegenstehen.
Zu Art. 13 Ziffer 2
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen
nach Art. 13 Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn
darin die Notwendigkeit der Beschaffung des
Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege
stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht
hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen,
die seine Person betreffen.
Zu Art. 16 Ziffer 2
Die Schweiz verlangt, daß an die schweizerischen
Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen
und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen
um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht
in deutscher, französischer oder italienischer
Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen zu versehen sind.