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41_1963 AT

41. Kundmachung: Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Kundmachung: Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien.

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf Prüfungs-

und Gewährzeichen der Republik Italien

Anwendung findet, die im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegen.

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