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41_1964 AT

41. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.

Nachdem das am 22. September 1962 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges

der Eisenbahnen samt Anlagen, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik sind, geleitet von dem

Wunsch, den Grenzübergang der Eisenbahnen

zwischen den beiden Staaten zu regeln, übereingekommen,

ein Abkommen abzuschließen, und

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn ao. Gesandten und bev. Minister

Dr. Heinrich Calice und

Herrn Ministerialrat Dr. Erich Jarisch,

Chef des Rechtsdienstes der Sektion II im

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Herrn Minister für Verkehr und Nachrichtenwesen

Dr. Frantšiek Vlasák,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel 1

Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den

Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.

Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn

zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und

Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden

Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen

durchgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe

a) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen

Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst

der Eisenbahnen stattfindet,

„Nachbarstaat" den anderen Staat;

b) „Betriebswechselbahnhof" den Bahnhof, in

dem der Anschluß- und Übergangsdienst im

Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;

c) „Anschlußgrenzstrecke" die Strecke zwischen

der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof ;

d) „Eigentumsverwaltung" die Eisenbahnverwaltung

des Gebietsstaates;

e) „Nachbarverwaltung" die Eisenbahnverwaltung

des Nachbarstaates;

f) „Anschluß- und Übergangsdienst" den zur

Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen

Betriebs- und Verkehrsdienst der

beiden Eisenbahnverwaltungen;

g) „Grenzabfertigung" die Durchführung des

Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang

und Durchgang von Personen, Gepäck,

Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.

Artikel 3

Grenzübergang

(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende

Strecken eröffnet

a) Summerau/Horndotlessiacute Dvořiště

b) Gmünd/České Velenice

c) Retz/Šatov

d) Hohenau/Břeclav

e) Marchegg/Devdotlessiacutenska Nová Ves

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken

sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt

a) Summerau

b) Gmünd

c) Šatov

d) Břeclav

e) Marchegg

(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als

Grenzbahnhöfe

a) Horndotlessiacute Dvořiště

b) České Velenice

c) Retz

d) Hohenau

e) Devdotlessiacutenska Nová Ves

(4) Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren,

daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen

und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung

auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren

werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen

der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19,

die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der

Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof

regeln, sinngemäß.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß-

und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt

(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß-

und Übergangsdienst durch besondere

Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch

eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung

gesichert ist.

(2) Die Übergabe und Übernahme von Reisegepäck,

Expreßgut, Gütern, Wagen, Lademitteln,

Behältern, Paletten und den dazugehörigen Beförderungspapieren

erfolgt unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 3 Absatz 4 dieses Abkommens

in den Betriebswechselbahnhöfen.

(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden

Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze

überschreiten, von der Nachbarverwaltung

nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen

und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof

geführt.

(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die

Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die

Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren,

daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes

die Vorschriften der Nachbarverwaltung

angewendet werden.

(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen

des Bedienungspersonals im Gebiet des

einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet

des anderen Vertragsstaates. Die Eisenbahnverwaltungen

haben das zur Sicherheit des Betriebes

erforderliche Einvernehmen herzustellen.

(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge

auf der Staatsgrenze.

Artikel 5

Anlagen

(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt,

erhält und erneuert die gesamten Anlagen der

auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe

und der Anschlußgrenzstrecken unter

Berücksichtigung der Bedürfnisse des grenzüberschreitenden

Eisenbahnverkehrs.

(2) Die Eigentumsverwaltung wird in den Betriebswechselbahnhöfen

die von der Nachbarverwaltung

zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten

Anlagen, Räume und Einrichtungen im Einvernehmen

mit dieser zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet,

auf dem Gebiet ihres Staates die für den

grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen

Sicherungs- und Fernmeldeanlagen zu errichten

und im ordentlichen Zustand zu erhalten.

Die Eisenbahnverwaltungen können abweichende

Vereinbarungen treffen.

(2) Grenzüberschreitende Fernmeldeleitungen,

die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe

verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen enden

und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz verbunden

sein.

(3) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

sind berechtigt, die in den Absätzen 1

und 2 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche

Zwecke unentgeltlich zu benützen.

(4) Die Benützung der Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen

für Privatzwecke ist unzulässig.

Artikel 7

Grundsätze des Ausgleiches der Leistungen

(1) Die von einer Eisenbahnverwaltung für die

andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in

natura auszugleichen. Ergibt sich danach kein

voller Naturalausgleich, sind die Selbstkosten zu

vergüten.

(2) Sofern die Eigentumsverwaltung der Nachbarverwaltung

auf deren Verlangen mit Bediensteten,

Fahrbetriebsmitteln oder Material aushilft,

sind hiefür der Eigentumsverwaltung die

Selbstkosten zu ersetzen.

Artikel 8

Grenzabfertigung

Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird

von den zuständigen Organen jedes der beiden

Vertragsstaaten auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen.

Artikel 9

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung

(1) Wird von den Eisenbahnbediensteten des

Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes

in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken

ein Verstoß gegen die Sicherheit und

Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so

haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle

des Gebietsstaates so bald wie

möglich bekanntzugeben.

(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten

kein Recht eingeräumt, Zwang

anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

gelten sinngemäß auch in den Betriebswechselbahnhöfen,

soweit Organe des Gebietsstaates

nicht zur Verfügung stehen.

Artikel 10

Sprachgebrauch

(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf

den Anschlußgrenzstrecken wird im Verkehr mit

Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben

insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen

und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den

Zugsverkehr beziehen, in der Sprache der Nachbarverwaltung

zu erfolgen. Die in Betracht kommenden

Eisenbahnbediensteten müssen die Dienstsprache

in dem für die Durchführung des Dienstes

erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(2) Zur ausschließlichen Benützung für die

Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen.

Hiebei hat die Bezeichnung in der Dienstsprache

der Nachbarverwaltung an erster Stelle

zu stehen.

(3) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder

Geschäftsstücken zwecks Weiterleitung an die

andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.

Artikel 11

Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten

(1) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten

der Nachbarverwaltung sind verpflichtet,

im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen zwischen

den Eisenbahnverwaltungen zu handeln und

sich in und außerhalb des Dienstes dementsprechend

zu verhalten.

(2) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten

der Nachbarverwaltung unterstehen

unbeschadet der Bestimmungen des internationalen

Privatrechtes den Rechtsvorschriften des

Gebietsstaates.

(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1

genannten Eisenbahnbediensteten sind — insbesondere

auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht —

ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften

maßgebend.

(4) Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten

sind gegenüber dem anderen Vertragsstaat

von allen direkten Steuern, Abgaben und

Gebühren befreit, soweit diese im Zusammenhang

mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung

entstehen.

(5) Von strafbaren Handlungen, die von den

im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten

im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte

Dienststelle des Eisenbahnbediensteten

durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates

unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Die Nachbarverwaltung wird die Anzahl

ihrer im Gebietsstaat verwendeten Eisenbahnbediensteten

auf das für die Dienstausübung erforderliche

Ausmaß beschränken. Sie kann einen

dieser Eisenbahnbediensteten mit ihrer Vertretung

gegenüber der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates

beauftragen. Auf Verlangen der

Eigentumsverwaltung wird sie Eisenbahnbedienstete

von der Verwendung im Gebietsstaat ausschließen

oder abberufen.

Artikel 12

Beistand, Strafrechtsschutz der Eisenbahnbediensteten

(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten

des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den

Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der

Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen

Beistand zu gewähren und ihren hierauf

gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge

zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener

Eisenbahnbediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates

zum Schutz von dienstlichen Handlungen

und zum Schutz von Eisenbahnbediensteten

gelten auch für strafbare Handlungen, die

im Gebietsstaat gegenüber den im Vollzug dieses

Abkommens tätigen Eisenbahnbediensteten der

Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich

diese in Ausübung des Dienstes befinden oder

die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen

wird.

(3) Den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates

wird im Falle der Erkrankung oder eines

Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im

Betriebswechselbahnhof die notwendige erste

Hilfe gewährt.

Artikel 13

Dienstkleidung

Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der

Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten

der Nachbarverwaltung sind berechtigt,

ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren

Dienstabzeichen in und außerhalb des Dienstes

zu tragen.

Artikel 14

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten

(1) Gegenstände, welche die im Gebietsstaat

tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

zu ihrem dienstlichen Gebrauch ein- oder

ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen

Abgaben.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben

bleiben auch die Gegenstände des persönlichen

Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche

die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten

der Nachbarverwaltung mit sich führen und

während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat

benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur

finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten

Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 15

Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Die Einrichtung für die Diensträume und die

sonst für die Zwecke der Nachbarverwaltung in

den Betriebswechselbahnhöfen notwendigen Gegenstände

können ohne besondere Genehmigung

und frei von Zoll und anderen Abgaben ein-

und ausgeführt werden; das gleiche gilt für das

zur Ausbesserung und Instandhaltung aller dieser

Gegenstände notwendige Werkzeug und Material.

Artikel 16

Zollkontrolle, Devisenbestimmungen

Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 berühren

nicht die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten

über die Durchführung der Zollkontrolle

und über die Ein- und Ausfuhr von

Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Artikel 17

Dienstsendungen

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche

Geldsendungen, die für Dienststellen der

Nachbarverwaltung bestimmt sind oder von

diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen

durch Eisenbahnbedienstete der Nachbarverwaltung

ohne Vermittlung der Postverwaltung

und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von

Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden

Stelle versehen sein; sie unterliegen der

Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht

einer vorschriftswidrigen Handlung.

Artikel 18

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt

auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der

Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten,

die zur Dienstausübung im Anschluß-

und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten,

müssen im Besitze von zweisprachigen Grenzübertrittsausweisen

nach dem Muster der Anlagen

1 a beziehungsweise 1 b sein. Diese Ausweise

berechtigen zum Grenzübertritt auf einer oder

mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten

Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung

zum Aufenthalt im Gebietsstaat.

(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit

einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt.

Die Grenzübertrittsausweise werden für

die österreichischen Eisenbahnbediensteten von

der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion

ausgestellt und vom tschechoslowakischen

Innenministerium vidiert. Für die tschechoslowakischen

Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise

vom tschechoslowakischen Innenministerium

ausgestellt und von der zuständigen

österreichischen Sicherheitsdirektion vidiert.

Die Vidierung gilt jeweils für ein Kalenderjahr.

(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen

verweigert werden; eine bereits erfolgte

Vidierung kann ohne Angabe von Gründen jeder-

zeit widerrufen werden. Von der Verweigerung

oder dem Widerruf einer Vidierung sind die Behörde,

die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt

hat, und der in diesem Ausweis eingetragene

Betriebswechselbahnhof beziehungsweise Grenzbahnhof

unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Grenzübertrittsausweise sind auf Verlangen

den zuständigen behördlichen Organen

des Gebietsstaates vorzuweisen.

(5) Die Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise

erfolgt frei von Abgaben und

Gebühren.

(6) Für die bei Hilfs- oder Schneeräumzügen eingesetzten

Eisenbahnbediensteten, die die Staatsgrenze

überschreiten, werden vom Vorstand des

Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes Namenslisten

in dreifacher Ausfertigung auf einem Vordruck

nach dem Muster der Anlagen 2 a beziehungsweise

2 b ausgestellt. Die Namenslisten müssen

mit der Unterschrift des Vorstandes und dem

Dienststempel des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes

versehen sein. Der Stempel muß unmittelbar

unter der Eintragung des letzten Namens

angebracht werden. Diese Eisenbahnbediensteten

müssen überdies im Besitze eines mit

Lichtbild versehenen Dienstausweises sein. Die

Namenslisten berechtigen die darauf angeführten

Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt auf

einer der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten

Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung

zum Aufenthalt im Gebietsstaat.

(7) Vor einem Grenzübertritt gemäß Absatz 6

sind die zuständigen Grenzorgane des anderen

Vertragsstaates zu unterrichten.

(8) Beim Überschreiten der Staatsgrenze gemäß

Absatz 6 haben sich die Eisenbahnbediensteten

mit den Namenslisten und den Dienstausweisen

den Grenzorganen gegenüber zu legitimieren.

Dabei ist je eine Ausfertigung der Namenslisten

den Grenzorganen beider Vertragsstaaten zu

übergeben. Die dritte Ausfertigung ist nach der

Rückkehr dem Vorstand des Betriebswechsel- oder

Grenzbahnhofes, der die Ausstellung vorgenommen

hat, zurückzugeben. Alle auf einer Namensliste

angeführten Eisenbahnbediensteten müssen

die Staatsgrenze jeweils gleichzeitig überschreiten.

Ist dies in Ausnahmsfällen nicht möglich, so hat

der für die Führung des Hilfs- oder Schneeräumzuges

verantwortliche Eisenbahnbedienstete so

bald als möglich im Wege der in Betracht kommenden

Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates

die Grenzdienststelle oder die nächstgelegene

Sicherheitsdienststelle dieses Staates unter Angabe

der hiefür maßgebenden Gründe zu verständigen.

Der zurückgebliebene Eisenbahnbedienstete hat in

diesem Falle nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich

in den Nachbarstaat zurückzukehren, wobei

ihm diese Rückkehr allein auf Grund seines

mit Lichtbild versehenen Dienstausweises gestattet

ist.

(9) Der Bereich des Betriebswechselbahnhofes

und die Anschlußgrenzstrecke beziehungsweise

der Bereich des Grenzbahnhofes und die Strecke

zwischen dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze

dürfen von Eisenbahnbediensteten des

anderen Vertragsstaates, die nur mit Grenzübertrittsausweisen

ausgestattet oder in Namenslisten

aufgenommen sind, nicht verlassen werden.

(10) Alle anderen Eisenbahnbediensteten bedürfen

zum Überschreiten der Staatsgrenze gültiger

Reisepässe mit Visa.

Artikel 19

Haftung

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß-

und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke

oder im Betriebswechselbahnhof ein

Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache

beschädigt oder vernichtet, so haftet, soweit im

nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die

Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates nach dessen

Recht.

(2) Soweit die Haftung für Verlust und Beschädigung

von Reisegepäck, Expreßgut, Fahrbetriebsmitteln,

Lademitteln, Behältern und Paletten sowie

für Überschreitung der Lieferfrist in besonderen

zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden

internationalen Vereinbarungen geregelt ist, gilt

diese besondere Regelung.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung

in Ausübung seines mit dem Anschluß-

und Übergangsdienst zusammenhängenden

Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn auf der

Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof

getötet oder verletzt oder eine Sache,

die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt

oder vernichtet, so ist die Rechtslage hinsichtlich

des Schadenersatzes so zu beurteilen, als

ob der Schaden auf den Strecken derjenigen Eisenbahnverwaltung

eingetreten wäre, der dieser

Eisenbahnbedienstete angehört.

(4) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht

der Eisenbahnverwaltungen untereinander

bleibt deren Vereinbarung überlassen.

Artikel 20

Postaustausch

(1) Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen

im Verkehr zwischen den beiden

Staaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt

nach den zwischen der österreichischen und tschechoslowakischen

Postverwaltung abgeschlossenen

Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen

des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.

(2) Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen

vorgenommen, sofern

zwischen den beiden Postverwaltungen nichts

anderes vereinbart ist.

(3) Der Austausch der Post wird von Postbediensteten

besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen

kann auch von Eisenbahnbediensteten

vorgenommen werden.

(4) Zur Beförderung von Postsendungen können

Postwagen, Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen

verwendet werden.

(5) Welche Wagen und in welchen Relationen

sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung

Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird

zwischen den zuständigen Verwaltungen der

beiden Vertragsstaaten vereinbart.

Artikel 21

Postbedienstete, Haftung für Postsachen

Die Bestimmungen der Artikel 11 bis 14, 16,

18 und 19 dieses Abkommens gelten sinngemäß

auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiete

des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten.

Die Bestimmungen des Artikels 19 gelten

auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.

Artikel 22

Abgabenfreiheit für Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden

Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten

Abgabenfreiheit.

Artikel 23

Besondere Vereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten

können, soweit dies notwendig erscheint, zur

Durchführung dieses Abkommens außer den im

vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen

noch besondere Vereinbarungen abschließen.

Artikel 24

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens sollen

durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten

beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem

Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie

auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten

einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten

binnen drei Monaten, nachdem einer

von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,

bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter

bestellt und daß sich die so bestellten

Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten

Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt

eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen

sechs Monaten, nachdem einer der beiden Ver-

tragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,

bekanntgegeben hat, nicht zustande, so

gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

für die Bestellung des Oberschiedsrichters

die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens

zur friedlichen Erledigung internationaler

Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit sie die

Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund

dieses Abkommens sowie unter Anwendung des

Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten

Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder der beiden Vertragsstaaten trägt die Kosten

seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden

von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen

getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das

Verfahren selbst.

(6) Auf die Ladung und Vernehmung von Zeugen

und Sachverständigen sind die zwischen den

beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe jeweils

geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Artikel 25

Dauer des Abkommens, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von

sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt

werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden

Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen

über eine Neuregelung eintreten.

Artikel 26

Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Es tritt am 14. Tage nach Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt

in Wien.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegel

versehen.

Ausgefertigt in Prag, am 22. September 1962

in doppelter Urschrift, in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Calice eh.

Dr. Jarisch eh.

Für die

Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Dr. Vlasák eh.

Anlage 1 a

Anlage 1 b

Anlage 2 a

Anlage 2b

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. Juli 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 17. Feber 1964 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 2. März 1964

in Kraft getreten.

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