41. Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 1. Juli 1953
abgeschlossenen Abkommen über die Schaffung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische
Forschung, welches also lautet
(Übersetzung.)
DIE VERTRAGSSTAATEN
dieses Abkommens —
IM HINBLICK auf das am
15. Februar 1952 in Genf zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen
über die Bildung eines
Rates von Vertretern europäischer
Staaten zur Planung eines
internationalen Laboratoriums
und zur Organisation anderer
Formen der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der kernphysikalischen
Forschung;
IM HINBLICK auf das am
30. Juni 1953 in Paris unterzeichnete
Ergänzungsabkommen
zur Verlängerung des genannten
Abkommens; und
VON DEM WUNSCHE BESEELT,
gemäß Artikel III Absatz
2 des genannten Abkommens
vom 15. Februar 1952 ein
Abkommen über die Errichtung
einer Europäischen Organisation
für kernphysikalische Forschung
einschließlich der Errichtung
eines internationalen
Laboratoriums zur Durchführung
eines abgestimmten Programms
für rein wissenschaftliche
Forschung und Grundlagenforschung
über Teilchen
hoher Beschleunigung abzuschließen
—
HABEN folgendes VEREINBART
ARTIKEL I
Errichtung der Organisation
1. Die Europäische Organisation
für kernphysikalische
Forschung (im folgenden als
„die Organisation" bezeichnet)
wird hiermit errichtet.
2. Sitz der Organisation ist
Genf.
ARTIKEL II
Ziele
1. Die Organisation hat die
Zusammenarbeit europäischer
Staaten bei der rein wissenschaftlichen
Forschung und
Grundlagenforschung auf dem
Gebiet der Kernphysik sowie
der hiermit wesentlich zusammenhängenden
Forschung zum
Ziele. Die Organisation befaßt
sich nicht mit Arbeiten für militärische
Zwecke; die Ergebnisse
ihrer experimentellen und theoretischen
Arbeiten sind zu veröffentlichen
oder auf sonstige
Weise der Allgemeinheit zugänglich
zu machen.
2. Bei der in Ziffer 1 dieses
Artikels genannten Zusammenarbeit
beschränkt die Organisation
ihre Arbeit auf die in
Ziffer 3, 4 und 5 dieses Artikels
aufgeführten Tätigkeiten.
3. Das Grundprogramm der
Organisation umfaßt
(a) Den Bau eines Internationalen
Laboratoriums (im
folgenden als „das Laboratorium"
bezeichnet) für
Forschungen auf dem
Gebiet hochbeschleunigter
Teilchen einschließlich der
kosmischen Strahlung.
Das Laboratorium besteht
aus
(i) einem Protonen-Synchrotron
für Energien
über 10 Gigaelektronenvolt
(1010 eV);
(ii) einem Synchrozyklotron
mit einem
Protonen - Beschleunigungsvermögen
bis
annähernd 600 Millionen
Elektronenvolt
(6 X 108 eV);
(iii) den Hilfsgeräten, die
zur Durchführung
der Forschungsprogramme
mit den vorstehend
unter (i) und
(ii) genannten Anlagen
erforderlich sind;
(iv) den zur Unterbringung
der in (i), (ii)
und (iii) genannten
Ausstattung sowie
für die Verwaltung
der Organisation und
die Erfüllung ihrer
sonstigen Aufgaben
erforderlichen Gebäuden.
(b) Den Betrieb des vorstehend
beschriebenen Laboratoriums.
(c) Die Organisation und
Förderung der internationalen
Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der kernphysikalischen
Forschung, und
zwar auch außerhalb der
Arbeiten des Laboratoriums.
Diese Zusammenarbeit
kann insbesondere
umfassen
(i) Arbeiten auf dem
Gebiete der theoretischen
Kernphysik;
(ii) die Förderung der
Beziehungen zwischen
Wissenschaftlern, den
Austausch von Wissenschaftlern,
die
Verbreitung von Informationen
sowie
Maßnahmen zur Ermöglichung
der weiteren
Ausbildung von
Forschern;
(iii) Zusammenarbeit mit
nationalen Forschungseinrichtungen
und ihre Beratung;
(iv) Arbeiten auf dem
Gebiet der kosmischen
Strahlen.
4. Jedes Ergänzungsprogramm
ist dem in Artikel IV
genannten Rat vorzulegen und
erfordert die Zustimmung einer
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
der Organisation.
5. Das Laboratorium wird im
Rahmen seines Grundprogramms
und etwaiger Ergänzungsprogramme
im größtmöglichen
Umfang mit Laboratorien
und Instituten in den Gebieten
der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
Soweit es sich
mit den Zwecken der Organisation
vereinbaren läßt, wird
das Laboratorium bestrebt sein,
seinerseits Forschungsarbeiten
zu vermeiden, die bereits in
den genannten Laboratorien
oder Instituten durchgeführt
werden.
ARTIKEL III
Aufnahmebedingungen
1. Staaten, die Vertragsparteien
des in der Präambel genannten
Abkommens vom
15. Februar 1952 sind oder an
den durch diese Vereinbarung
errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge
geleistet und tatsächlich
an seinen Arbeiten teilgenommen
haben, sind berechtigt,
Mitglieder der Organisation
zu werden, indem sie gemäß
den Bestimmungen der Artikel
XV, XVI und XVII Vertragsparteien
dieses Abkommens
werden.
2. (a) Andere Staaten können
durch den in Artikel IV
genannten Rat mittels einstimmiger
Entscheidung
der Mitgliedstaaten zur
Organisation zugelassen
werden.
(b) Wünscht ein Staat der Organisation
gemäß den Bestimmungen
des vorstehenden
Absatzes beizutreten,
so setzt er den Direktor
hiervon in Kenntnis.
Der Direktor setzt alle
Mitgliedstaaten von diesem
Antrag in Kenntnis,
und zwar mindestens drei
Monate, bevor er im Rat
erörtert wird. Die durch
den Rat zugelassenen
Staaten können durch Beitritt
zu diesem Abkommen
gemäß Artikel XVII
Mitglied der Organisation
werden.
3. Die Mitgliedstaaten werden
an der Arbeit der Organisation
mit der Maßgabe mitwirken,
daß ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet
ist, einen finanziellen
Beitrag zu anderen Arbeiten als
den in Artikel II Ziffer 3 genannten
zu leisten. Ein Mitgliedstaat
ist nicht zur Teilnahme an
Arbeiten berechtigt, zu denen
er keinen finanziellen Beitrag
geleistet hat.
4. Zum Zwecke der Durchführung
des Grundprogramms
und etwaiger Ergänzungsprogramme
der Organisation werden
alle Mitgliedstaaten den
Austausch von Personen und
einschlägigen wissenschaftlichen
und technischen Informationen
erleichtern; dies gilt mit der
Maßgabe, daß durch die Bestimmungen
dieser Ziffer
(a) die Anwendung der Gesetze
und Verordnungen
der Mitgliedstaaten, betreffend
die Einreise in ihr
Gebiet, den Aufenthalt
darin oder die Ausreise
aus ihrem Gebiet, nicht berührt
wird;
(b) kein Mitgliedstaat verpflichtet
ist, in seinem Besitz
befindliche Informationen
mitzuteilen oder
deren Mitteilung zu gestatten,
sofern er der Auffassung
ist, daß eine derartige
Mitteilung den Interessen
seiner Sicherheit
entgegensteht.
ARTIKEL IV
Organe
Die Organisation besteht aus
einem Rat und einem durch
entsprechendes Personal unterstützten
Direktor.
ARTIKEL V
Der Rat
1. Dem Rat gehören höchstens
zwei Delegierte eines jeden
Mitgliedstaates an, die bei
Sitzungen des Rates von Beratern
begleitet sein können.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Abkommens hat
der Rat
(a) die Richtlinien für die Arbeit
der Organisation auf
wissenschaftlichem, technischem
und verwaltungstechnischem
Gebiet festzulegen;
(b) den genauen Forschungsplan
zu billigen und über
etwaige Ergänzungsprogramme
der Organisation
zu entscheiden;
(c) gemäß dem diesem Abkommen
beigefügten Finanzierungsprotokoll
den
Haushaltsplan zu verabschieden
und die finanziellen
Maßnahmen der Organisation
festzulegen;
(d) die Ausgaben zu prüfen
und die durch Rechnungsprüfer
kontrollierten Jahresabrechnungen
der Organisation
zu genehmigen
und zu veröffentlichen;
(e) über den Plan der erforderlichen
Stellen zu entscheiden;
(f) einen Jahresbericht zu veröffentlichen;
(g) die sonstigen Befugnisse
und Aufgaben wahrzunehmen,
die zur Durchführung
dieses Abkommens
erforderlich sind.
3. Der Rat tritt mindestens
einmal jährlich an einem von
ihm zu bestimmenden Ort zusammen.
4. Jeder Mitgliedstaat hat im
Rat eine Stimme; ein Mitgliedstaat
hat jedoch nur dann ein
Stimmrecht in Angelegenheiten,
die eine in einem Ergänzungsprogramm
genannte Arbeit betreffen,
wenn er sich zu einem
finanziellen Beitrag zu dem betreffenden
Ergänzungsprogramm
bereit erklärt hat oder wenn
die zur Abstimmung stehende
Angelegenheit sich auf Anlagen
bezieht, zu deren Kosten er beigetragen
hat.
5. Ein Mitgliedstaat ist im Rat
nicht stimmberechtigt, wenn die
Höhe seines rückständigen Beitrags
die Höhe der Beiträge
übersteigt, die dieser Staat für
das laufende Rechnungsjahr und
das unmittelbar voraufgegangene
Rechnungsjahr schuldet.
Der Rat kann jedoch mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
einem solchen Mitgliedstaate
das Stimmrecht gewähren,
wenn er zu der Überzeugung
gelangt ist, daß der Zahlungsverzug
auf Umstände zurückzuführen
ist, die sich dem Einfluß des
betreffenden Staates entziehen.
6. Soweit in diesem Abkommen
nichts anderes bestimmt ist,
werden Entscheidungen des
Rates mit einfacher Mehrheit
der vertretenen und abstimmenden
Mitgliedstaaten getroffen.
7. Nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abkommens legt
der Rat seine eigene Verfahrensordnung
fest.
8. Zur Beschlußfähigkeit des
Rates ist bei allen Sitzungen die
Anwesenheit von Delegierten
der Mehrheit der Mitgliedstaaten
erforderlich.
9. Der Rat wählt einen Präsidenten
und zwei Vizepräsidenten,
die ein Jahr im Amt bleiben
und höchstens zweimal
hintereinander wiedergewählt
werden können.
10. Der Rat kann diejenigen
nachgeordneten Stellen einrichten,
die für die Zwecke der Organisation
erforderlich sind. Die
Einrichtung derartiger Stellen
und die Festlegung ihres Aufgabenbereichs
erfolgt durch den
Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten.
11. Bereits vor Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
können sich die
in Artikel III Ziffer 1 erwähnten
Staaten bis zum 31. Dezember
1954 in den Sitzungen des
Rates vertreten lassen und an
seinen Arbeiten teilnehmen.
Dieses Recht umfaßt nicht die
Stimmberechtigung, es sei denn,
daß der betreffende Staat den
nach Artikel 4 Ziffer 1 des die-
sem Abkommen beigefügten
Finanzierungsprotokolls vorgesehenen
Beitrag zur Organisation
geleistet hat.
ARTIKEL VI
Direktor und Personal
1. (a) Der Rat ernennt mit
Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten für eine
bestimmte Zeitdauer einen
Direktor und kann diesen
mit der gleichen Stimmenmehrheit
entlassen. Der
Direktor ist das oberste
Vollzugsorgan der Organisation
und ihr gesetzlicher
Vertreter. Bei der Finanzverwaltung
der Organisation
verfährt er gemäß
den Bestimmungen des
diesem Abkommen beigefügten
Finanzierungsprotokolls.
Er legt dem
Rat einen Jahresbericht
vor und nimmt ohne
Stimmrecht an allen
Sitzungen des Rates teil.
(b) Der Rat kann die Ernennung
des Direktors
nach Inkrafttreten des Abkommens
oder nach späterem
Freiwerden der Stelle
so lange aufschieben, wie
er es für erforderlich hält.
In diesem Falle ernennt
der Rat an Stelle des Direktors
eine Person deren
Befugnisse und Obliegenheiten
er bestimmt.
2. Dem Direktor steht das
vom Rat für erforderlich gehaltene
und bewilligte wissenschaftliche,
technische Verwaltungs-
und Büropersonal zur
Seite.
3. Das Personal wird vom Rat
auf Empfehlung des Direktors
eingestellt und entlassen. Einstellungen
und Entlassungen
durch den Rat erfordern eine
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
Mit der gleichen
Mehrheit kann der Rat dem Direktor
Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse
übertragen.
Beginn und Beendigung aller
derartigen Arbeitsverhältnisse
erfolgen gemäß der vom Rat mit
der gleichen Mehrheit anzunehmenden
Personalordnung. Nicht
zum Personal gehörende Wissenschaftler,
die vom Rat zu
Forschungsarbeiten im Laboratorium
eingeladen werden,
unterstehen dem Direktor und
unterliegen allen vom Rat gebilligten
allgemeinen Vorschriften.
4. Die Verantwortlichkeiten
des Direktors und des Personals
in bezug auf die Organisation
haben ausschließlich internationalen
Charakter. Bei der Wahrnehmung
ihrer Dienstobliegenheiten
dürfen Direktor und Personal
von keiner Regierung und
von keiner Behörde außerhalb
der Organisation Anweisungen
anfordern oder entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten haben
den internationalen Charakter
der Verantwortlichkeiten des
Direktors und des Personals zu
beachten und dürfen nicht versuchen,
die Genannten bei der
Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten
zu beeinflussen.
ARTIKEL VII
Finanzielle Beiträge
1. Jeder Mitgliedstaat beteiligt
sich am Kapitalaufwand und
den laufenden Betriebskosten
der Organisation, und zwar
(a) für die Zeit bis zum
31. Dezember 1956 gemäß
dem diesem Abkommen
beigefügten Finanzierungsprotokoll
und danach
(b) nach einem Schlüssel, der
alle drei Jahre vom Rat
mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten auf
der Grundlage des durchschnittlichen
Nettovolkseinkommens
zu Faktorkosten
eines jeden Mitgliedstaates
während der
letzten drei Jahre, für
welche Statistiken vorliegen,
festgesetzt wird, mit
der Maßgabe, daß
(i) kein Mitgliedstaat
gehalten ist, für
das Grundprogramm
mehr als 25% der
Gesamtsumme der
vom Rat festgesetzten
Beiträge zur Deckung
der Kosten dieses
Programms zu entrichten;
(ii) der Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller
Mitgliedstaaten beschließen
kann, die
besonderen Verhältnisse
eines Mitgliedstaates
zu berücksichtigen
und dessen Beitrag
entsprechend zu
ändern.
2. Die von einem Mitgliedstaat
nach Ziffer 1 dieses Artikels
zu entrichtenden Beiträge
werden für die besonderen Arbeiten,
zu denen beizutragen er
sich verpflichtet hat, berechnet
und nur für diese verwendet.
Beteiligen sich einige Mitgliedstaaten
nicht an einem Ergänzungsprogramm,
so setzt der
Rat für die Beiträge der an diesem
Programm teilnehmenden
Staaten einen besonderen Schlüssel
gemäß Ziffer 1 Absatz (b)
fest; jedoch findet hierbei die
Einschränkung unter (i) keine
Anwendung.
3. (a) Der Rat wird von denjenigen
Staaten, die nach
dem 31. Dezember 1954
Vertragsparteien dieses
Abkommens werden,
außer den Beiträgen für
künftige Kapitalaufwendungen
und für die laufenden
Betriebskosten die
Entrichtung eines besonderen
Beitrags zu dem der
Organisation bereits entstandenen
Kapitalaufwand
verlangen. Die Höhe dieses
besonderen Beitrags wird
vom Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
festgesetzt.
(b) Alle nach Absatz (a) entrichteten
Beiträge werden
zur Senkung der Beiträge
der anderen Mitgliedstaaten
verwendet.
4. Die auf Grund der Bestimmungen
dieses Artikels geschuldeten
Beiträge werden gemäß
dem diesem Abkommen beigefügten
Finanzierungsprotokoll
entrichtet.
5. Nach Maßgabe der vom
Rat erteilten Weisungen kann
der Direktor Schenkungen und
Vermächtnisse für die Organisation
annehmen, vorausgesetzt
daß solche Schenkungen oder
Vermächtnisse keinen Bedingungen
unterliegen, die mit den
Zwecken der Organisation nicht
vereinbar sind.
ARTIKEL VIII
Zusammenarbeit mit der
UNESCO und anderen Organisationen
Die Organisation wird mit
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zusammenarbeiten.
Sie kann ferner
auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
gefaßten Beschlusses des Rates
mit anderen Organisationen und
Einrichtungen zusammenarbeiten.
ARTIKEL IX
Rechtsstellung
Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit
im Mutterland
jedes Mitgliedstaates. Der Organisation
und den Vertretern
der Mitgliedstaaten im Rat, den
Mitgliedern aller nachgeordneten
gemäß Artikel V Ziffer 10
eingerichteten Stellen, dem Direktor
sowie dem Personal der
Organisation sind im Mutterland
der Mitgliedstaaten auf
Grund von Vereinbarungen, die
zwischen der Organisation und
jedem in Betracht kommenden
Mitgliedstaat abzuschließen sind,
diejenigen Vorrechte und Befreiungen
zu gewähren, die ge-
gebenenfalls für die Ausübung
der Funktionen der Organisation
im gegenseitigen Einvernehmen
für erforderlich gehalten
werden. Die zwischen der
Organisation und dem Mitgliedstaat,
in dessen Gebiet die Organisation
ihren Sitz haben
wird, abzuschließende Vereinbarung
wird außer Bestimmungen
über Vorrechte und Befreiungen
Bestimmungen zur Regelung
der besonderen Beziehungen
zwischen der Organisation
und diesem Mitgliedstaat enthalten.
ARTIKEL X
Änderungen
1. Der Rat kann den Mitgliedstaaten
Änderungen dieses
Abkommens und des beigefügten
Finanzierungsprotokolls
empfehlen. Jeder Mitgliedstaat,
der eine Änderung vorzuschlagen
wünscht, hat den Direktor
hiervon in Kenntnis zu setzen.
Der Direktor setzt alle Mitgliedstaaten
von jeder ihm auf
diese Weise mitgeteilten Änderung
in Kenntnis, und zwar
mindestens drei Monate, bevor
sie vom Rat erörtert wird.
2. Jede vom Rat empfohlene
Änderung mit Ausnahme einer
Änderung des diesem Abkommen
beigefügten Finanzierungsprotokolls
bedarf der schriftlichen
Annahme durch alle Mitgliedstaaten
und tritt dreißig
Tage nach dem Zeitpunkt in
Kraft, an dem der Direktor von
allen Mitgliedstaaten eine Annahmeerklärung
erhalten hat.
Der Direktor teilt allen Mitgliedstaaten
den Zeitpunkt mit,
an dem die Änderung demnach
in Kraft treten wird.
3. Der Rat kann das diesem
Abkommen beigefügte Finanzierungsprotokoll
mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
ändern, sofern diese Änderung
nicht in Widerspruch zu dem
Abkommen steht. Jede derartige
Änderung tritt in dem
vom Rat mit der gleichen Mehrheit
bestimmten Zeitpunkt in
Kraft. Der Direktor setzt alle
Mitgliedstaaten von jeder der-
artigen Änderung und von dem
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
in Kenntnis.
ARTIKEL XI
Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Mitgliedstaaten
über die Auslegung oder. Anwendung
dieses Abkommens,
die nicht durch Vermittlung des
Rates beigelegt wird, ist dem
Internationalen Gerichtshof vorzulegen,
sofern sich die betreffenden
Mitgliedstaaten nicht
auf eine andere Art der Beilegung
einigen.
ARTIKEL XII
Austritt
Nachdem dieses Abkommen
sieben Jahre in Kraft gewesen
ist, kann ein Mitgliedstaat dem
Direktor schriftlich mitteilen,
daß er das Abkommen kündigt
und aus der Organisation austritt.
Eine solche Kündigung
wird am Ende des Rechnungsjahres,
während dessen sie mitgeteilt
wird, wirksam, falls sie
während der ersten neun Monate
dieses Rechnungsjahres erfolgt.
Erfolgt sie während der
letzten drei Monate des Rechnungsjahres,
so wird sie am
Ende des nächsten Rechnungsjahres
wirksam.
ARTIKEL XIII
Nichterfüllung
der Verpflichtungen
Erfüllt ein Mitgliedstaat seine
Verpflichtungen aus diesem Abkommen
nicht, so endet seine
Mitgliedschaft auf Beschluß des
Rates, der mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten
entscheidet.
ARTIKEL XIV
Auflösung
Die Organisation wird aufgelöst,
wenn die Zahl der Mitgliedstaaten
unter fünf herabsinkt.
Sie kann jederzeit durch
Übereinkommen der Mitglied-
staaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich
einer Vereinbarung,
die gegebenenfalls im Zeitpunkt
der Auflösung zwischen den
Mitgliedstaaten getroffen wird,
ist der Staat, in dessen Gebiet
sich der Sitz der Organisation
zu diesem Zeitpunkt befindet,
für die Abwicklung verantwortlich.
Ein Überschuß ist unter
diejenigen Staaten zu verteilen,
die im Zeitpunkt der Auflösung
Mitglieder sind, und zwar im
Verhältnis zu den von ihnen
vom Zeitpunkt ihres Beitritts
zum Abkommen an tatsächlich
geleisteten Beiträgen. Ergibt sich
ein Fehlbetrag, so ist er von
diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis
ihrer für das dann laufende
Rechnungsjahr festgesetzten
Beiträge zu tragen.
ARTIKEL XV
Unterzeichnung
Dieses Abkommen und das
beigefügte Finanzierungsprotokoll,
das einen wesentlichen Bestandteil
dieses Abkommens
bildet, liegen bis zum 31. Dezember
1953 zur Unterzeichnung
durch jeden Staat auf, der
den in Artikel III Ziffer 1 festgesetzten
Bedingungen entspricht.
ARTIKEL XVI
Ratifizierung
1. Dieses Abkommen und das
beigefügte Finanzierungsprotokoll
unterliegen der Ratifizierung.
2. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zu hinterlegen.
ARTIKEL XVII
Beitritt
1. Jeder den Bedingungen des
Artikels III Ziffer 1 oder 2 entsprechende
Staat, der nicht
Unterzeichnerstaat dieses Abkommens
ist, kann vom 1. Januar
1954 an dem Abkommen
und dem Finanzierungsprotokoll
beitreten.
2. Die Beitrittsurkunden sind
beim Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zu hinterlegen.
ARTIKEL XVIII
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen und das
beigefügte Finanzierungsprotokoll
treten in Kraft, nachdem
sieben Staaten sie ratifiziert
haben oder ihnen beigetreten
sind, vorausgesetzt, daß
(a) die Summe ihrer Beiträge
nach dem in dem Anhang
zum Finanzierungsprotokoll
angegebenen Schlüssel
mindestens 75% beträgt
und
(b) sich die Schweiz als das
Land, in dem der Sitz der
Organisation sein wird,
unter diesen sieben Staaten
befindet.
2. Für jeden anderen Unterzeichner-
oder beitretenden
Staat treten dieses Abkommen
und das beigefügte Finanzierungsprotokoll
mit Hinterlegung
seiner Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
in Kraft.
ARTIKEL XIX
Notifizierungen
1. Der Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur benachrichtigt
alle Unterzeichner- und beitretenden
Staaten sowie alle sonstigen
Staaten, die an der Konferenz
über die Durchführung
von Arbeiten zur Errichtung
eines europäischen Laboratoriums
für kernphysikalische Forschung
im Dezember 1951 in
Paris und im Februar 1952 in
Genf teilgenommen haben, von
der Hinterlegung einer jeden
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
und vom Inkrafttreten
dieses Abkommens.
2. Der Direktor der Organisation
unterrichtet alle Mitgliedstaaten
und den Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
von jedem Austritt oder
jeder Beendigung der Mitgliedschaft.
ARTIKEL XX
Registrierung
Der Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur legt dieses Abkommen
nach seinem Inkrafttreten
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zur Registrierung
gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
vor.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, von
ihren Regierungen hierzu gehörig
bevollmächtigten Vertreter
dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
1. Juli 1953 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte gleichermaßen
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den
Archiven der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
hinterlegt wird, deren Generaldirektor
allen Unterzeichner- und
beitretenden Staaten sowie
allen sonstigen Staaten, die an
der Konferenz über die Durchführung
von Arbeiten zur Errichtung
eines europäischen Laboratoriums
für kernphysikalische
Forschung teilgenommen
haben, eine beglaubigte Abschrift
zustellt.
FINANZIERUNGSPROTOKOLL
ANLAGE ZUM ABKOMMEN
ÜBER DIE ERRICHTUNG
EINER EUROPÄISCHEN
ORGANISATION
FÜR KERNPHYSIKALISCHE
FORSCHUNG
DIE STAATEN, die Vertragsparteien
des Abkommens
über die Errichtung einer Europäischen
Organisation für kern-
physikalische Forschung (im folgenden
als „das Abkommen"
bezeichnet) sind,
WÜNSCHEN, eine Regelung
des Finanzgebarens dieser Organisation
zu treffen, und
HABEN folgendes VEREINBART
ARTIKEL 1
Haushalt
(1) Das Rechnungsjahr der
Organisation läuft vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember.
(2) Der Direktor legt alljährlich
spätestens am 1. September
dem Rat ins einzelne gehende
Voranschläge über Einnahmen
und Ausgaben für das folgende
Rechnungsjahr zur Prüfung und
Genehmigung vor.
(3) Die Voranschläge über
Einnahmen und Ausgaben sind
nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen
innerhalb des Haushaltsplanes
sind nur mit Ermächtigung
des in Artikel 3 genannten
Finanzausschusses zulässig.
Die genaue Form der
Voranschläge wird vom Finanzausschuß
nach gutachtlicher
Äußerung des Direktors bestimmt.
ARTIKEL 2
Nachtragshaushalt
Der Rat kann den Direktor
um Vorlage eines Nachtragshaushaltsplanes
oder eines berichtigten
Haushaltsplanes ersuchen,
wenn die Umstände dies
erfordern. Ein Beschluß, dessen
Durchführung zusätzliche Ausgaben
mit sich bringt, gilt erst
dann als vom Rat genehmigt,
wenn dieser einen vom Direktor
vorgelegten Voranschlag für
die entsprechenden Mehrausgaben
genehmigt hat.
ARTIKEL 3
Finanzausschuß
Der Rat setzt einen aus Vertretern
von fünf Mitgliedstaaten
bestehenden Finanzausschuß ein,
dessen Funktionen in einer vom
Rat genehmigten Finanzordnung
festgelegt werden. Der
Direktor legt diesem Ausschuß
zur Prüfung die Haushaltsvoranschläge
vor, die sodann dem
Rat mit dem Bericht des Ausschusses
übermittelt werden.
ARTIKEL 4
Beiträge
(1) Für den am 31. Dezember
1954 endenden Zeitabschnitt
stellt der Rat vorläufige Haushaltsvoranschläge
auf, deren
Ausgaben nach Ziffer (1) des
Anhangs zu diesem Protokoll
durch Beiträge zu decken sind.
(2) Für die Rechnungsjahre
1955 und 1956 werden die genehmigten
Haushaltsausgaben
durch Beiträge der Mitgliedstaaten
gedeckt, deren Höhe im
Verhältnis der in Ziffer (2) des
Anhangs zu diesem Protokoll
angegebenen Prozentsätze festgesetzt
wird, wobei als vereinbart
gilt, daß die Bestimmungen
des Artikels VII Ziffer 1 Absatz
(b) unter (i) und (ii) des
Abkommens Anwendung finden.
(3) Vom 1. Januar 1957 an
werden die genehmigten Haushaltsausgaben
durch Beiträge der
Mitgliedstaaten nach Artikel VII
Ziffer 1 des Abkommens gedeckt.
(4) Wird ein Staat nach dem
31. Dezember 1954 Mitglied der
Organisation, so werden die Beiträge
aller Mitgliedstaaten neu
festgesetzt, und der neue Schlüssel
tritt mit Beginn des laufenden
Rechnungsjahres in Kraft.
Eine Rückerstattung gezahlter
Beträge erfolgt, soweit dies zur
Anpassung der von allen Mitgliedstaaten
für das betreffende
Jahr zu zahlenden Beiträge an
den neuen Schlüssel erforderlich
ist.
(5) (a) Der Finanzausschuß bestimmt
im Benehmen mit
dem Direktor die Modalitäten
für die Beitragsentrichtung,
um ein ordnungsgemäßes
Finanzgebaren
der Organisation
sicherzustellen.
(b) Alsdann teilt der Direktor
den Mitgliedstaaten die
Höhe ihrer Beiträge und
die Zahlungstermine mit.
ARTIKEL 5
Währung der Beitragszahlungen
(1) Der Haushalt der Organisation
wird in der Währung des
Landes aufgestellt, in dem die
Organisation ihren Sitz hat. Die
Beiträge der Mitgliedstaaten
sind gemäß den jeweils geltenden
Zahlungsregelungen in
dieser Währung zu entrichten.
(2) Der Rat kann jedoch
die Mitgliedstaaten auffordern,
einen Teil ihrer Beiträge in
irgendeiner anderen Währung
zu entrichten, deren die Organisation
zur Erfüllung ihrer
Aufgaben bedarf.
ARTIKEL 6
Betriebsmittelfonds
Der Rat kann einen Betriebsmittelfonds
einrichten.
ARTIKEL 7
Buchführung und Rechnungsprüfung
(1) Der Direktor sorgt für die
richtige Verbuchung aller Einnahmen
und Ausgaben.
(2) Der Rat ernennt auf zunächst
drei Jahre Rechnungsprüfer,
deren Auftrag erneuert
werden kann. Die Rechnungsprüfer
prüfen die Buchführung
der Organisation, insbesondere
um zu bescheinigen, daß die
Ausgaben im Rahmen der in
Artikel 3 vorgesehenen Finanzordnung
den Haushaltsvoranschlägen
entsprechen. Die Rech-
nungsprüfer nehmen auch die
sonstigen in der Finanzordnung
angegebenen Aufgaben wahr.
(3) Der Direktor erteilt den
Rechnungsprüfern alle Auskünfte
und gewährt ihnen jede
Hilfe, deren sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bedürfen.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, von
ihren Regierungen hierzu gehörig
bevollmächtigten Vertreter
dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
1. Juli 1953 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte gleichermaßen authentisch
sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den Archiven
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur hinterlegt
wird, deren Generaldirektor
allen Unterzeichner- und
beitretenden Staaten sowie allen
sonstigen Staaten, die an der,
Konferenz über die Durchführung
von Arbeiten zur Errichtung
eines europäischen Laboratoriums
für kernphysikalische
Forschung teilgenommen haben,
eine beglaubigte Abschrift zustellt.
ANHANG
(1) Beiträge für den am
31. Dezember 1954 endenden
Zeitabschnitt.
(a) Die Staaten, welche Vertragsparteien
des Abkommens
am Tage seines Inkrafttretens
sind, sowie
alle anderen Staaten, die
während des am 31. Dezember
1954 endenden
Zeitabschnittes Mitglieder
der Organisation werden,
bringen zusammen die
Gesamtheit der auf Grund
der vom Rat gemäß Artikel
4 Ziffer 1 getroffenen
vorläufigen Haushaltsmaßnahmen
erforderlichen
Beträge auf.
(b) Die Beiträge der Staaten,
welche im Zeitpunkt der
ersten derartigen vorläufigen
Haushaltsmaßnahmen
des Rates Mitglieder der
Organisation sind, werden
vorläufig gemäß Artikel 4
Ziffer 2 unter Berücksichtigung
der in Artikel VII
Ziffer 1 Absatz (b) unter
(i) und (ii) enthaltenen
Bedingungen mit der
Maßgabe festgesetzt, daß
hinsichtlich der Einschränkung
unter (i) 25% als
durch 30% ersetzt gilt.
(c) Die Festsetzung der Beiträge
für die Staaten, die
in der Zeit zwischen den
ersten vorläufigen Haushaltsmaßnahmen
und dem
31. Dezember 1954 Mitglieder
der Organisation
werden, erfolgt vorläufig
in der Weise, daß die vorläufigen
Beiträge aller
Mitgliedstaaten nach dem
Verhältnis der in Ziffer 2
dieses Anhangs angegebenen
Prozentsätze berechnet
werden. Die Beiträge
dieser neuen Mitglieder
dienen entweder, wie im
nachstehenden Absatz (d)
vorgesehen, zur späteren
Rückerstattung eines Teils
der zuvor von den anderen
Mitgliedstaaten entrichteten
vorläufigen Beiträge
oder zur Deckung
der vom Rat während
dieses Zeitraums genehmigten
zusätzlichen Bereitstellungen
von Haushaltsmitteln.
(d) Der endgültige Betrag der
für den am 31. Dezember
1954 endenden Zeitraum
von allen Staaten, die an
dem genannten Tage Mitglieder
der Organisation
sind, geschuldeten Beiträge
wird rückwirkend
auf Grund des Gesamthaushalts
für den betreffenden
Zeitraum in der
Weise festgesetzt, daß er
dem Betrage entspricht,
der erhoben worden wäre,
wenn alle diese Staaten
Vertragsparteien des Abkommens
im Augenblick
seines Inkrafttretens gewesen
wären. Jeder von
einem Mitgliedstaat über
den rückwirkend festgesetzten
Beitrag hinaus entrichtete
Betrag wird diesem
Mitgliedstaat gutgeschrieben.
(e) Sind alle in dem in Ziffer
2 dieses Anhangs enthaltenen
Schlüssel aufgeführten
Staaten vor dem
31. Dezember 1954 Mitglied
der Organisation geworden,
so berechnen sich
ihre Beiträge zum Gesamthaushalt
für den genannten
Zeitraum nach
den in diesem Schlüssel
angegebenen Sätzen.
(2) Schlüssel für die Berechnung
der Beiträge für des Zeitraum
bis zum 31. Dezember
1956.
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem
Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVIII für Österreich am 10. November
1959 in Kraft getreten. Dem Abkommen gehören folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, die Niederlande,
Norwegen, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.