41_1963
AT
41. Kundmachung: Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 41. Kundmachung: Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien.
Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf Prüfungs-
und Gewährzeichen der Republik Italien
Anwendung findet, die im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur
Einsicht aufliegen.