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41_1969 AT

41. Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen

Nachdem das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über

die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich, welches

also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die unterzeichneten Regierungen,

Mitglieder des Europarates,

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarates ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Überzeugung, daß die

Annahme gemeinsamer Vorschriften

auf dem Gebiet der

Rechtshilfe in Strafsachen dazu

beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;

in der Erwägung, daß die

Rechtshilfe mit der Auslieferung

zusammenhängt, die bereits

Gegenstand eines am

13. Dezember 1957 unterzeichneten

Übereinkommens war,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten

sich, gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

einander so weit wie möglich

Rechtshilfe zu leisten in

allen Verfahren hinsichtlich

strafbarer Handlungen, zu

deren Verfolgung in dem Zeit-

punkt, in dem um Rechtshilfe

ersucht wird, die Justizbehörden

des ersuchenden Staates zuständig

sind.

(2) Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung auf

Verhaftungen, auf die Vollstreckung

verurteilender Erkenntnisse

sowie auf militärische

strafbare Handlungen, die

nicht nach gemeinem Recht

strafbar sind.

Artikel 2

Die Rechtshilfe kann verweigert

werden,

a) wenn sich das Ersuchen

auf strafbare Handlungen

bezieht, die vom ersuchten

Staat als politische, als

mit solchen zusammenhängende

strafbare Handlungen

oder als fiskalische

strafbare Handlungen angesehen

werden;

b) wenn der ersuchte Staat

der Ansicht ist, daß die

Erledigung des Ersuchens

geeignet ist, die Souveränität,

die Sicherheit, die

öffentliche Ordnung

(ordre public) oder andere

wesentliche Interessen seines

Landes zu beeinträchtigen.

KAPITEL II

RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 3

(1) Rechtshilfeersuchen in

einer Strafsache, die ihm von

den Justizbehörden des ersuchenden

Staates zugehen und

die Vornahme von Untersuchungshandlungen

oder die

Übermittlung von Beweisstücken,

Akten oder Schriftstücken

zum Gegenstand haben, läßt

der ersuchte Staat in der in

seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen

Form erledigen.

(2) Wünscht der ersuchende

Staat, daß die Zeugen oder Sachverständigen

unter Eid aussagen,

so hat er ausdrücklich

darum zu ersuchen; der ersuchte

Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben,

sofern sein Recht dem

nicht entgegensteht.

(3) Der ersuchte Staat braucht

nur beglaubigte Abschriften

oder beglaubigte Photokopien

der erbetenen Akten oder

Schriftstücke zu übermitteln.

Verlangt der ersuchende Staat

jedoch ausdrücklich die Übermittlung

von Urschriften, so

wird diesem Ersuchen so weit

wie irgend möglich stattgegeben.

Artikel 4

Auf ausdrückliches Verlangen

des ersuchenden Staates unterrichtet

ihn der ersuchte Staat

von Zeit und Ort der Erledigung

des Rechtshilfeersuchens.

Die beteiligten Behörden und

Personen können bei der Erledigung

vertreten sein, wenn

der ersuchte Staat zustimmt.

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei kann

sich bei der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens

oder der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

durch eine an den

Generalsekretär des Europarates

gerichtete Erklärung das

Recht vorbehalten, die Erledigung

von Rechtshilfeersuchen

um Durchsuchung oder Beschlagnahme

von Gegenständen

einer oder mehreren der folgenden

Bedingungen zu unterwerfen

a) Die dem Rechtshilfeersuchen

zugrunde liegende

strafbare Handlung muß

sowohl nach dem Recht

des ersuchenden Staates

als auch nach dem des ersuchten

Staates strafbar

sein.

b) Die dem Rechtshilfeersuchen

zugrunde liegende

strafbare Handlung muß

im ersuchten Staat auslieferungsfähig

sein.

c) Die Erledigung des

Rechtshilfeersuchens muß

mit dem Recht des ersuchten

Staates vereinbar

sein.

(2) Hat eine Vertragspartei

eine Erklärung gemäß Absatz 1

abgegeben, so kann jede andere

Vertragspartei den Grundsatz

der Gegenseitigkeit anwenden.

Artikel 6

(1) Der ersuchte Staat kann

die Übergabe von Gegenständen,

Akten oder Schriftstücken,

um deren Übermittlung ersucht

worden ist, aufschieben, wenn

er sie für ein anhängiges Strafverfahren

benötigt.

(2) Die Gegenstände sowie die

Urschriften von Akten oder

Schriftstücken, die in Erledigung

eines Rechtshilfeersuchens

übermittelt worden sind, werden

vom ersuchenden Staat so

bald wie möglich dem ersuchten

Staat zurückgestellt, sofern dieser

nicht darauf verzichtet.

KAPITEL III

ZUSTELLUNG VON VERFAHRENSURKUNDEN

UND

GERICHTSENTSCHEIDUNGEN

— ERSCHEINEN

VON ZEUGEN, SACHVERSTÄNDIGEN

UND BESCHULDIGTEN

Artikel 7

(1) Der ersuchte Staat bewirkt

die Zustellung von Verfahrensurkunden

und Gerichtsentscheidungen,

die ihm zu diesem

Zweck vom ersuchenden Staat

übermittelt werden.

Die Zustellung kann durch

einfache Übergabe der Urkunde

oder der Entscheidung an den

Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches

Verlangen des ersuchenden

Staates bewirkt der

ersuchte Staat die Zustellung in

einer der in seinen Rechtsvorschriften

für die Zustellung

gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen

Formen oder in einer

besonderen Form, die sich mit

diesen Rechtsvorschriften vereinbaren

läßt.

(2) Die Zustellung wird durch

eine datierte und vom Empfänger

unterschriebene Empfangsbestätigung

nachgewiesen oder

durch eine Erklärung des er-

suchten Staates, welche die Tatsache,

die Form und das Datum

der Zustellung beurkundet. Die

eine oder die andere dieser

Urkunden wird dem ersuchenden

Staat unverzüglich

übermittelt. Auf dessen Verlangen

gibt der ersuchte Staat an,

ob die Zustellung seinem Recht

gemäß erfolgt ist. Konnte die

Zustellung nicht vorgenommen

werden, so teilt der ersuchte

Staat den Grund dem ersuchenden

Staat unverzüglich mit.

(3) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung verlangen, daß die

Vorladung für einen Beschuldigten,

der sich in ihrem Hoheitsgebiet

befindet, ihren Behörden

innerhalb einer bestimmten

Frist vor dem für

das Erscheinen festgesetzten

Zeitpunkt übermittelt wird.

Die Frist ist in dieser Erklärung

zu bestimmen und darf 50 Tage

nicht übersteigen.

Diese Frist ist bei der Festsetzung

des Zeitpunktes für das

Erscheinen und bei. der Übermittlung

der Vorladung zu berücksichtigen.

Artikel 8

Der Zeuge oder Sachverständige,

der einer Vorladung, um

deren Zustellung ersucht worden

ist, nicht Folge leistet, darf

selbst dann, wenn die Vorladung

Zwangsandrohungen

enthält, nicht bestraft oder

einer Zwangsmaßnahme unterworfen

werden, sofern er sich

nicht später freiwillig in das

Hoheitsgebiet des ersuchenden

Staates begibt und dort neuerlich

ordnungsgemäß vorgeladen

wird.

Artikel 9

Die dem Zeugen oder Sachverständigen

vom ersuchenden

Staat zu zahlenden Entschädigungen

und zu erstattenden

Reise- und Aufenthaltskosten

werden vom Aufenthaltsort des

Zeugen oder Sachverständigen

an berechnet und ihm nach

Sätzen gewährt, die zumindest

jenen entsprechen, die in den

geltenden Tarifen und Bestimmungen

des Staates vorgesehen

sind, in dem die Vernehmung

stattfinden soll.

Artikel 10

(1) Hält der ersuchende Staat

das persönliche Erscheinen eines

Zeugen oder Sachverständigen

vor seinen Justizbehörden für

besonders notwendig, so erwähnt

er dies in dem Ersuchen

um Zustellung der Vorladung;

der ersuchte Staat fordert dann

den Zeugen oder Sachverständigen

auf zu erscheinen.

Der ersuchte Staat gibt die

Antwort des Zeugen oder Sachverständigen

dem ersuchenden

Staat bekannt.

(2) Im Falle des Absatzes 1

muß das Ersuchen oder die Vorladung

die annähernde Höhe

der zu zahlenden Entschädigungen

sowie der zu erstattenden

Reise- und Aufenthaltskosten

angeben.

(3) Auf besonderes Ersuchen

kann der ersuchte Staat dem

Zeugen oder Sachverständigen

einen Vorschuß gewähren. Dieser

wird auf der Vorladung vermerkt

und vom ersuchenden

Staat erstattet.

Artikel 11

(1) Verlangt der ersuchende

Staat das persönliche Erscheinen

eines Häftlings als Zeuge oder

zur Gegenüberstellung, so wird

dieser — vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 12, soweit

anwendbar — unter der

Bedingung seiner Zurückstellung

innerhalb der vom ersuchten

Staat bestimmten Frist zeitweilig

in das Hoheitsgebiet überstellt,

in dem die Vernehmungstattfinden

soll.

Die Überstellung kann abgelehnt

werden,

a) wenn der Häftling ihr

nicht zustimmt;

b) wenn seine Anwesenheit

in einem im Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates anhängigen

Strafverfahren

notwendig ist;

c) wenn die Überstellung geeignet

ist, seine Haft zu

verlängern, oder

d) wenn andere gebieterische

Erwägungen seiner Überstellung

in das Hoheitsgebiet

des ersuchenden

Staates entgegenstehen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 und

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 2 wird die Durchbeförderung

des Häftlings durch

das Hoheitsgebiet eines dritten

Staates, der Partei dieses Übereinkommens

ist, bewilligt auf

Grund eines Ersuchens, das mit

allen erforderlichen Schriftstücken

vom Justizministerium

des ersuchenden Staates an das

Justizministerium des um

Durchbeförderung ersuchten

Staates gerichtet wird.

Eine Vertragspartei kann es

ablehnen, die Durchbeförderung

ihrer eigenen Staatsangehörigen

zu bewilligen.

(3) Die überstellte Person muß

im Hoheitsgebiet des ersuchenden

Staates und gegebenenfalls

im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung

ersuchten Staates

in Haft bleiben, sofern nicht der

um Überstellung ersuchte Staat

ihre Freilassung verlangt.

Artikel 12

(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger,

gleich welcher Staatsangehörigkeit,

der auf Vorladung

vor den Justizbehörden

des ersuchenden Staates erscheint,

darf in dessen Hoheitsgebiet

wegen Handlungen oder

Verurteilungen aus der Zeit vor

seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates weder

verfolgt noch in Haft gehalten

noch einer sonstigen Beschränkung

seiner persönlichen

Freiheit unterworfen werden.

(2) Eine Person, gleich welcher

Staatsangehörigkeit, die vor die

Justizbehörden des ersuchenden

Staates vorgeladen ist, um sich

wegen einer ihr zur Last gelegten

Handlung strafrechtlich zu

verantworten, darf dort wegen

in der Vorladung nicht angeführter

Handlungen oder Verurteilungen

aus der Zeit vor

ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates weder

verfolgt, noch in Haft gehalten,

noch einer sonstigen Beschränkung

ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen werden.

(3) Der in diesem Artikel vorgesehene

Schutz endet, wenn der

Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte

während fünfzehn

aufeinanderfolgender Tage,

nachdem seine Anwesenheit von

den Justizbehörden nicht mehr

verlangt wurde, die Möglichkeit

gehabt hat, das Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates zu verlassen,

und trotzdem dort bleibt,

oder wenn er nach Verlassen

dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt

ist.

KAPITEL IV

STRAFREGISTER

Artikel 13

(1) Der ersuchte Staat übermittelt

von den Justizbehörden

einer Vertragspartei für eine

Strafsache erbetene Auszüge aus

dem Strafregister und auf dieses

bezügliche Auskünfte in dem

Umfang, in dem seine Justizbehörden

sie in ähnlichen Fällen

selbst erhalten könnten.

(2) In anderen als den im Absatz

1 erwähnten Fällen wird

einem solchen Ersuchen unter

den Voraussetzungen stattgegeben,

die in den gesetzlichen oder

sonstigen Vorschriften oder

durch die Übung des ersuchten

Staates vorgesehen sind.

KAPITEL V

VERFAHREN

Artikel 14

(1) Die Rechtshilfeersuchen

müssen folgende Angaben enthalten

a) die Behörde, von der das

Ersuchen ausgeht,

b) den Gegenstand und den

Grund des Ersuchens,

c) soweit möglich, die Identität

und die Staatsangehörigkeit

der Person, gegen

die sich das Verfahren

richtet, und,

d) soweit erforderlich, den

Namen und die Anschrift

des Zustellungsempfängers.

(2) Die in den Artikeln 3, 4

und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen

haben außerdem die

strafbare Handlung zu bezeichnen

und eine kurze Darstellung

des Sachverhaltes zu enthalten.

Artikel 15

(1) Die in den Artikeln 3, 4

und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen

sowie die im Artikel 11

erwähnten Ersuchen werden

vom Justizministerium des ersuchenden

Staates dem Justizministerium

des ersuchten Staates

übermittelt und auf demselben

Weg zurückgesendet.

(2) In dringenden Fällen können

diese Rechtshilfeersuchen

von den Justizbehörden des ersuchenden

Staates unmittelbar

den Justizbehörden des ersuchten

Staates übermittelt werden.

Sie werden mit den Erledigungsakten

auf dem im Absatz 1 vorgesehenen

Weg zurückgesendet.

(3) Die im Artikel 13 Absatz 1

erwähnten Ersuchen können

von den Justizbehörden unmittelbar

der zuständigen Stelle des

ersuchten Staates übermittelt

und von dieser unmittelbar beantwortet

werden. Die im Artikel

13 Absatz 2 erwähnten Ersuchen

werden vom Justizministerium

des ersuchenden Staates

dem Justizministerium des ersuchten

Staates übermittelt.

(4) Andere als die in den Absätzen

1 und 3 erwähnten

Rechtshilfeersuchen, insbeson-

dere Ersuchen um der Strafverfolgung

vorausgehende Erhebungen,

können Gegenstand des

unmittelbaren Verkehrs zwischen

den Justizbehörden sein.

(5) In den Fällen, in denen die

unmittelbare Übermittlung

durch dieses Übereinkommen

zugelassen ist, kann sie durch

Vermittlung der Internationalen

Kriminalpolizeilichen Organisation

(Interpol) erfolgen.

(6) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde durch

eine an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Erklärung

bekanntgeben, daß ihr alle

oder bestimmte Rechtshilfeersuchen

auf einem anderen als dem

in diesem Artikel vorgesehenen

Weg zu übermitteln sind, oder

verlangen, daß im Falle des Absatzes

2 eine Abschrift des

Rechtshilfeersuchens gleichzeitig

ihrem Justizministerium übermittelt

wird.

(7) Dieser Artikel läßt Bestimmungen

zweiseitiger, zwischen

Vertragsparteien in Kraft

stehender Abkommen oder Vereinbarungen

unberührt, welche

die unmittelbare Übermittlung

von Rechtshilfeersuchen zwischen

ihren Behörden vorsehen.

Artikel 16

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 2 wird die

Übersetzung der Ersuchen und

der beigefügten Schriftstücke

nicht verlangt.

(2) Jede Vertragspartei kann

sich bei der Unterzeichnung oder

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung das Recht vorbehalten

zu verlangen, daß ihr die

Ersuchen und die beigefügten

Schriftstücke mit einer Übersetzung

entweder in ihre eigene

Sprache oder in eine der offi-

ziellen Sprachen oder die von

ihr bezeichnete Sprache des

Europarates übermittelt werden.

Die anderen Vertragsparteien

können den Grundsatz der Gegenseitigkeit

anwenden.

(3) Dieser Artikel läßt die

Übersetzung von Rechtshilfeersuchen

und beigefügten Schriftstücken

betreffende Bestimmungen

unberührt, die in Abkommen

oder Vereinbarungen enthalten

sind, die zwischen zwei

oder mehreren Vertragsparteien

in Kraft stehen oder in Zukunft

abgeschlossen werden.

Artikel 17

Schriftstücke und Urkunden,

die auf Grund dieses Übereinkommens

übermittelt werden,

bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Artikel 18

Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen

befaßte Behörde zu

dessen Erledigung nicht zuständig,

so leitet sie es von Amts

wegen an die zuständige Behörde

ihres Landes weiter und

versündigt davon den ersuchenden

Staat auf dem unmittelbaren

Weg, falls das Ersuchen

auf diesem Weg gestellt worden

ist.

Artikel 19

Jede Verweigerung von

Rechtshilfe ist zu begründen.

Artikel 20

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 9 gibt die Erledigung

von Rechtshilfeersuchen

keinen Anlaß zur Erstattung

von Kosten, mit Ausnahme

jener, die durch die Beiziehung

von Sachverständigen im Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates

und durch die Überstellung von

Häftlingen nach Artikel 11 verursacht

werden.

KAPITEL VI

ANZEIGEN ZUM ZWECKE

DER STRAFVERFOLGUNG

Artikel 21

(1) Anzeigen einer Vertragspartei

zum Zwecke der Strafverfolgung

durch die Gerichte einer

anderen Partei sind Gegenstand

des Schriftverkehrs zwischen den

Justizministerien. Die Vertragsparteien

können jedoch von der

im Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen

Befugnis Gebrauch

machen.

(2) Der ersuchte Staat teilt dem

ersuchenden Staat die auf Grund

dieser Anzeige getroffenen Maßnahmen

mit und übermittelt

ihm gegebenenfalls eine Abschrift

der ergangenen Entscheidung.

(3) Die Bestimmungen des Artikels

16 werden auf die im Absatz

1 erwähnten Anzeigen angewendet.

KAPITEL VH

AUSTAUSCH VON

STRAFNACHRICHTEN

Artikel 22

Jede Vertragspartei benachrichtigt

eine andere Partei von

allen, deren Staatsangehörige

betreffenden strafrechtlichen

Verurteilungen und nachfolgenden

Maßnahmen, die in das

Strafregister eingetragen worden

sind. Die Justizministerien übermitteln

einander diese Nachrichten

mindestens einmal jährlich.

Gilt die betroffene Person als

Staatsangehöriger von zwei oder

mehreren Vertragsparteien, so

werden die Nachrichten jeder

dieser Parteien übermittelt, sofern

die Person nicht die Staatsangehörigkeit

der Partei besitzt,

in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt

worden ist.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde zu einer

oder mehreren genau bezeichneten

Bestimmungen des Übereinkommens

einen Vorbehalt

machen.

(2) Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt gemacht hat,

wird ihn zurückziehen, sobald

die Umstände es gestatten. Die

Zurückziehung von Vorbehalten

erfolgt durch Notifikation an

den Generalsekretär des Europarates.

(3) Eine Vertragspartei, die

einen Vorbehalt zu einer Bestimmung

des Übereinkommens

gemacht hat, kann deren

Anwendung durch eine andere

Vertragspartei nur insoweit beanspruchen,

als sie selbst diese

Bestimmung angenommen hat.

Artikel 24

Jede Vertragspartei kann bei

der Unterzeichnung des Übereinkommens

oder der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde durch eine an

den Generalsekretär des Europarates

gerichtete Erklärung die

Behörden bezeichnen, die sie

im Sinne dieses Übereinkommens

als Justizbehörden betrachtet.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen

findet auf das Mutterland der

Vertragsparteien Anwendung.

(2) Es findet hinsichtlich

Frankreich auch auf Algerien

und die überseeischen Departements

und hinsichtlich Italien

auf das unter italienischer Verwaltung

stehende Gebiet von

Somaliland Anwendung.

(3) Die Bundesrepublik

Deutschland kann die Anwendung

dieses Übereinkommens

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung auf das Land

Berlin ausdehnen.

(4) Hinsichtlich des Königreiches

der Niederlande findet

dieses Übereinkommen auf das

europäische Hoheitsgebiet Anwendung.

Das Königreich der

Niederlande kann durch eine

an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Erklärung

die Anwendung des Übereinkommens

auf die Niederländischen

Antillen, Surinam

und Niederländisch-Neuguinea

ausdehnen.

(5) Zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien kann die

Anwendung dieses Übereinkommens

durch unmittelbare Vereinbarung

unter den darin festzusetzenden

Bedingungen auf

andere als die in den Absätzen 1,

2, 3 und 4 erwähnten Gebiete

ausgedehnt werden, für deren

internationale Beziehungen eine

dieser Vertragsparteien verantwortlich

ist.

Artikel 26

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 15 Absatz 7

und des Artikels 16 Absatz 3

hebt dieses Übereinkommen

hinsichtlich der Gebiete, auf die

es Anwendung findet, jene Bestimmungen

zweiseitiger Verträge,

Übereinkommen oder

Vereinbarungen auf, welche die

Rechtshilfe in Strafsachen zwischen

zwei Vertragsparteien regeln.

(2) Dieses Übereinkommen berührt

jedoch nicht die Verpflichtungen

aus jenen Bestimmungen

anderer zwei- oder mehrseitiger

internationaler Übereinkommen,

die auf einem bestimmten

Sachgebiet besondere Fragen der

Rechtshilfe regeln oder regeln

werden.

(3) Die Vertragsparteien können

untereinander zwei- oder

mehrseitige Vereinbarungen

über die Rechtshilfe in Strafsachen

nur zur Ergänzung dieses

Übereinkommens oder zur

Erleichterung der Anwendung

der darin enthaltenen Grundsätze

schließen.

(4) Wird die Rechtshilfe in

Strafsachen zwischen zwei oder

mehreren Vertragsparteien auf

der Grundlage einheitlicher

Rechtsvorschriften oder eines

besonderen Systems geleistet,

das die gegenseitige Anwendung

von Rechtshilfemaßnahmen in

ihren Hoheitsgebieten vorsieht,

so sind diese Parteien berechtigt,

ungeachtet der Bestimmungen

dieses Übereinkommens ihre

wechselseitigen Beziehungen auf

diesem Gebiet ausschließlich

nach diesen Systemen zu regeln.

Die Vertragsparteien, die auf

Grund dieses Absatzes in ihren

wechselseitigen Beziehungen die

Anwendung des Übereinkommens

jetzt oder künftig ausschließen,

haben dies dem Generalsekretär

des Europarates

zu notifizieren.

Artikel 27

(1) Dieses Übereinkommen

liegt zur Unterzeichnung durch

die Mitglieder des Europarates

auf. Es bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden

bei dem Generalsekretär des

Europarates hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt

90. Tage nach Hinterlegung der

dritten Ratifikationsurkunde in

Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der es später ratifiziert,

tritt das Übereinkommen

90 Tage nach Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde in

Kraft.

Artikel 28

(1) Das Ministerkomitee des

Europarates kann jeden Staat,

der nicht Mitglied des Europarates

ist, einladen, diesem

Übereinkommen beizutreten.

Die Entschließung über diese

Einladung bedarf der einstimmigen

Billigung der Mitglieder

des Europarates, die das Übereinkommen

ratifiziert haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitritts-

urkunde bei dem Generalsekretär

des Europarates und wird

90 Tage nach deren Hinterlegung

wirksam.

Artikel 29

Jede Vertragspartei kann für

sich selbst dieses Übereinkommen

durch Notifikation an den

Generalsekretär des Europarates

kündigen. Diese Kündigung

wird sechs Monate nach Eingang

der Notifikation bei dem

Generalsekretär des Europarates

wirksam.

Artikel 30

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den Mitgliedern

des Europarates und

der Regierung jedes Staates, der

diesem Übereinkommen beigetreten

ist

a) die Namen der Unterzeichner

und die Hinterlegung

jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde;

b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;

c) jede nach Artikel 5 Absatz

1, 7 Absatz 3, 15 Absatz

6, 16 Absatz 2, 24, 28

Absätze 3 und 4 sowie 26

Absatz 4 eingegangene

Notifikation;

d) jeden nach Artikel 23

Absatz 1 gemachten Vorbehalt;

e) jede nach Artikel 23

Absatz 2 vorgenommene

Zurückziehung eines Vorbehaltes;

f) jede nach Artikel 29 eingegangene

Notifikation

einer Kündigung und den

Zeitpunkt, in dem sie

wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterfertigt.

GESCHEHEN zu Straßburg,

am 20. April 1959, in französischer

und englischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarates

übermittelt den unterzeichneten

und den beitretenden

Regierungen beglaubigte Abschriften.

Vorbehalte und Erklärungen

der Republik Österreich

Vorbehalt zu Artikel 1 Absatz 1

Österreich wird Rechtshilfe

nur in Verfahren leisten, die

auch nach österreichischem

Recht strafbare Handlungen betreffen,

zu deren Verfolgung in

dem Zeitpunkt, in dem um

Rechtshilfe ersucht wird, die

Justizbehörden zuständig sind.

Vorbehalt zu Artikel 2 lit. a

Österreich wird die Rechtshilfe

für die in lit. a aufgezählten

strafbaren Handlungen verweigern.

Vorbehalt zu Artikel 2 lit. b

Unter „anderen wesentlichen

Interessen seines Landes" versteht

Österreich insbesondere

die Wahrung der in den österreichischen

Rechtsvorschriften

vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.

Vorbehalt zu Artikel 4

Der Anwesenheit der an dem

Strafverfahren als Prozeßparteien

beteiligten Personen oder

deren Vertreter bei Vernehmungen

von Zeugen, Sachverständigen

oder beschuldigten

Personen wird nicht zugestimmt

werden.

Erklärung betreffend Artikel 5

Absatz 1

Österreich wird die Erledigung

von Rechtshilfeersuchen

um Durchsuchung oder Beschlagnahme

von Gegenständen

der in lit. c festgesetzten Bedingung

unterwerfen.

Erklärung betreffend Artikel 7

Absatz 3

Österreich wird die Vorladung

für einen Beschuldigten,

der sich im österreichischen Hoheitsgebiet

befindet, nur zustellen,

wenn die Vorladung der zuständigen

österreichischen Justizbehörde

spätestens 30 Tage

vor dem für das Erscheinen

festgesetzten Zeitpunkt zugekommen

ist.

Vorbehalt zu Artikel 11

Der Überstellung eines Häftlings

als Zeugen oder zur Gegenüberstellung

wird in den

Fällen des Artikels 11 Absatz 1

lit. a, b und c nicht zugestimmt

werden.

Erklärung betreffend Artikel 16

Absatz 2

Rechtshilfeersuchen und deren

Beilagen müssen — unbeschadet

der Bestimmung des

Artikels 16 Absatz 3 —, sofern

sie nicht in deutscher, französischer

oder englischer Sprache abgefaßt

sind, mit einer Übersetzung

in eine dieser Sprachen

versehen sein. Eine Übersetzung

der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten

Anzeigen wird nicht

verlangt.

Erklärung betreffend Artikel 24

Im Sinne dieses Übereinkommens

wird Österreich als österreichische

Justizbehörden die

Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften

und das Bundesministerium

für Justiz betrachten.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen mit vorstehenden Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaut

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Oktober 1968 beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 27

Absatz 2 am 31. Dezember 1968 in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich,

Griechenland, Israel, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt

beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben

Dänemark

Vorbehalte

Art. 2

Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn

die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten

Staates eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten

wegen der strafbaren Handlung eingeleitet

haben, welche zum Verfahren im ersuchenden

Staat Anlaß gegeben hat, oder wenn der

Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks

oder eines dritten Staates wegen der strafbaren

Handlung, welche zum Verfahren im ersuchenden

Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges

Urteil verurteilt oder freigesprochen worden

ist oder wenn diese Behörden beschlossen

haben, wegen derselben strafbaren Handlung

keine Verfolgung einzuleiten oder sie einzustellen.

Art. 3 Abs. 2

Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete

Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen

kann abgelehnt werden, wenn das zuständige

dänische Gericht die Eidesleistung nicht für

erforderlich hält.

Art. 7 Abs. 1

Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Weise

als durch einfache Übergabe an den Empfänger

kann abgelehnt werden.

Art. 11 Abs. 2

Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen

Bestimmung einen Vorbehalt.

Art. 13 Abs. 1

Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung

Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln,

findet nur Anwendung auf Eintragungen über

Angeklagte oder Beschuldigte.

Art. 13 Abs. 2

Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen

Bestimmung einen Vorbehalt.

Erklärungen

Art. 5 Abs. 1

Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme

kann abgelehnt werden, wenn die im

Art. 5 Abs. 1 lit a und c angegebenen Bedingungen

nicht erfüllt sind.

Art. 7 Abs. 3

Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der

sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muß

der zuständigen dänischen Behörde mindestens

30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten

Zeitpunkt übermittelt werden.

Art 16 Abs. 2

Den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken

anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland,

Großbritanniens, Österreichs, Frankreichs,

Irlands, Norwegens und Schwedens muß eine

Übersetzung ins Dänische oder in eine der offiziellen

Sprachen des Europarates angeschlossen

sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich

die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall

eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen

oder sie auf Kosten des ersuchenden Staates ins

Dänische übersetzen zu lassen.

Art. 24

Der Ausdruck „Justizbehörden" bezeichnet in

Dänemark die Gerichte und die Staatsanwaltschaft,

die nach dem dänischen Gerichtsorganisations-

und Verfahrensgesetz das Justizministerium,

den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte,

den Polizeipräfekten in Kopenhagen und die

Polizeikommissäre umfaßt.

Art. 26

Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957

zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden

bleibt in Kraft.

Frankreich

{anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens)

Die französische Regierung erklärt, daß wegen

der inneren Organisation und des Geschäftsganges

des Strafregisters in Frankreich die damit

befaßten Behörden nicht in der Lage sind, die

Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäß

Art. 22 von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen

nachfolgenden Maßnahmen — wie

Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemaßnahmen

—, die in das Strafregister eingetragen werden,

automatisch zu benachrichtigen.

Sie gibt jedoch die Zusicherung, daß diese Behörden,

wenn sie in Einzelfällen darum ersucht

werden, den erwähnten Vertragsparteien die

strafrechtliche Lage ihrer Staatsangehörigen so

genau wie möglich angeben werden.

Die französische Regierung erklärt, daß als

französische Justizbehörden im Sinne dieses

Übereinkommens folgende Behörden zu betrachten

sind

Die ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und

Richter der Strafgerichte,

die Untersuchungsrichter dieser Gerichte,

die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei

diesen Gerichten, nämlich

die Generalstaatsanwälte,

die Generalanwälte,

die Vertreter der Generalstaatsanwälte,

die Staatsanwälte der Republik und ihre Vertreter,

die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den

Polizeigerichten,

die Regierungskommissäre bei den Gerichten

der Streitkräfte.

Frankreich

(Erklärungen in der am 23. Mai 1967 hinterlegten

Ratifikationsurkunde)

Bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde

erklärt die Regierung der Französischen

Republik,

1. daß sie den bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens am 28. April 1961 gemachten

Vorbehalt betreffend den Austausch von Strafnachrichten

(Art. 22) und die dabei abgegebene

Erklärung betreffend die Justizbehörden, die als

solche im Sinne des Übereinkommens zu betrachten

sind (Art. 24), bestätigt;

2. daß sie Gebrauch macht

a) von dem im Art. 7 Abs. 3 vorgesehenen

Recht und daher bestimmt, daß die Vorladungen

für Beschuldigte, die sich im

französischen Hoheitsgebiet befinden, den

französischen Behörden mindestens 30 Tage

vor dem für das Erscheinen dieser Personen

festgesetzten Zeitpunkt übermittelt

werden müssen;

b) von dem im Art. 15 Abs. 6 hinsichtlich

der Anwendung des Art. 15 Abs. 2 und 4

vorgesehenen Recht in der Weise, daß die

Bestimmungen dieser beiden Absätze wie

folgt anzuwenden sind

Art. 15 Abs. 2: Wenn in dringenden

Fällen die in den Art. 3, 4 und 5 erwähnten

Ersuchen von den Justizbehörden des

ersuchenden Staates unmittelbar an die

Justizbehörden des ersuchten Staates gerichtet

werden, muß gleichzeitig eine Abschrift

dieser Rechtshilfeersuchen dem

Justizministerium des ersuchten Staates

übermittelt werden;

Art. 15 Abs. 4: Andere als die im Art. 15

Abs. 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen,

insbesondere Ersuchen um der

Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen,

müssen vom Justizministerium des ersuchenden

Staates an das Justizministerium

des ersuchten Staates übermittelt und auf

demselben Weg zurückgesendet werden;

3. daß das Europäische Übereinkommen über

die Rechtshilfe in Strafsachen ungeachtet der Bestimmungen

des Art. 25 Abs. 2 auf Algerien

nicht anwendbar ist, weil dieses Land seit der

Unterzeichnung des Übereinkommens durch die

französische Regierung die Unabhängigkeit erlangt

hat.

Griechenland

Die griechische Regierung macht Vorbehalte

zu den Art. 4 und 11 des Übereinkommens, weil

deren Annahme mit den Art. 97 und 459 der

griechischen Strafprozeßordnung unvereinbar ist.

Israel

1. Erklärungen

Erklärung zu Art. 7 Abs. 3

Die Vorladung für einen Beschuldigten, der

sich im Hoheitsgebiet von Israel befindet, muß

seinen Behörden spätestens 40 Tage vor dem

für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt

werden.

Erklärung zu Art. 15 Abs. 6

Alle Ersuchen und sonstigen Mitteilungen nach

dem Übereinkommen sind Israel durch Vermittlung

des Außenministeriums zu übermitteln.

Erklärung zu Art. 24

Als Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens

sind alle zuständigen Gerichtshöfe oder

Gerichte zu betrachten.

2. Vorbehalte

Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 1 und zu Art. 5 Abs. 1

Israel läßt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen

um Übermittlung von Beweisstücken

oder um Durchsuchung oder Beschlagnahme von

Gegenständen nur bei auslieferungsfähigen

strafbaren Handlungen zu.

Vorbehalt zu Art. 16

Israel verlangt, daß ihm die Ersuchen und

beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung

ins Hebräische, Englische oder Französische übermittelt

werden.

Vorbehalt zu Art. 17

Israel verlangt, daß die in Anwendung des

Übereinkommens übermittelten Beweisstücke

und Schriftstücke durch einen diplomatischen

oder konsularischen Vertreter Israels legalisiert

sind.

Vorbehalt zu Art. 22

Israel verpflichtet sich nicht, automatisch von

den im Art. 22 erwähnten „nachfolgenden Maßnahmen"

zu benachrichtigen, wird sich aber

nach besten Kräften darum bemühen.

Italien

Die italienische Regierung erklärt, daß

gemäß Art. 24 und im Sinne des Übereinkommens

als italienische Justizbehörden die folgenden

Behörden zu betrachten sind

Die Generalstaatsanwälte der Republik,

die Staatsanwälte der Republik,

die ordentlichen Gerichte,

die Militärgerichte,

die Ämter der Staatsanwaltschaft bei den

Militärgerichten,

die Untersuchungsrichter,

die Untersuchungsräte,

die Prätoren;

Italien im Hinblick auf die Bestimmungen

der Art. 16 und 21 Abs. 3 unter Einräumung

der Gegenseitigkeit verlangt, daß die Rechtshilfeersuchen

und beigefügten Schriftstücke sowie die

im Art. 21 des Übereinkommens vorgesehenen

Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische

oder englische Sprache versehen sind.

Die italienische Regierung ersucht, daß

im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 15

Abs. 6 des Übereinkommens bei unmittelbar an

die italienischen Justizbehörden gerichteten

Rechtshilfeersuchen eine Abschrift der bezüglichen

Schreiben dem Justizministerium übermittelt

wird.

Norwegen

Vorbehalte und Erklärungen

Art. 2

Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,

a) wenn der Beschuldigte von der norwegischen

Staatsanwaltschaft oder von den

Justizbehörden eines dritten Staates wegen

der strafbaren Handlung oder Handlungen

verfolgt wird, die zur Verfolgung im

ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben;

oder

b) wenn der Angeklagte durch rechtskräftiges

Urteil von einem norwegischen Gericht

oder von den Justizbehörden eines dritten

Staates wegen der strafbaren Handlung

oder Handlungen, die zur Verfolgung im

ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben,

verurteilt oder freigesprochen worden ist,

oder wenn die norwegische Staatsanwaltschaft

oder die Justizbehörden eines dritten

Staates beschlossen haben, wegen dieser

strafbaren Handlung oder Handlungen

keine Verfolgung einzuleiten oder die Verfolgung

einzustellen.

Art. 3 Abs. 2

Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete

Zeugenaussage kann abgelehnt werden,

wenn nach Ansicht des zuständigen norwegischen

Gerichtes die Eidesleistung nicht zu verlangen

wäre.

Art. 7 Abs. 1

Ein Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden

usw. in anderer Weise als durch einfache

Übergabe an den in Betracht kommenden

Empfänger kann stets abgelehnt werden.

Art. 11 Abs. 2

Die norwegische Regierung macht zu dieser

ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.

Art. 13 Abs. 1

Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister

und auf dieses bezügliche Auskünfte zu

übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen

über wegen einer strafbaren Handlung

verfolgte Personen.

Art. 13 Abs. 2

Die norwegische Regierung macht zu dieser

ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.

Die norwegische Regierung gibt außerdem folgende

Erklärungen ab

Art. 5 Abs. 1

Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme

kann abgelehnt werden, wenn die im

Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c festgelegten Bedingungen

nicht erfüllt sind.

Art. 7 Abs. 3

Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der

sich im norwegischen Hoheitsgebiet befindet,

muß der zuständigen norwegischen Behörde

mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen

vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt

übermittelt werden.

Art. 16 Abs. 2

Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die

nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder

schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit

einer Übersetzung in norwegischer Sprache versehen

sein. Andernfalls wird das Recht vorbehalten,

sie auf Kosten des ersuchenden Staates

in die norwegische Sprache übersetzen zu lassen.

Art. 24

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

der Ausdruck „Justizbehörden" in Norwegen

die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, einschließlich

der Polizeichefs.

Art. 26

Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957

zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden

bleibt in Kraft.

Schweden

1. Vorbehalte

Art. 2

Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,

a) wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende

strafbare Handlung nach schwedischem

Recht nicht strafbar ist;

b) wenn die strafbare Handlung bereits Gegenstand

einer gerichtlichen Untersuchung

in Schweden oder in einem dritten Staat

ist;

c) wenn die im ersuchenden Staat beschuldigte

Person in Schweden oder in einem

dritten Staat vor Gericht gestellt oder

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen

worden ist;

d) wenn die zuständigen Behörden in Schweden

oder in einem dritten Staat beschlossen

haben, wegen der strafbaren Handlung

die Untersuchung oder Verfolgung einzustellen

oder keine Untersuchung oder Verfolgung

einzuleiten;

e) wenn die Verfolgung oder Vollstreckung

nach schwedischem Recht verjährt ist.

Art. 5

Die in diesem Artikel vorgesehene Rechtshilfe

kann in Schweden nicht erlangt werden.

Art. 10 Abs. 3

Diese Bestimmung wird auf einen Zeugen

oder Sachverständigen nicht angewendet, der nur

auf Verlangen der betroffenen Person vorgeladen

wird.

Art. 11

Die in diesem Artikel vorgesehene Rechtshilfe

kann in Schweden nicht erlangt werden.

Art. 13 Abs. 1

Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister

können nur in bezug auf eine beschuldigte oder

vor Gericht gestellte Person erlangt werden.

Art. 13 Abs. 2

Die erwähnte Rechtshilfe kann in Schweden

nicht erlangt werden.

Art. 15 Abs. 7

Das Protokoll vom 26. Juni 1957 über die

Rechtshilfe zwischen Schweden, Dänemark und

Norwegen bleibt in Kraft.

Art. 16

Schriftstücke oder Vorladungen werden

zwangsweise nur zugestellt, wenn die zuzustellenden

Schriftstücke ins Schwedische übersetzt

sind.

Art. 20

Der Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 7 findet Anwendung.

Art. 22

Schweden benachrichtigt nicht von den der

Verurteilung nachfolgenden Maßnahmen. Die

anderen schwedischen Benachrichtigungen werden

durch das Außenministerium übermittelt,

dem auch die entsprechenden ausländischen Benachrichtigungen

zu übermitteln sind.

2. Erklärungen

Art. 7 Abs. 3

Die Vorladung für einen Beschuldigten, der

sich in Schweden befindet, muß den schwedischen

Behörden mindestens 30 Tage vor dem

für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt

werden.

Art. 15 Abs. 6

Auf Grund des Übereinkommens an Schweden

gerichtete Rechtshilfeersuchen müssen auf dem

diplomatischen Weg übermittelt werden. In

dringenden Fällen können die Ersuchen unmittelbar

der Rechtsabteilung des Königlichen Außenministeriums

übermittelt werden. Von Schweden

ausgehende Ersuchen werden durch die schwedischen

diplomatischen Missionen oder Konsulate

übermittelt.

Art. 16 Abs. 2

Die in den Art. 3 und 21 erwähnten Ersuchen

und beigefügten Schriftstücke müssen mit einer

Übersetzung in die schwedische, dänische oder

norwegische Sprache versehen sein.

Art. 21 Abs. 1

Die Anzeigen müssen auf dem diplomatischen

Weg übermittelt werden.

Art. 24

Als Justizbehörden werden für die Anwendung

der Art. 3, 4 und 6 die Gerichte und die

Untersuchungsrichter und in anderen Fällen die

Gerichte, die Untersuchungsrichter und die

Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten

betrachtet.

Schweiz

Vorbehalte und Erklärungen

Zu Art. 1

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als

schweizerische Justizbehörden im Sinne des

Übereinkommens zu betrachten sind

— die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen;

— die Schweizerische Bundesanwaltschaft;

— die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartementes;

— die nach kantonalem Recht mit der Instruktion

von Straffällen betrauten oder zur Ausstellung

von Strafbefehlen ermächtigten Behörden.

Im Hinblick auf die erheblichen

Unterschiede zwischen den kantonalen Gerichtsorganisationen

hinsichtlich der für diese

Behörden gewählten Amtsbezeichnungen wird

die nach Art. 15 des Übereinkommens zuständige

Behörde soweit erforderlich im Einzelfall

bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens

ausdrücklich bestätigen, daß dieses

von einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens

ausgeht.

Zu Art. 2

a) Die Schweiz behält sich das Recht vor, die

Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn

wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden

Handlung gegen denselben Beschuldigten

in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren

durchgeführt wird oder eine strafrechtliche

Entscheidung ergangen ist, mit

der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt

worden sind.

b) Die Schweiz behält sich ferner das Recht

vor, in besonderen Fällen Rechtshilfe auf

Grund dieses Übereinkommens nur unter

der ausdrücklichen Bedingung zu leisten,

daß die Ergebnisse der in der Schweiz

durchgeführten Erhebungen und die in

herausgegebenen Akten oder Schriftstücken

enthaltenen Auskünfte ausschließlich für

die Aufklärung und Beurteilung derjenigen

strafbaren Handlungen verwendet werden

dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt

wird.

Zu Art. 5 Ziffer 1

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die

Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens,

das die Anwendung irgendeiner Zwangsmaßnahme

erfordert, der in Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe

a des Übereinkommens erwähnten Bedingung

unterwerfen wird.

Zu Art. 7 Ziffer 3

Die Schweiz verlangt, daß Ersuchen um Zustellung

von Vorladungen an einen Beschuldigten

in der Schweiz bei der nach Art. 15 Ziffer 4 zuständigen

schweizerischen Behörde spätestens

30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten

Zeitpunkt einzutreffen haben.

Zu Art. 11 Ziffer 3, 13 Ziffer 1 und 15 Ziffer 1

und 3

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß im

Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der

Schweiz folgende Behörden zuständig sind

1. Die Polizeiabteilung des Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartementes in Bern

a) für den Erlaß des Haftbefehls gegen Häftlinge,

die den schweizerischen Behörden

nach Art. 11 Ziffer 1 oder 2 des Übereinkommens

übergeben werden, sowie

b) für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen

des Auslands und für die Übermittlung

aller schweizerischer Rechtshilfeersuchen,

für die das Übereinkommen in

Art. 15 die Übermittlung durch das Justizministerium

der ersuchenden Vertragspartei

an dasjenige der ersuchten Vertragspartei

vorsieht.

2. Das Schweizerische Zentralpolizeibüro in

Bern für die Stellung und die Entgegennahme

von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen

nach Art. 15 Ziffer 3 Satz 1.

Zu Art. 12 Ziffer 3

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,

daß nach Auffassung der schweizerischen Behörden

die nach Art. 12 Ziffer 3 des Übereinkommens

erforderliche Voraussetzung der Beendigung

des Schutzes im Gegensatz zu Art. 14 des Europäischen

Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt

ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen,

Sachverständigen oder des auf freiem Fuße befindlichen

Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates weder rechtliche noch tatsächliche

Hindernisse entgegenstehen.

Zu Art. 13 Ziffer 2

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen

nach Art. 13 Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn

darin die Notwendigkeit der Beschaffung des

Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege

stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht

hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen,

die seine Person betreffen.

Zu Art. 16 Ziffer 2

Die Schweiz verlangt, daß an die schweizerischen

Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen

und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen

um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht

in deutscher, französischer oder italienischer

Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung

in eine dieser Sprachen zu versehen sind.

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