41. Verordnung: Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Im Gebiet der Stadtgemeinde Graz und
der Gemeinden Feldkirchen, Pirka, Seiersberg
und Gössendorf wird ein Grundwasserschongebiet
festgelegt, das sich in ein engeres (§ 2)
und ein weiteres (§ 5) gliedert.
§ 2. (i) Die äußere Grenze des engeren Schongebietes
verläuft von Kote 326 (etwa 400 m östlich
des linken Murufers in Fluß-Kilometer 170) geradlinig
zur Straßenkreuzung in Engelsdorf (Engelsdorfer
Straße und Stanglmühlstraße), entlang
der Engelsdorfer Straße und Casalgasse bis zur
Puntigamer Straße, sodann entlang dieser Straße
nach Westen bis zur Triester Bundesstraße, verläuft
weiter nach Südwesten entlang der Mitterstraße
bis zum schienengleichen Eisenbahnübergang
nächst dem Bahnhof Puntigam, weiter nach
Süden entlang der östlichen Begrenzung der
Eisenbahnlinie Graz—Spielfeld-Straß bis zur
Kote 336 (Eisenbahnübergang der Straße Abtissendorf
—Thalerhof), sodann geradlinig zum
Murfluß 500 m flußabwärts des Fluß-Kilometers
170 und schließlich zum Ausgangspunkt.
(2) Die innere Grenze dieses engeren Schongebietes
stimmt mit der äußeren Grenze des
bestehenden, bescheidmäßig bestimmten weiteren
Schutzgebietes überein. Diese Grenze wird durch
die nördliche Begrenzung der Parzellen 797/3,
797/4, 797/2, die Wegparzelle 1399, die nördliche
Begrenzung der Parzellen 802/2, 802/1 und deren
Verlängerung bis zum linken Ufer des Mühlbaches
gebildet. Von diesem Punkt verläuft sie
längs des linken Mühlbachufers bis zur nordwestlichen
Ecke der Parzelle 791/9, sodann in südlicher
Richtung geradlinig bis zur Brücke des
aufgelassenen Eisbaches zwischen den Parzellen
1315/4 und 1339, weiter längs der nordöstlichen
Grenze der Parzellen 1315/4, 1318/2,
1318/3, 1406/2 und 1406/3 bis zur südöstlichen
Ecke der letztgenannten Parzelle. Sodann führt
sie längs der nördlichen Begrenzung der Parzellen
1369, 1370/1 und 1370/3 bis zum Murfluß
und schließlich entlang des rechten Murufers bis
zur nordwestlichen Ecke der Parzelle 797/3. Die
angeführten Parzellen liegen in der Katastralgemeinde
Lebern.
(3) Straßen und Wege, die als Grenze angeführt
sind, gehören noch zum Schongebiet.
§ 3. Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen
nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung
einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Änderung von gewerblichen, industriellen
oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung
des Grundwassers oder obertägiger
Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht
oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden
kann; hierunter fallen insbesondere Tankstellen,
die Lagerung und unterirdische Leitung
von Mineralölen, die Lagerung von Teer und
Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen
für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen
von der Bewilligungspflicht ist die
Lagerung von Treibstoffen bis 800 1 in höchstens
200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern
oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt,
daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern
in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die
Aufbewahrung und Verwendung der eingangs
bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur
Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht
ausgenommen, wenn hiebei die zur
Reinhaltung des Grundwassers entsprechende
Sorgfalt angewendet wird;
2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven
Stoffen;
3. alle Rodungen;
4. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder
unter Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden
schon kahlgelegten oder noch nicht
aufgeforsteten Fläche mehr als 0'25 ha beträgt;
5. die Errichtung und Erweiterung von Schotter-,
Kies-, Sand- und Lehmgruben;
6. Ablagerungen von Stoffen, die für das
Grundwasser nachteilig sind, wie zum Beispiel
Müll;
7. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn
sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m
unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen
bei Instandsetzungsarbeiten;
8. die Errichtung und Erweiterung von
Campingplätzen.
§ 4. Im engeren Schongebiet (§ 2) sind nachstehende
Maßnahmen vor ihrer Durchführung
der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der
Pläne anzuzeigen
1. die Errichtung und der Ausbau von anderen
als im § 3 Z. 1 bezeichneten Anlagen und Gebäuden,
wenn damit ein Abwasseranfall verbunden
ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte
Kanalanlagen eingeleitet werden;
2. die Errichtung und wesentliche Vergrößerung
von Garagen;
3. die Errichtung von neuen und die Vertiefung
von bestehenden Brunnen sowie ihre
Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon
nach § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig
sind;
4. die Verwendung chemischer Mittel zur
Schädlingsbekämpfung;
5. Grabungen aller Art, die nach § 3 Z. 7 nicht
nicht bewilligungspflichtig sind.
§ 5. Die Grenze des weiteren Schongebietes
verläuft vom Nordende der Engelsdorfer Straße
nach Norden entlang der Casalgasse, Kadettengasse,
Ziehrergasse, Kasernstraße, Fröhlichgasse,
Schönaugasse bis zum schienengleichen Eisenbahnübergang
in dieser Straße, sodann der Eisenbahnlinie
nach Westen folgend, die Mur überquerend
bis zur Unterführung der Kärntner Straße (sogenannte
Lazarett-Unterfahrt); weiter entlang
der Wetzelsdorfer Straße, Steinbergstraße bis
Kote 485 (Waldhof), entlang Mantschastraße bis
Kote 484, sodann geradlinig zur Kote 429
(Mantschamayer), geradlinig zum Wegstern westlich
Gehöft Wolfgang, weiter geradlinig zu den
Koten 494, 422, 393 südwestlich Seiersberg, 336
(Eisenbahnübergang der Straße Abtissendorf-
Thalerhof), sodann entlang der westlichen und
der nördlichen Grenze des engeren Schongebietes
(§ 2) bis zum Ausgangspunkt (Nordende der
Engelsdorfer Straße). Die als Grenze angeführten
Straßen gehören noch zum Schongebiet.
§ 6. Im weiteren Schongebiet (§ 5) bedürfen alle
im § 3 Z. 1, 2, 5 und 6 aufgezählten Maßnahmen
sowie die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben
vor ihrer Durchführung einer Bewilligung
der Wasserrechtsbehörde.
§ 7. Im weiteren Schongebiet sind alle Grabungen
und Bohrungen, wenn sie bis zum Grundwasser
reichen, und die im § 4 Z. 1 angeführten
Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde
anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht
für Maßnahmen nach § 4 Z. 1 besteht nicht,
wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte
Kanalanlagen eingeleitet werden.
§ 8. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch
nicht oder schwer abbaubaren Stoffen
innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes,
wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln
und dergleichen, sind unverzüglich
vom Verursacher sowie vom Eigentümer,
Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes
der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Als
solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen eines
200 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines
Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel
anzusehen.
§ 9. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen
der §§ 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959
für dieses Gebiet ist maßgebend, daß das Grundwasservorkommen
nicht verunreinigt wird. Die
Beseitigung der Abwässer hat daher in hygienisch
einwandfreier Weise zu erfolgen.
(2) Im Gebiet der Stadt Graz und des politischen
Bezirkes Graz-Umgebung dürfen neue Einleitungen
von Abwässern in die Mur nicht bewilligt
werden, wenn sie die Beschaffenheit des
Grundwassers des Wasserwerkes Graz-Feldkirchen
beeinträchtigen können.
(3) Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen nur
soweit erteilt werden, als der Wasserspiegel der
Mur im Bereich des Schutz- und Schongebietes
des Wasserwerkes Graz-Feldkirchen keine die
Grundwassernutzung beeinträchtigende Änderung
erfährt.
§ 10. Das Interesse der Gemeinde Graz und
der Grazer Stadtwerke AG. am Schutz des
Wasservorkommens des obenbezeichneten Gebietes
wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54
Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt.
§ 11. (1) Alle in den §§ 2 und 5 angeführten
Höhenkoten beziehen sich auf die Blätter 164 und
190 der österreichischen Karte 1 : 50.000, Ausgabe
1931 beziehungsweise 1950/51, die Straßenbezeichnungen
im Stadtgebiet von Graz auf den
Gesamtplan von Graz im Maßstab 1 : 15.000,
herausgegeben von Freytag-Berndt.
(2) Die in den §§ 2 und 5 festgelegten Gebiete
sind in Karten eingetragen, die im Amt der
Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde
und Wasserbuch), im Magistrat der
Landeshauptstadt Graz, in der Bezirkshauptmannschaft
Graz-Umgebung sowie in den Gemeindeämtern
von Feldkirchen, Pirka, Seiersberg
und Gössendorf aufliegen.