Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
41_1960 AT

41. Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.

Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 1. Juli 1953

abgeschlossenen Abkommen über die Schaffung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische

Forschung, welches also lautet

(Übersetzung.)

DIE VERTRAGSSTAATEN

dieses Abkommens —

IM HINBLICK auf das am

15. Februar 1952 in Genf zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die Bildung eines

Rates von Vertretern europäischer

Staaten zur Planung eines

internationalen Laboratoriums

und zur Organisation anderer

Formen der Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der kernphysikalischen

Forschung;

IM HINBLICK auf das am

30. Juni 1953 in Paris unterzeichnete

Ergänzungsabkommen

zur Verlängerung des genannten

Abkommens; und

VON DEM WUNSCHE BESEELT,

gemäß Artikel III Absatz

2 des genannten Abkommens

vom 15. Februar 1952 ein

Abkommen über die Errichtung

einer Europäischen Organisation

für kernphysikalische Forschung

einschließlich der Errichtung

eines internationalen

Laboratoriums zur Durchführung

eines abgestimmten Programms

für rein wissenschaftliche

Forschung und Grundlagenforschung

über Teilchen

hoher Beschleunigung abzuschließen

—

HABEN folgendes VEREINBART

ARTIKEL I

Errichtung der Organisation

1. Die Europäische Organisation

für kernphysikalische

Forschung (im folgenden als

„die Organisation" bezeichnet)

wird hiermit errichtet.

2. Sitz der Organisation ist

Genf.

ARTIKEL II

Ziele

1. Die Organisation hat die

Zusammenarbeit europäischer

Staaten bei der rein wissenschaftlichen

Forschung und

Grundlagenforschung auf dem

Gebiet der Kernphysik sowie

der hiermit wesentlich zusammenhängenden

Forschung zum

Ziele. Die Organisation befaßt

sich nicht mit Arbeiten für militärische

Zwecke; die Ergebnisse

ihrer experimentellen und theoretischen

Arbeiten sind zu veröffentlichen

oder auf sonstige

Weise der Allgemeinheit zugänglich

zu machen.

2. Bei der in Ziffer 1 dieses

Artikels genannten Zusammenarbeit

beschränkt die Organisation

ihre Arbeit auf die in

Ziffer 3, 4 und 5 dieses Artikels

aufgeführten Tätigkeiten.

3. Das Grundprogramm der

Organisation umfaßt

(a) Den Bau eines Internationalen

Laboratoriums (im

folgenden als „das Laboratorium"

bezeichnet) für

Forschungen auf dem

Gebiet hochbeschleunigter

Teilchen einschließlich der

kosmischen Strahlung.

Das Laboratorium besteht

aus

(i) einem Protonen-Synchrotron

für Energien

über 10 Gigaelektronenvolt

(1010 eV);

(ii) einem Synchrozyklotron

mit einem

Protonen - Beschleunigungsvermögen

bis

annähernd 600 Millionen

Elektronenvolt

(6 X 108 eV);

(iii) den Hilfsgeräten, die

zur Durchführung

der Forschungsprogramme

mit den vorstehend

unter (i) und

(ii) genannten Anlagen

erforderlich sind;

(iv) den zur Unterbringung

der in (i), (ii)

und (iii) genannten

Ausstattung sowie

für die Verwaltung

der Organisation und

die Erfüllung ihrer

sonstigen Aufgaben

erforderlichen Gebäuden.

(b) Den Betrieb des vorstehend

beschriebenen Laboratoriums.

(c) Die Organisation und

Förderung der internationalen

Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der kernphysikalischen

Forschung, und

zwar auch außerhalb der

Arbeiten des Laboratoriums.

Diese Zusammenarbeit

kann insbesondere

umfassen

(i) Arbeiten auf dem

Gebiete der theoretischen

Kernphysik;

(ii) die Förderung der

Beziehungen zwischen

Wissenschaftlern, den

Austausch von Wissenschaftlern,

die

Verbreitung von Informationen

sowie

Maßnahmen zur Ermöglichung

der weiteren

Ausbildung von

Forschern;

(iii) Zusammenarbeit mit

nationalen Forschungseinrichtungen

und ihre Beratung;

(iv) Arbeiten auf dem

Gebiet der kosmischen

Strahlen.

4. Jedes Ergänzungsprogramm

ist dem in Artikel IV

genannten Rat vorzulegen und

erfordert die Zustimmung einer

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

der Organisation.

5. Das Laboratorium wird im

Rahmen seines Grundprogramms

und etwaiger Ergänzungsprogramme

im größtmöglichen

Umfang mit Laboratorien

und Instituten in den Gebieten

der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Soweit es sich

mit den Zwecken der Organisation

vereinbaren läßt, wird

das Laboratorium bestrebt sein,

seinerseits Forschungsarbeiten

zu vermeiden, die bereits in

den genannten Laboratorien

oder Instituten durchgeführt

werden.

ARTIKEL III

Aufnahmebedingungen

1. Staaten, die Vertragsparteien

des in der Präambel genannten

Abkommens vom

15. Februar 1952 sind oder an

den durch diese Vereinbarung

errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge

geleistet und tatsächlich

an seinen Arbeiten teilgenommen

haben, sind berechtigt,

Mitglieder der Organisation

zu werden, indem sie gemäß

den Bestimmungen der Artikel

XV, XVI und XVII Vertragsparteien

dieses Abkommens

werden.

2. (a) Andere Staaten können

durch den in Artikel IV

genannten Rat mittels einstimmiger

Entscheidung

der Mitgliedstaaten zur

Organisation zugelassen

werden.

(b) Wünscht ein Staat der Organisation

gemäß den Bestimmungen

des vorstehenden

Absatzes beizutreten,

so setzt er den Direktor

hiervon in Kenntnis.

Der Direktor setzt alle

Mitgliedstaaten von diesem

Antrag in Kenntnis,

und zwar mindestens drei

Monate, bevor er im Rat

erörtert wird. Die durch

den Rat zugelassenen

Staaten können durch Beitritt

zu diesem Abkommen

gemäß Artikel XVII

Mitglied der Organisation

werden.

3. Die Mitgliedstaaten werden

an der Arbeit der Organisation

mit der Maßgabe mitwirken,

daß ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet

ist, einen finanziellen

Beitrag zu anderen Arbeiten als

den in Artikel II Ziffer 3 genannten

zu leisten. Ein Mitgliedstaat

ist nicht zur Teilnahme an

Arbeiten berechtigt, zu denen

er keinen finanziellen Beitrag

geleistet hat.

4. Zum Zwecke der Durchführung

des Grundprogramms

und etwaiger Ergänzungsprogramme

der Organisation werden

alle Mitgliedstaaten den

Austausch von Personen und

einschlägigen wissenschaftlichen

und technischen Informationen

erleichtern; dies gilt mit der

Maßgabe, daß durch die Bestimmungen

dieser Ziffer

(a) die Anwendung der Gesetze

und Verordnungen

der Mitgliedstaaten, betreffend

die Einreise in ihr

Gebiet, den Aufenthalt

darin oder die Ausreise

aus ihrem Gebiet, nicht berührt

wird;

(b) kein Mitgliedstaat verpflichtet

ist, in seinem Besitz

befindliche Informationen

mitzuteilen oder

deren Mitteilung zu gestatten,

sofern er der Auffassung

ist, daß eine derartige

Mitteilung den Interessen

seiner Sicherheit

entgegensteht.

ARTIKEL IV

Organe

Die Organisation besteht aus

einem Rat und einem durch

entsprechendes Personal unterstützten

Direktor.

ARTIKEL V

Der Rat

1. Dem Rat gehören höchstens

zwei Delegierte eines jeden

Mitgliedstaates an, die bei

Sitzungen des Rates von Beratern

begleitet sein können.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Abkommens hat

der Rat

(a) die Richtlinien für die Arbeit

der Organisation auf

wissenschaftlichem, technischem

und verwaltungstechnischem

Gebiet festzulegen;

(b) den genauen Forschungsplan

zu billigen und über

etwaige Ergänzungsprogramme

der Organisation

zu entscheiden;

(c) gemäß dem diesem Abkommen

beigefügten Finanzierungsprotokoll

den

Haushaltsplan zu verabschieden

und die finanziellen

Maßnahmen der Organisation

festzulegen;

(d) die Ausgaben zu prüfen

und die durch Rechnungsprüfer

kontrollierten Jahresabrechnungen

der Organisation

zu genehmigen

und zu veröffentlichen;

(e) über den Plan der erforderlichen

Stellen zu entscheiden;

(f) einen Jahresbericht zu veröffentlichen;

(g) die sonstigen Befugnisse

und Aufgaben wahrzunehmen,

die zur Durchführung

dieses Abkommens

erforderlich sind.

3. Der Rat tritt mindestens

einmal jährlich an einem von

ihm zu bestimmenden Ort zusammen.

4. Jeder Mitgliedstaat hat im

Rat eine Stimme; ein Mitgliedstaat

hat jedoch nur dann ein

Stimmrecht in Angelegenheiten,

die eine in einem Ergänzungsprogramm

genannte Arbeit betreffen,

wenn er sich zu einem

finanziellen Beitrag zu dem betreffenden

Ergänzungsprogramm

bereit erklärt hat oder wenn

die zur Abstimmung stehende

Angelegenheit sich auf Anlagen

bezieht, zu deren Kosten er beigetragen

hat.

5. Ein Mitgliedstaat ist im Rat

nicht stimmberechtigt, wenn die

Höhe seines rückständigen Beitrags

die Höhe der Beiträge

übersteigt, die dieser Staat für

das laufende Rechnungsjahr und

das unmittelbar voraufgegangene

Rechnungsjahr schuldet.

Der Rat kann jedoch mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

einem solchen Mitgliedstaate

das Stimmrecht gewähren,

wenn er zu der Überzeugung

gelangt ist, daß der Zahlungsverzug

auf Umstände zurückzuführen

ist, die sich dem Einfluß des

betreffenden Staates entziehen.

6. Soweit in diesem Abkommen

nichts anderes bestimmt ist,

werden Entscheidungen des

Rates mit einfacher Mehrheit

der vertretenen und abstimmenden

Mitgliedstaaten getroffen.

7. Nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abkommens legt

der Rat seine eigene Verfahrensordnung

fest.

8. Zur Beschlußfähigkeit des

Rates ist bei allen Sitzungen die

Anwesenheit von Delegierten

der Mehrheit der Mitgliedstaaten

erforderlich.

9. Der Rat wählt einen Präsidenten

und zwei Vizepräsidenten,

die ein Jahr im Amt bleiben

und höchstens zweimal

hintereinander wiedergewählt

werden können.

10. Der Rat kann diejenigen

nachgeordneten Stellen einrichten,

die für die Zwecke der Organisation

erforderlich sind. Die

Einrichtung derartiger Stellen

und die Festlegung ihres Aufgabenbereichs

erfolgt durch den

Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten.

11. Bereits vor Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

können sich die

in Artikel III Ziffer 1 erwähnten

Staaten bis zum 31. Dezember

1954 in den Sitzungen des

Rates vertreten lassen und an

seinen Arbeiten teilnehmen.

Dieses Recht umfaßt nicht die

Stimmberechtigung, es sei denn,

daß der betreffende Staat den

nach Artikel 4 Ziffer 1 des die-

sem Abkommen beigefügten

Finanzierungsprotokolls vorgesehenen

Beitrag zur Organisation

geleistet hat.

ARTIKEL VI

Direktor und Personal

1. (a) Der Rat ernennt mit

Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten für eine

bestimmte Zeitdauer einen

Direktor und kann diesen

mit der gleichen Stimmenmehrheit

entlassen. Der

Direktor ist das oberste

Vollzugsorgan der Organisation

und ihr gesetzlicher

Vertreter. Bei der Finanzverwaltung

der Organisation

verfährt er gemäß

den Bestimmungen des

diesem Abkommen beigefügten

Finanzierungsprotokolls.

Er legt dem

Rat einen Jahresbericht

vor und nimmt ohne

Stimmrecht an allen

Sitzungen des Rates teil.

(b) Der Rat kann die Ernennung

des Direktors

nach Inkrafttreten des Abkommens

oder nach späterem

Freiwerden der Stelle

so lange aufschieben, wie

er es für erforderlich hält.

In diesem Falle ernennt

der Rat an Stelle des Direktors

eine Person deren

Befugnisse und Obliegenheiten

er bestimmt.

2. Dem Direktor steht das

vom Rat für erforderlich gehaltene

und bewilligte wissenschaftliche,

technische Verwaltungs-

und Büropersonal zur

Seite.

3. Das Personal wird vom Rat

auf Empfehlung des Direktors

eingestellt und entlassen. Einstellungen

und Entlassungen

durch den Rat erfordern eine

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

Mit der gleichen

Mehrheit kann der Rat dem Direktor

Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse

übertragen.

Beginn und Beendigung aller

derartigen Arbeitsverhältnisse

erfolgen gemäß der vom Rat mit

der gleichen Mehrheit anzunehmenden

Personalordnung. Nicht

zum Personal gehörende Wissenschaftler,

die vom Rat zu

Forschungsarbeiten im Laboratorium

eingeladen werden,

unterstehen dem Direktor und

unterliegen allen vom Rat gebilligten

allgemeinen Vorschriften.

4. Die Verantwortlichkeiten

des Direktors und des Personals

in bezug auf die Organisation

haben ausschließlich internationalen

Charakter. Bei der Wahrnehmung

ihrer Dienstobliegenheiten

dürfen Direktor und Personal

von keiner Regierung und

von keiner Behörde außerhalb

der Organisation Anweisungen

anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten haben

den internationalen Charakter

der Verantwortlichkeiten des

Direktors und des Personals zu

beachten und dürfen nicht versuchen,

die Genannten bei der

Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten

zu beeinflussen.

ARTIKEL VII

Finanzielle Beiträge

1. Jeder Mitgliedstaat beteiligt

sich am Kapitalaufwand und

den laufenden Betriebskosten

der Organisation, und zwar

(a) für die Zeit bis zum

31. Dezember 1956 gemäß

dem diesem Abkommen

beigefügten Finanzierungsprotokoll

und danach

(b) nach einem Schlüssel, der

alle drei Jahre vom Rat

mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten auf

der Grundlage des durchschnittlichen

Nettovolkseinkommens

zu Faktorkosten

eines jeden Mitgliedstaates

während der

letzten drei Jahre, für

welche Statistiken vorliegen,

festgesetzt wird, mit

der Maßgabe, daß

(i) kein Mitgliedstaat

gehalten ist, für

das Grundprogramm

mehr als 25% der

Gesamtsumme der

vom Rat festgesetzten

Beiträge zur Deckung

der Kosten dieses

Programms zu entrichten;

(ii) der Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller

Mitgliedstaaten beschließen

kann, die

besonderen Verhältnisse

eines Mitgliedstaates

zu berücksichtigen

und dessen Beitrag

entsprechend zu

ändern.

2. Die von einem Mitgliedstaat

nach Ziffer 1 dieses Artikels

zu entrichtenden Beiträge

werden für die besonderen Arbeiten,

zu denen beizutragen er

sich verpflichtet hat, berechnet

und nur für diese verwendet.

Beteiligen sich einige Mitgliedstaaten

nicht an einem Ergänzungsprogramm,

so setzt der

Rat für die Beiträge der an diesem

Programm teilnehmenden

Staaten einen besonderen Schlüssel

gemäß Ziffer 1 Absatz (b)

fest; jedoch findet hierbei die

Einschränkung unter (i) keine

Anwendung.

3. (a) Der Rat wird von denjenigen

Staaten, die nach

dem 31. Dezember 1954

Vertragsparteien dieses

Abkommens werden,

außer den Beiträgen für

künftige Kapitalaufwendungen

und für die laufenden

Betriebskosten die

Entrichtung eines besonderen

Beitrags zu dem der

Organisation bereits entstandenen

Kapitalaufwand

verlangen. Die Höhe dieses

besonderen Beitrags wird

vom Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

festgesetzt.

(b) Alle nach Absatz (a) entrichteten

Beiträge werden

zur Senkung der Beiträge

der anderen Mitgliedstaaten

verwendet.

4. Die auf Grund der Bestimmungen

dieses Artikels geschuldeten

Beiträge werden gemäß

dem diesem Abkommen beigefügten

Finanzierungsprotokoll

entrichtet.

5. Nach Maßgabe der vom

Rat erteilten Weisungen kann

der Direktor Schenkungen und

Vermächtnisse für die Organisation

annehmen, vorausgesetzt

daß solche Schenkungen oder

Vermächtnisse keinen Bedingungen

unterliegen, die mit den

Zwecken der Organisation nicht

vereinbar sind.

ARTIKEL VIII

Zusammenarbeit mit der

UNESCO und anderen Organisationen

Die Organisation wird mit

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur zusammenarbeiten.

Sie kann ferner

auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

gefaßten Beschlusses des Rates

mit anderen Organisationen und

Einrichtungen zusammenarbeiten.

ARTIKEL IX

Rechtsstellung

Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit

im Mutterland

jedes Mitgliedstaates. Der Organisation

und den Vertretern

der Mitgliedstaaten im Rat, den

Mitgliedern aller nachgeordneten

gemäß Artikel V Ziffer 10

eingerichteten Stellen, dem Direktor

sowie dem Personal der

Organisation sind im Mutterland

der Mitgliedstaaten auf

Grund von Vereinbarungen, die

zwischen der Organisation und

jedem in Betracht kommenden

Mitgliedstaat abzuschließen sind,

diejenigen Vorrechte und Befreiungen

zu gewähren, die ge-

gebenenfalls für die Ausübung

der Funktionen der Organisation

im gegenseitigen Einvernehmen

für erforderlich gehalten

werden. Die zwischen der

Organisation und dem Mitgliedstaat,

in dessen Gebiet die Organisation

ihren Sitz haben

wird, abzuschließende Vereinbarung

wird außer Bestimmungen

über Vorrechte und Befreiungen

Bestimmungen zur Regelung

der besonderen Beziehungen

zwischen der Organisation

und diesem Mitgliedstaat enthalten.

ARTIKEL X

Änderungen

1. Der Rat kann den Mitgliedstaaten

Änderungen dieses

Abkommens und des beigefügten

Finanzierungsprotokolls

empfehlen. Jeder Mitgliedstaat,

der eine Änderung vorzuschlagen

wünscht, hat den Direktor

hiervon in Kenntnis zu setzen.

Der Direktor setzt alle Mitgliedstaaten

von jeder ihm auf

diese Weise mitgeteilten Änderung

in Kenntnis, und zwar

mindestens drei Monate, bevor

sie vom Rat erörtert wird.

2. Jede vom Rat empfohlene

Änderung mit Ausnahme einer

Änderung des diesem Abkommen

beigefügten Finanzierungsprotokolls

bedarf der schriftlichen

Annahme durch alle Mitgliedstaaten

und tritt dreißig

Tage nach dem Zeitpunkt in

Kraft, an dem der Direktor von

allen Mitgliedstaaten eine Annahmeerklärung

erhalten hat.

Der Direktor teilt allen Mitgliedstaaten

den Zeitpunkt mit,

an dem die Änderung demnach

in Kraft treten wird.

3. Der Rat kann das diesem

Abkommen beigefügte Finanzierungsprotokoll

mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

ändern, sofern diese Änderung

nicht in Widerspruch zu dem

Abkommen steht. Jede derartige

Änderung tritt in dem

vom Rat mit der gleichen Mehrheit

bestimmten Zeitpunkt in

Kraft. Der Direktor setzt alle

Mitgliedstaaten von jeder der-

artigen Änderung und von dem

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

in Kenntnis.

ARTIKEL XI

Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Mitgliedstaaten

über die Auslegung oder. Anwendung

dieses Abkommens,

die nicht durch Vermittlung des

Rates beigelegt wird, ist dem

Internationalen Gerichtshof vorzulegen,

sofern sich die betreffenden

Mitgliedstaaten nicht

auf eine andere Art der Beilegung

einigen.

ARTIKEL XII

Austritt

Nachdem dieses Abkommen

sieben Jahre in Kraft gewesen

ist, kann ein Mitgliedstaat dem

Direktor schriftlich mitteilen,

daß er das Abkommen kündigt

und aus der Organisation austritt.

Eine solche Kündigung

wird am Ende des Rechnungsjahres,

während dessen sie mitgeteilt

wird, wirksam, falls sie

während der ersten neun Monate

dieses Rechnungsjahres erfolgt.

Erfolgt sie während der

letzten drei Monate des Rechnungsjahres,

so wird sie am

Ende des nächsten Rechnungsjahres

wirksam.

ARTIKEL XIII

Nichterfüllung

der Verpflichtungen

Erfüllt ein Mitgliedstaat seine

Verpflichtungen aus diesem Abkommen

nicht, so endet seine

Mitgliedschaft auf Beschluß des

Rates, der mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten

entscheidet.

ARTIKEL XIV

Auflösung

Die Organisation wird aufgelöst,

wenn die Zahl der Mitgliedstaaten

unter fünf herabsinkt.

Sie kann jederzeit durch

Übereinkommen der Mitglied-

staaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich

einer Vereinbarung,

die gegebenenfalls im Zeitpunkt

der Auflösung zwischen den

Mitgliedstaaten getroffen wird,

ist der Staat, in dessen Gebiet

sich der Sitz der Organisation

zu diesem Zeitpunkt befindet,

für die Abwicklung verantwortlich.

Ein Überschuß ist unter

diejenigen Staaten zu verteilen,

die im Zeitpunkt der Auflösung

Mitglieder sind, und zwar im

Verhältnis zu den von ihnen

vom Zeitpunkt ihres Beitritts

zum Abkommen an tatsächlich

geleisteten Beiträgen. Ergibt sich

ein Fehlbetrag, so ist er von

diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis

ihrer für das dann laufende

Rechnungsjahr festgesetzten

Beiträge zu tragen.

ARTIKEL XV

Unterzeichnung

Dieses Abkommen und das

beigefügte Finanzierungsprotokoll,

das einen wesentlichen Bestandteil

dieses Abkommens

bildet, liegen bis zum 31. Dezember

1953 zur Unterzeichnung

durch jeden Staat auf, der

den in Artikel III Ziffer 1 festgesetzten

Bedingungen entspricht.

ARTIKEL XVI

Ratifizierung

1. Dieses Abkommen und das

beigefügte Finanzierungsprotokoll

unterliegen der Ratifizierung.

2. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur zu hinterlegen.

ARTIKEL XVII

Beitritt

1. Jeder den Bedingungen des

Artikels III Ziffer 1 oder 2 entsprechende

Staat, der nicht

Unterzeichnerstaat dieses Abkommens

ist, kann vom 1. Januar

1954 an dem Abkommen

und dem Finanzierungsprotokoll

beitreten.

2. Die Beitrittsurkunden sind

beim Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur zu hinterlegen.

ARTIKEL XVIII

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen und das

beigefügte Finanzierungsprotokoll

treten in Kraft, nachdem

sieben Staaten sie ratifiziert

haben oder ihnen beigetreten

sind, vorausgesetzt, daß

(a) die Summe ihrer Beiträge

nach dem in dem Anhang

zum Finanzierungsprotokoll

angegebenen Schlüssel

mindestens 75% beträgt

und

(b) sich die Schweiz als das

Land, in dem der Sitz der

Organisation sein wird,

unter diesen sieben Staaten

befindet.

2. Für jeden anderen Unterzeichner-

oder beitretenden

Staat treten dieses Abkommen

und das beigefügte Finanzierungsprotokoll

mit Hinterlegung

seiner Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

in Kraft.

ARTIKEL XIX

Notifizierungen

1. Der Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur benachrichtigt

alle Unterzeichner- und beitretenden

Staaten sowie alle sonstigen

Staaten, die an der Konferenz

über die Durchführung

von Arbeiten zur Errichtung

eines europäischen Laboratoriums

für kernphysikalische Forschung

im Dezember 1951 in

Paris und im Februar 1952 in

Genf teilgenommen haben, von

der Hinterlegung einer jeden

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

und vom Inkrafttreten

dieses Abkommens.

2. Der Direktor der Organisation

unterrichtet alle Mitgliedstaaten

und den Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

von jedem Austritt oder

jeder Beendigung der Mitgliedschaft.

ARTIKEL XX

Registrierung

Der Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur legt dieses Abkommen

nach seinem Inkrafttreten

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zur Registrierung

gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

vor.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, von

ihren Regierungen hierzu gehörig

bevollmächtigten Vertreter

dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

1. Juli 1953 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte gleichermaßen

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die in den

Archiven der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

hinterlegt wird, deren Generaldirektor

allen Unterzeichner- und

beitretenden Staaten sowie

allen sonstigen Staaten, die an

der Konferenz über die Durchführung

von Arbeiten zur Errichtung

eines europäischen Laboratoriums

für kernphysikalische

Forschung teilgenommen

haben, eine beglaubigte Abschrift

zustellt.

FINANZIERUNGSPROTOKOLL

ANLAGE ZUM ABKOMMEN

ÜBER DIE ERRICHTUNG

EINER EUROPÄISCHEN

ORGANISATION

FÜR KERNPHYSIKALISCHE

FORSCHUNG

DIE STAATEN, die Vertragsparteien

des Abkommens

über die Errichtung einer Europäischen

Organisation für kern-

physikalische Forschung (im folgenden

als „das Abkommen"

bezeichnet) sind,

WÜNSCHEN, eine Regelung

des Finanzgebarens dieser Organisation

zu treffen, und

HABEN folgendes VEREINBART

ARTIKEL 1

Haushalt

(1) Das Rechnungsjahr der

Organisation läuft vom 1. Januar

bis zum 31. Dezember.

(2) Der Direktor legt alljährlich

spätestens am 1. September

dem Rat ins einzelne gehende

Voranschläge über Einnahmen

und Ausgaben für das folgende

Rechnungsjahr zur Prüfung und

Genehmigung vor.

(3) Die Voranschläge über

Einnahmen und Ausgaben sind

nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen

innerhalb des Haushaltsplanes

sind nur mit Ermächtigung

des in Artikel 3 genannten

Finanzausschusses zulässig.

Die genaue Form der

Voranschläge wird vom Finanzausschuß

nach gutachtlicher

Äußerung des Direktors bestimmt.

ARTIKEL 2

Nachtragshaushalt

Der Rat kann den Direktor

um Vorlage eines Nachtragshaushaltsplanes

oder eines berichtigten

Haushaltsplanes ersuchen,

wenn die Umstände dies

erfordern. Ein Beschluß, dessen

Durchführung zusätzliche Ausgaben

mit sich bringt, gilt erst

dann als vom Rat genehmigt,

wenn dieser einen vom Direktor

vorgelegten Voranschlag für

die entsprechenden Mehrausgaben

genehmigt hat.

ARTIKEL 3

Finanzausschuß

Der Rat setzt einen aus Vertretern

von fünf Mitgliedstaaten

bestehenden Finanzausschuß ein,

dessen Funktionen in einer vom

Rat genehmigten Finanzordnung

festgelegt werden. Der

Direktor legt diesem Ausschuß

zur Prüfung die Haushaltsvoranschläge

vor, die sodann dem

Rat mit dem Bericht des Ausschusses

übermittelt werden.

ARTIKEL 4

Beiträge

(1) Für den am 31. Dezember

1954 endenden Zeitabschnitt

stellt der Rat vorläufige Haushaltsvoranschläge

auf, deren

Ausgaben nach Ziffer (1) des

Anhangs zu diesem Protokoll

durch Beiträge zu decken sind.

(2) Für die Rechnungsjahre

1955 und 1956 werden die genehmigten

Haushaltsausgaben

durch Beiträge der Mitgliedstaaten

gedeckt, deren Höhe im

Verhältnis der in Ziffer (2) des

Anhangs zu diesem Protokoll

angegebenen Prozentsätze festgesetzt

wird, wobei als vereinbart

gilt, daß die Bestimmungen

des Artikels VII Ziffer 1 Absatz

(b) unter (i) und (ii) des

Abkommens Anwendung finden.

(3) Vom 1. Januar 1957 an

werden die genehmigten Haushaltsausgaben

durch Beiträge der

Mitgliedstaaten nach Artikel VII

Ziffer 1 des Abkommens gedeckt.

(4) Wird ein Staat nach dem

31. Dezember 1954 Mitglied der

Organisation, so werden die Beiträge

aller Mitgliedstaaten neu

festgesetzt, und der neue Schlüssel

tritt mit Beginn des laufenden

Rechnungsjahres in Kraft.

Eine Rückerstattung gezahlter

Beträge erfolgt, soweit dies zur

Anpassung der von allen Mitgliedstaaten

für das betreffende

Jahr zu zahlenden Beiträge an

den neuen Schlüssel erforderlich

ist.

(5) (a) Der Finanzausschuß bestimmt

im Benehmen mit

dem Direktor die Modalitäten

für die Beitragsentrichtung,

um ein ordnungsgemäßes

Finanzgebaren

der Organisation

sicherzustellen.

(b) Alsdann teilt der Direktor

den Mitgliedstaaten die

Höhe ihrer Beiträge und

die Zahlungstermine mit.

ARTIKEL 5

Währung der Beitragszahlungen

(1) Der Haushalt der Organisation

wird in der Währung des

Landes aufgestellt, in dem die

Organisation ihren Sitz hat. Die

Beiträge der Mitgliedstaaten

sind gemäß den jeweils geltenden

Zahlungsregelungen in

dieser Währung zu entrichten.

(2) Der Rat kann jedoch

die Mitgliedstaaten auffordern,

einen Teil ihrer Beiträge in

irgendeiner anderen Währung

zu entrichten, deren die Organisation

zur Erfüllung ihrer

Aufgaben bedarf.

ARTIKEL 6

Betriebsmittelfonds

Der Rat kann einen Betriebsmittelfonds

einrichten.

ARTIKEL 7

Buchführung und Rechnungsprüfung

(1) Der Direktor sorgt für die

richtige Verbuchung aller Einnahmen

und Ausgaben.

(2) Der Rat ernennt auf zunächst

drei Jahre Rechnungsprüfer,

deren Auftrag erneuert

werden kann. Die Rechnungsprüfer

prüfen die Buchführung

der Organisation, insbesondere

um zu bescheinigen, daß die

Ausgaben im Rahmen der in

Artikel 3 vorgesehenen Finanzordnung

den Haushaltsvoranschlägen

entsprechen. Die Rech-

nungsprüfer nehmen auch die

sonstigen in der Finanzordnung

angegebenen Aufgaben wahr.

(3) Der Direktor erteilt den

Rechnungsprüfern alle Auskünfte

und gewährt ihnen jede

Hilfe, deren sie zur Erfüllung

ihrer Aufgaben bedürfen.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, von

ihren Regierungen hierzu gehörig

bevollmächtigten Vertreter

dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

1. Juli 1953 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte gleichermaßen authentisch

sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die in den Archiven

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur hinterlegt

wird, deren Generaldirektor

allen Unterzeichner- und

beitretenden Staaten sowie allen

sonstigen Staaten, die an der,

Konferenz über die Durchführung

von Arbeiten zur Errichtung

eines europäischen Laboratoriums

für kernphysikalische

Forschung teilgenommen haben,

eine beglaubigte Abschrift zustellt.

ANHANG

(1) Beiträge für den am

31. Dezember 1954 endenden

Zeitabschnitt.

(a) Die Staaten, welche Vertragsparteien

des Abkommens

am Tage seines Inkrafttretens

sind, sowie

alle anderen Staaten, die

während des am 31. Dezember

1954 endenden

Zeitabschnittes Mitglieder

der Organisation werden,

bringen zusammen die

Gesamtheit der auf Grund

der vom Rat gemäß Artikel

4 Ziffer 1 getroffenen

vorläufigen Haushaltsmaßnahmen

erforderlichen

Beträge auf.

(b) Die Beiträge der Staaten,

welche im Zeitpunkt der

ersten derartigen vorläufigen

Haushaltsmaßnahmen

des Rates Mitglieder der

Organisation sind, werden

vorläufig gemäß Artikel 4

Ziffer 2 unter Berücksichtigung

der in Artikel VII

Ziffer 1 Absatz (b) unter

(i) und (ii) enthaltenen

Bedingungen mit der

Maßgabe festgesetzt, daß

hinsichtlich der Einschränkung

unter (i) 25% als

durch 30% ersetzt gilt.

(c) Die Festsetzung der Beiträge

für die Staaten, die

in der Zeit zwischen den

ersten vorläufigen Haushaltsmaßnahmen

und dem

31. Dezember 1954 Mitglieder

der Organisation

werden, erfolgt vorläufig

in der Weise, daß die vorläufigen

Beiträge aller

Mitgliedstaaten nach dem

Verhältnis der in Ziffer 2

dieses Anhangs angegebenen

Prozentsätze berechnet

werden. Die Beiträge

dieser neuen Mitglieder

dienen entweder, wie im

nachstehenden Absatz (d)

vorgesehen, zur späteren

Rückerstattung eines Teils

der zuvor von den anderen

Mitgliedstaaten entrichteten

vorläufigen Beiträge

oder zur Deckung

der vom Rat während

dieses Zeitraums genehmigten

zusätzlichen Bereitstellungen

von Haushaltsmitteln.

(d) Der endgültige Betrag der

für den am 31. Dezember

1954 endenden Zeitraum

von allen Staaten, die an

dem genannten Tage Mitglieder

der Organisation

sind, geschuldeten Beiträge

wird rückwirkend

auf Grund des Gesamthaushalts

für den betreffenden

Zeitraum in der

Weise festgesetzt, daß er

dem Betrage entspricht,

der erhoben worden wäre,

wenn alle diese Staaten

Vertragsparteien des Abkommens

im Augenblick

seines Inkrafttretens gewesen

wären. Jeder von

einem Mitgliedstaat über

den rückwirkend festgesetzten

Beitrag hinaus entrichtete

Betrag wird diesem

Mitgliedstaat gutgeschrieben.

(e) Sind alle in dem in Ziffer

2 dieses Anhangs enthaltenen

Schlüssel aufgeführten

Staaten vor dem

31. Dezember 1954 Mitglied

der Organisation geworden,

so berechnen sich

ihre Beiträge zum Gesamthaushalt

für den genannten

Zeitraum nach

den in diesem Schlüssel

angegebenen Sätzen.

(2) Schlüssel für die Berechnung

der Beiträge für des Zeitraum

bis zum 31. Dezember

1956.

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem

Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVIII für Österreich am 10. November

1959 in Kraft getreten. Dem Abkommen gehören folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, die Niederlande,

Norwegen, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →