41. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 20. Feber 1965 in Bern unterzeichnete Zusatzabkommen zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung, welches
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Schweizerische Bundesrat
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem
Gebiete der Sozialversicherung zu erweitern,
sind übereingekommen, das von den beiden
Staaten am 15. Juli 1950 unterzeichnete Abkommen
über Sozialversicherung durch Bestimmungen
über die außerordentlichen Renten gemäß
der schweizerischen Gesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung zu ergänzen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Johann Tursky, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter,
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor, Beauftragter
für Sozialversicherungsabkommen,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel 1
(1) In der Schweiz wohnhafte österreichische
Staatsbürger haben unter den gleichen Voraus-
setzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die
außerordentlichen Renten (Übergangsrenten) der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung,
wenn sie sich unmittelbar vor dem
Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt
wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen
während mindestens zehn voller Jahre und im
Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden
Altersrente ununterbrochen während
mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten
haben und wenn sie folgendem Personenkreis
angehören
a) den vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen
und ihren Hinterlassenen;
b) den vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten
Frauen und verwaisten Kindern.
(2) Renten gemäß Absatz 1, auf die ein Anspruch
für den Monat des Inkrafttretens dieses
Abkommens besteht, werden rückwirkend, frühestens
jedoch vom 1. Jänner 1964 an gewährt.
Artikel 2
(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 3
Dieses Abkommen bildet einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens zwischen Österreich
und der Schweiz vom 15. Juli 1950.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen in doppelter Urschrift
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Bern, am 20. Februar 1965
Für die Republik Österreich
Tursky m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Saxer m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. September 1965.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Zusatzabkommen sind am 4. März 1966
ausgetauscht worden; das Zusatzabkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am
1. Mai 1966 in Kraft.