Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
41_1962 AT

41. Verordnung: Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen.

Auf Grund der §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Im Gebiet der Stadtgemeinde Graz und

der Gemeinden Feldkirchen, Pirka, Seiersberg

und Gössendorf wird ein Grundwasserschongebiet

festgelegt, das sich in ein engeres (§ 2)

und ein weiteres (§ 5) gliedert.

§ 2. (i) Die äußere Grenze des engeren Schongebietes

verläuft von Kote 326 (etwa 400 m östlich

des linken Murufers in Fluß-Kilometer 170) geradlinig

zur Straßenkreuzung in Engelsdorf (Engelsdorfer

Straße und Stanglmühlstraße), entlang

der Engelsdorfer Straße und Casalgasse bis zur

Puntigamer Straße, sodann entlang dieser Straße

nach Westen bis zur Triester Bundesstraße, verläuft

weiter nach Südwesten entlang der Mitterstraße

bis zum schienengleichen Eisenbahnübergang

nächst dem Bahnhof Puntigam, weiter nach

Süden entlang der östlichen Begrenzung der

Eisenbahnlinie Graz—Spielfeld-Straß bis zur

Kote 336 (Eisenbahnübergang der Straße Abtissendorf

—Thalerhof), sodann geradlinig zum

Murfluß 500 m flußabwärts des Fluß-Kilometers

170 und schließlich zum Ausgangspunkt.

(2) Die innere Grenze dieses engeren Schongebietes

stimmt mit der äußeren Grenze des

bestehenden, bescheidmäßig bestimmten weiteren

Schutzgebietes überein. Diese Grenze wird durch

die nördliche Begrenzung der Parzellen 797/3,

797/4, 797/2, die Wegparzelle 1399, die nördliche

Begrenzung der Parzellen 802/2, 802/1 und deren

Verlängerung bis zum linken Ufer des Mühlbaches

gebildet. Von diesem Punkt verläuft sie

längs des linken Mühlbachufers bis zur nordwestlichen

Ecke der Parzelle 791/9, sodann in südlicher

Richtung geradlinig bis zur Brücke des

aufgelassenen Eisbaches zwischen den Parzellen

1315/4 und 1339, weiter längs der nordöstlichen

Grenze der Parzellen 1315/4, 1318/2,

1318/3, 1406/2 und 1406/3 bis zur südöstlichen

Ecke der letztgenannten Parzelle. Sodann führt

sie längs der nördlichen Begrenzung der Parzellen

1369, 1370/1 und 1370/3 bis zum Murfluß

und schließlich entlang des rechten Murufers bis

zur nordwestlichen Ecke der Parzelle 797/3. Die

angeführten Parzellen liegen in der Katastralgemeinde

Lebern.

(3) Straßen und Wege, die als Grenze angeführt

sind, gehören noch zum Schongebiet.

§ 3. Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen

nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung

einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche

Änderung von gewerblichen, industriellen

oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung

des Grundwassers oder obertägiger

Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht

oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden

kann; hierunter fallen insbesondere Tankstellen,

die Lagerung und unterirdische Leitung

von Mineralölen, die Lagerung von Teer und

Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen

für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen

von der Bewilligungspflicht ist die

Lagerung von Treibstoffen bis 800 1 in höchstens

200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern

oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt,

daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern

in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die

Aufbewahrung und Verwendung der eingangs

bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur

Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht

ausgenommen, wenn hiebei die zur

Reinhaltung des Grundwassers entsprechende

Sorgfalt angewendet wird;

2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven

Stoffen;

3. alle Rodungen;

4. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder

unter Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden

schon kahlgelegten oder noch nicht

aufgeforsteten Fläche mehr als 0'25 ha beträgt;

5. die Errichtung und Erweiterung von Schotter-,

Kies-, Sand- und Lehmgruben;

6. Ablagerungen von Stoffen, die für das

Grundwasser nachteilig sind, wie zum Beispiel

Müll;

7. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn

sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m

unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen

bei Instandsetzungsarbeiten;

8. die Errichtung und Erweiterung von

Campingplätzen.

§ 4. Im engeren Schongebiet (§ 2) sind nachstehende

Maßnahmen vor ihrer Durchführung

der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der

Pläne anzuzeigen

1. die Errichtung und der Ausbau von anderen

als im § 3 Z. 1 bezeichneten Anlagen und Gebäuden,

wenn damit ein Abwasseranfall verbunden

ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht,

wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte

Kanalanlagen eingeleitet werden;

2. die Errichtung und wesentliche Vergrößerung

von Garagen;

3. die Errichtung von neuen und die Vertiefung

von bestehenden Brunnen sowie ihre

Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon

nach § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig

sind;

4. die Verwendung chemischer Mittel zur

Schädlingsbekämpfung;

5. Grabungen aller Art, die nach § 3 Z. 7 nicht

nicht bewilligungspflichtig sind.

§ 5. Die Grenze des weiteren Schongebietes

verläuft vom Nordende der Engelsdorfer Straße

nach Norden entlang der Casalgasse, Kadettengasse,

Ziehrergasse, Kasernstraße, Fröhlichgasse,

Schönaugasse bis zum schienengleichen Eisenbahnübergang

in dieser Straße, sodann der Eisenbahnlinie

nach Westen folgend, die Mur überquerend

bis zur Unterführung der Kärntner Straße (sogenannte

Lazarett-Unterfahrt); weiter entlang

der Wetzelsdorfer Straße, Steinbergstraße bis

Kote 485 (Waldhof), entlang Mantschastraße bis

Kote 484, sodann geradlinig zur Kote 429

(Mantschamayer), geradlinig zum Wegstern westlich

Gehöft Wolfgang, weiter geradlinig zu den

Koten 494, 422, 393 südwestlich Seiersberg, 336

(Eisenbahnübergang der Straße Abtissendorf-

Thalerhof), sodann entlang der westlichen und

der nördlichen Grenze des engeren Schongebietes

(§ 2) bis zum Ausgangspunkt (Nordende der

Engelsdorfer Straße). Die als Grenze angeführten

Straßen gehören noch zum Schongebiet.

§ 6. Im weiteren Schongebiet (§ 5) bedürfen alle

im § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 aufgezählten Maßnahmen

sowie die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben

vor ihrer Durchführung einer Bewilligung

der Wasserrechtsbehörde.

§ 7. Im weiteren Schongebiet sind alle Grabungen

und Bohrungen, wenn sie bis zum Grundwasser

reichen, und die im § 4 Z. 1 angeführten

Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde

anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht

für Maßnahmen nach § 4 Z. 1 besteht nicht,

wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte

Kanalanlagen eingeleitet werden.

§ 8. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch

nicht oder schwer abbaubaren Stoffen

innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes,

wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln

und dergleichen, sind unverzüglich

vom Verursacher sowie vom Eigentümer,

Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes

der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Als

solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen eines

200 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines

Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel

anzusehen.

§ 9. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen

der §§ 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959

für dieses Gebiet ist maßgebend, daß das Grundwasservorkommen

nicht verunreinigt wird. Die

Beseitigung der Abwässer hat daher in hygienisch

einwandfreier Weise zu erfolgen.

(2) Im Gebiet der Stadt Graz und des politischen

Bezirkes Graz-Umgebung dürfen neue Einleitungen

von Abwässern in die Mur nicht bewilligt

werden, wenn sie die Beschaffenheit des

Grundwassers des Wasserwerkes Graz-Feldkirchen

beeinträchtigen können.

(3) Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen nur

soweit erteilt werden, als der Wasserspiegel der

Mur im Bereich des Schutz- und Schongebietes

des Wasserwerkes Graz-Feldkirchen keine die

Grundwassernutzung beeinträchtigende Änderung

erfährt.

§ 10. Das Interesse der Gemeinde Graz und

der Grazer Stadtwerke AG. am Schutz des

Wasservorkommens des obenbezeichneten Gebietes

wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54

Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt.

§ 11. (1) Alle in den §§ 2 und 5 angeführten

Höhenkoten beziehen sich auf die Blätter 164 und

190 der österreichischen Karte 1 : 50.000, Ausgabe

1931 beziehungsweise 1950/51, die Straßenbezeichnungen

im Stadtgebiet von Graz auf den

Gesamtplan von Graz im Maßstab 1 : 15.000,

herausgegeben von Freytag-Berndt.

(2) Die in den §§ 2 und 5 festgelegten Gebiete

sind in Karten eingetragen, die im Amt der

Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde

und Wasserbuch), im Magistrat der

Landeshauptstadt Graz, in der Bezirkshauptmannschaft

Graz-Umgebung sowie in den Gemeindeämtern

von Feldkirchen, Pirka, Seiersberg

und Gössendorf aufliegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →