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41_1967 AT

41. Bundesgesetz: Umwandlung von Forderungen des Bundes an die Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft in Grundkapital

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Bundesgesetz: Umwandlung von Forderungen des Bundes an die Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft in Grundkapital

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

Darlehensforderungen der Republik

Österreich gegen die Dachstein Fremdenverkehrs-

AG. in der Höhe von 52,000.000 S als Einlage

zur Erhöhung des Grundkapitales der Gesellschaft

einzubringen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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