41. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. September 1962 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges
der Eisenbahnen samt Anlagen, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik sind, geleitet von dem
Wunsch, den Grenzübergang der Eisenbahnen
zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen,
ein Abkommen abzuschließen, und
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn ao. Gesandten und bev. Minister
Dr. Heinrich Calice und
Herrn Ministerialrat Dr. Erich Jarisch,
Chef des Rechtsdienstes der Sektion II im
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Herrn Minister für Verkehr und Nachrichtenwesen
Dr. Frantšiek Vlasák,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel 1
Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den
Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.
Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn
zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und
Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden
Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen
durchgeführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe
a) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen
Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst
der Eisenbahnen stattfindet,
„Nachbarstaat" den anderen Staat;
b) „Betriebswechselbahnhof" den Bahnhof, in
dem der Anschluß- und Übergangsdienst im
Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
c) „Anschlußgrenzstrecke" die Strecke zwischen
der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof ;
d) „Eigentumsverwaltung" die Eisenbahnverwaltung
des Gebietsstaates;
e) „Nachbarverwaltung" die Eisenbahnverwaltung
des Nachbarstaates;
f) „Anschluß- und Übergangsdienst" den zur
Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen
Betriebs- und Verkehrsdienst der
beiden Eisenbahnverwaltungen;
g) „Grenzabfertigung" die Durchführung des
Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang
und Durchgang von Personen, Gepäck,
Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.
Artikel 3
Grenzübergang
(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende
Strecken eröffnet
a) Summerau/Horndotlessiacute Dvořiště
b) Gmünd/České Velenice
c) Retz/Šatov
d) Hohenau/Břeclav
e) Marchegg/Devdotlessiacutenska Nová Ves
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken
sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt
a) Summerau
b) Gmünd
c) Šatov
d) Břeclav
e) Marchegg
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als
Grenzbahnhöfe
a) Horndotlessiacute Dvořiště
b) České Velenice
c) Retz
d) Hohenau
e) Devdotlessiacutenska Nová Ves
(4) Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren,
daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen
und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung
auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren
werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen
der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19,
die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der
Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof
regeln, sinngemäß.
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß-
und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt
(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß-
und Übergangsdienst durch besondere
Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch
eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung
gesichert ist.
(2) Die Übergabe und Übernahme von Reisegepäck,
Expreßgut, Gütern, Wagen, Lademitteln,
Behältern, Paletten und den dazugehörigen Beförderungspapieren
erfolgt unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 3 Absatz 4 dieses Abkommens
in den Betriebswechselbahnhöfen.
(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden
Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze
überschreiten, von der Nachbarverwaltung
nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen
und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof
geführt.
(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die
Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die
Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren,
daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes
die Vorschriften der Nachbarverwaltung
angewendet werden.
(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen
des Bedienungspersonals im Gebiet des
einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet
des anderen Vertragsstaates. Die Eisenbahnverwaltungen
haben das zur Sicherheit des Betriebes
erforderliche Einvernehmen herzustellen.
(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge
auf der Staatsgrenze.
Artikel 5
Anlagen
(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt,
erhält und erneuert die gesamten Anlagen der
auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe
und der Anschlußgrenzstrecken unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse des grenzüberschreitenden
Eisenbahnverkehrs.
(2) Die Eigentumsverwaltung wird in den Betriebswechselbahnhöfen
die von der Nachbarverwaltung
zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten
Anlagen, Räume und Einrichtungen im Einvernehmen
mit dieser zur Verfügung stellen.
Artikel 6
Sicherungs- und Fernmeldeanlagen
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet,
auf dem Gebiet ihres Staates die für den
grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen
Sicherungs- und Fernmeldeanlagen zu errichten
und im ordentlichen Zustand zu erhalten.
Die Eisenbahnverwaltungen können abweichende
Vereinbarungen treffen.
(2) Grenzüberschreitende Fernmeldeleitungen,
die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe
verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen enden
und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz verbunden
sein.
(3) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
sind berechtigt, die in den Absätzen 1
und 2 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche
Zwecke unentgeltlich zu benützen.
(4) Die Benützung der Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen
für Privatzwecke ist unzulässig.
Artikel 7
Grundsätze des Ausgleiches der Leistungen
(1) Die von einer Eisenbahnverwaltung für die
andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in
natura auszugleichen. Ergibt sich danach kein
voller Naturalausgleich, sind die Selbstkosten zu
vergüten.
(2) Sofern die Eigentumsverwaltung der Nachbarverwaltung
auf deren Verlangen mit Bediensteten,
Fahrbetriebsmitteln oder Material aushilft,
sind hiefür der Eigentumsverwaltung die
Selbstkosten zu ersetzen.
Artikel 8
Grenzabfertigung
Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird
von den zuständigen Organen jedes der beiden
Vertragsstaaten auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen.
Artikel 9
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
(1) Wird von den Eisenbahnbediensteten des
Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes
in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken
ein Verstoß gegen die Sicherheit und
Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so
haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle
des Gebietsstaates so bald wie
möglich bekanntzugeben.
(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten
kein Recht eingeräumt, Zwang
anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
gelten sinngemäß auch in den Betriebswechselbahnhöfen,
soweit Organe des Gebietsstaates
nicht zur Verfügung stehen.
Artikel 10
Sprachgebrauch
(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf
den Anschlußgrenzstrecken wird im Verkehr mit
Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben
insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen
und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den
Zugsverkehr beziehen, in der Sprache der Nachbarverwaltung
zu erfolgen. Die in Betracht kommenden
Eisenbahnbediensteten müssen die Dienstsprache
in dem für die Durchführung des Dienstes
erforderlichen Ausmaße beherrschen.
(2) Zur ausschließlichen Benützung für die
Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen.
Hiebei hat die Bezeichnung in der Dienstsprache
der Nachbarverwaltung an erster Stelle
zu stehen.
(3) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder
Geschäftsstücken zwecks Weiterleitung an die
andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.
Artikel 11
Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten
(1) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten
der Nachbarverwaltung sind verpflichtet,
im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen zwischen
den Eisenbahnverwaltungen zu handeln und
sich in und außerhalb des Dienstes dementsprechend
zu verhalten.
(2) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten
der Nachbarverwaltung unterstehen
unbeschadet der Bestimmungen des internationalen
Privatrechtes den Rechtsvorschriften des
Gebietsstaates.
(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1
genannten Eisenbahnbediensteten sind — insbesondere
auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht —
ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften
maßgebend.
(4) Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten
sind gegenüber dem anderen Vertragsstaat
von allen direkten Steuern, Abgaben und
Gebühren befreit, soweit diese im Zusammenhang
mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung
entstehen.
(5) Von strafbaren Handlungen, die von den
im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten
im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte
Dienststelle des Eisenbahnbediensteten
durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates
unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Die Nachbarverwaltung wird die Anzahl
ihrer im Gebietsstaat verwendeten Eisenbahnbediensteten
auf das für die Dienstausübung erforderliche
Ausmaß beschränken. Sie kann einen
dieser Eisenbahnbediensteten mit ihrer Vertretung
gegenüber der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates
beauftragen. Auf Verlangen der
Eigentumsverwaltung wird sie Eisenbahnbedienstete
von der Verwendung im Gebietsstaat ausschließen
oder abberufen.
Artikel 12
Beistand, Strafrechtsschutz der Eisenbahnbediensteten
(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten
des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den
Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der
Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen
Beistand zu gewähren und ihren hierauf
gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge
zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener
Eisenbahnbediensteter.
(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates
zum Schutz von dienstlichen Handlungen
und zum Schutz von Eisenbahnbediensteten
gelten auch für strafbare Handlungen, die
im Gebietsstaat gegenüber den im Vollzug dieses
Abkommens tätigen Eisenbahnbediensteten der
Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich
diese in Ausübung des Dienstes befinden oder
die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen
wird.
(3) Den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates
wird im Falle der Erkrankung oder eines
Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im
Betriebswechselbahnhof die notwendige erste
Hilfe gewährt.
Artikel 13
Dienstkleidung
Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der
Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten
der Nachbarverwaltung sind berechtigt,
ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren
Dienstabzeichen in und außerhalb des Dienstes
zu tragen.
Artikel 14
Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten
(1) Gegenstände, welche die im Gebietsstaat
tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
zu ihrem dienstlichen Gebrauch ein- oder
ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben.
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben
bleiben auch die Gegenstände des persönlichen
Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche
die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten
der Nachbarverwaltung mit sich führen und
während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat
benötigen.
(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur
finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten
Gegenstände keine Anwendung.
Artikel 15
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Die Einrichtung für die Diensträume und die
sonst für die Zwecke der Nachbarverwaltung in
den Betriebswechselbahnhöfen notwendigen Gegenstände
können ohne besondere Genehmigung
und frei von Zoll und anderen Abgaben ein-
und ausgeführt werden; das gleiche gilt für das
zur Ausbesserung und Instandhaltung aller dieser
Gegenstände notwendige Werkzeug und Material.
Artikel 16
Zollkontrolle, Devisenbestimmungen
Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 berühren
nicht die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten
über die Durchführung der Zollkontrolle
und über die Ein- und Ausfuhr von
Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Artikel 17
Dienstsendungen
(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche
Geldsendungen, die für Dienststellen der
Nachbarverwaltung bestimmt sind oder von
diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen
durch Eisenbahnbedienstete der Nachbarverwaltung
ohne Vermittlung der Postverwaltung
und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von
Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden
Stelle versehen sein; sie unterliegen der
Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht
einer vorschriftswidrigen Handlung.
Artikel 18
Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt
auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der
Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten,
die zur Dienstausübung im Anschluß-
und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten,
müssen im Besitze von zweisprachigen Grenzübertrittsausweisen
nach dem Muster der Anlagen
1 a beziehungsweise 1 b sein. Diese Ausweise
berechtigen zum Grenzübertritt auf einer oder
mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten
Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung
zum Aufenthalt im Gebietsstaat.
(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit
einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt.
Die Grenzübertrittsausweise werden für
die österreichischen Eisenbahnbediensteten von
der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion
ausgestellt und vom tschechoslowakischen
Innenministerium vidiert. Für die tschechoslowakischen
Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise
vom tschechoslowakischen Innenministerium
ausgestellt und von der zuständigen
österreichischen Sicherheitsdirektion vidiert.
Die Vidierung gilt jeweils für ein Kalenderjahr.
(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden; eine bereits erfolgte
Vidierung kann ohne Angabe von Gründen jeder-
zeit widerrufen werden. Von der Verweigerung
oder dem Widerruf einer Vidierung sind die Behörde,
die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt
hat, und der in diesem Ausweis eingetragene
Betriebswechselbahnhof beziehungsweise Grenzbahnhof
unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Grenzübertrittsausweise sind auf Verlangen
den zuständigen behördlichen Organen
des Gebietsstaates vorzuweisen.
(5) Die Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise
erfolgt frei von Abgaben und
Gebühren.
(6) Für die bei Hilfs- oder Schneeräumzügen eingesetzten
Eisenbahnbediensteten, die die Staatsgrenze
überschreiten, werden vom Vorstand des
Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes Namenslisten
in dreifacher Ausfertigung auf einem Vordruck
nach dem Muster der Anlagen 2 a beziehungsweise
2 b ausgestellt. Die Namenslisten müssen
mit der Unterschrift des Vorstandes und dem
Dienststempel des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes
versehen sein. Der Stempel muß unmittelbar
unter der Eintragung des letzten Namens
angebracht werden. Diese Eisenbahnbediensteten
müssen überdies im Besitze eines mit
Lichtbild versehenen Dienstausweises sein. Die
Namenslisten berechtigen die darauf angeführten
Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt auf
einer der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten
Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung
zum Aufenthalt im Gebietsstaat.
(7) Vor einem Grenzübertritt gemäß Absatz 6
sind die zuständigen Grenzorgane des anderen
Vertragsstaates zu unterrichten.
(8) Beim Überschreiten der Staatsgrenze gemäß
Absatz 6 haben sich die Eisenbahnbediensteten
mit den Namenslisten und den Dienstausweisen
den Grenzorganen gegenüber zu legitimieren.
Dabei ist je eine Ausfertigung der Namenslisten
den Grenzorganen beider Vertragsstaaten zu
übergeben. Die dritte Ausfertigung ist nach der
Rückkehr dem Vorstand des Betriebswechsel- oder
Grenzbahnhofes, der die Ausstellung vorgenommen
hat, zurückzugeben. Alle auf einer Namensliste
angeführten Eisenbahnbediensteten müssen
die Staatsgrenze jeweils gleichzeitig überschreiten.
Ist dies in Ausnahmsfällen nicht möglich, so hat
der für die Führung des Hilfs- oder Schneeräumzuges
verantwortliche Eisenbahnbedienstete so
bald als möglich im Wege der in Betracht kommenden
Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates
die Grenzdienststelle oder die nächstgelegene
Sicherheitsdienststelle dieses Staates unter Angabe
der hiefür maßgebenden Gründe zu verständigen.
Der zurückgebliebene Eisenbahnbedienstete hat in
diesem Falle nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich
in den Nachbarstaat zurückzukehren, wobei
ihm diese Rückkehr allein auf Grund seines
mit Lichtbild versehenen Dienstausweises gestattet
ist.
(9) Der Bereich des Betriebswechselbahnhofes
und die Anschlußgrenzstrecke beziehungsweise
der Bereich des Grenzbahnhofes und die Strecke
zwischen dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze
dürfen von Eisenbahnbediensteten des
anderen Vertragsstaates, die nur mit Grenzübertrittsausweisen
ausgestattet oder in Namenslisten
aufgenommen sind, nicht verlassen werden.
(10) Alle anderen Eisenbahnbediensteten bedürfen
zum Überschreiten der Staatsgrenze gültiger
Reisepässe mit Visa.
Artikel 19
Haftung
(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß-
und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke
oder im Betriebswechselbahnhof ein
Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache
beschädigt oder vernichtet, so haftet, soweit im
nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die
Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates nach dessen
Recht.
(2) Soweit die Haftung für Verlust und Beschädigung
von Reisegepäck, Expreßgut, Fahrbetriebsmitteln,
Lademitteln, Behältern und Paletten sowie
für Überschreitung der Lieferfrist in besonderen
zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden
internationalen Vereinbarungen geregelt ist, gilt
diese besondere Regelung.
(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung
in Ausübung seines mit dem Anschluß-
und Übergangsdienst zusammenhängenden
Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn auf der
Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof
getötet oder verletzt oder eine Sache,
die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt
oder vernichtet, so ist die Rechtslage hinsichtlich
des Schadenersatzes so zu beurteilen, als
ob der Schaden auf den Strecken derjenigen Eisenbahnverwaltung
eingetreten wäre, der dieser
Eisenbahnbedienstete angehört.
(4) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht
der Eisenbahnverwaltungen untereinander
bleibt deren Vereinbarung überlassen.
Artikel 20
Postaustausch
(1) Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen
im Verkehr zwischen den beiden
Staaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt
nach den zwischen der österreichischen und tschechoslowakischen
Postverwaltung abgeschlossenen
Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen
des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.
(2) Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen
vorgenommen, sofern
zwischen den beiden Postverwaltungen nichts
anderes vereinbart ist.
(3) Der Austausch der Post wird von Postbediensteten
besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen
kann auch von Eisenbahnbediensteten
vorgenommen werden.
(4) Zur Beförderung von Postsendungen können
Postwagen, Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen
verwendet werden.
(5) Welche Wagen und in welchen Relationen
sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung
Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird
zwischen den zuständigen Verwaltungen der
beiden Vertragsstaaten vereinbart.
Artikel 21
Postbedienstete, Haftung für Postsachen
Die Bestimmungen der Artikel 11 bis 14, 16,
18 und 19 dieses Abkommens gelten sinngemäß
auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiete
des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten.
Die Bestimmungen des Artikels 19 gelten
auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.
Artikel 22
Abgabenfreiheit für Vereinbarungen
Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden
Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten
Abgabenfreiheit.
Artikel 23
Besondere Vereinbarungen
Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten
können, soweit dies notwendig erscheint, zur
Durchführung dieses Abkommens außer den im
vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen
noch besondere Vereinbarungen abschließen.
Artikel 24
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens sollen
durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten
beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem
Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie
auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten
binnen drei Monaten, nachdem einer
von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,
bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter
bestellt und daß sich die so bestellten
Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten
Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt
eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen
sechs Monaten, nachdem einer der beiden Ver-
tragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,
bekanntgegeben hat, nicht zustande, so
gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
für die Bestellung des Oberschiedsrichters
die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit sie die
Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund
dieses Abkommens sowie unter Anwendung des
Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder der beiden Vertragsstaaten trägt die Kosten
seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden
von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen
getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das
Verfahren selbst.
(6) Auf die Ladung und Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen sind die zwischen den
beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe jeweils
geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Artikel 25
Dauer des Abkommens, Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von
sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt
werden.
(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden
Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen
über eine Neuregelung eintreten.
Artikel 26
Ratifizierung
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
(2) Es tritt am 14. Tage nach Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt
in Wien.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegel
versehen.
Ausgefertigt in Prag, am 22. September 1962
in doppelter Urschrift, in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Calice eh.
Dr. Jarisch eh.
Für die
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Dr. Vlasák eh.
Anlage 1 a
Anlage 1 b
Anlage 2 a
Anlage 2b
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. Juli 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 17. Feber 1964 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 2. März 1964
in Kraft getreten.