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41_1966 AT

41. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung

Nachdem das am 20. Feber 1965 in Bern unterzeichnete Zusatzabkommen zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung, welches

also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Schweizerische Bundesrat

vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen der Republik Österreich und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem

Gebiete der Sozialversicherung zu erweitern,

sind übereingekommen, das von den beiden

Staaten am 15. Juli 1950 unterzeichnete Abkommen

über Sozialversicherung durch Bestimmungen

über die außerordentlichen Renten gemäß

der schweizerischen Gesetzgebung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung zu ergänzen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Johann Tursky, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter,

Der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor, Beauftragter

für Sozialversicherungsabkommen,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel 1

(1) In der Schweiz wohnhafte österreichische

Staatsbürger haben unter den gleichen Voraus-

setzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die

außerordentlichen Renten (Übergangsrenten) der

schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung,

wenn sie sich unmittelbar vor dem

Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt

wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen

während mindestens zehn voller Jahre und im

Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden

Altersrente ununterbrochen während

mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten

haben und wenn sie folgendem Personenkreis

angehören

a) den vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen

und ihren Hinterlassenen;

b) den vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten

Frauen und verwaisten Kindern.

(2) Renten gemäß Absatz 1, auf die ein Anspruch

für den Monat des Inkrafttretens dieses

Abkommens besteht, werden rückwirkend, frühestens

jedoch vom 1. Jänner 1964 an gewährt.

Artikel 2

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 3

Dieses Abkommen bildet einen integrierenden

Bestandteil des Abkommens zwischen Österreich

und der Schweiz vom 15. Juli 1950.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen in doppelter Urschrift

unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Bern, am 20. Februar 1965

Für die Republik Österreich

Tursky m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Saxer m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. September 1965.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Zusatzabkommen sind am 4. März 1966

ausgetauscht worden; das Zusatzabkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am

1. Mai 1966 in Kraft.

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