41. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht
1. Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die
Vermietung freier Wohnungen getroffen werden,
ist wie folgt zu berichtigen
a) Im § 18 Abs. 1 hat es statt
„c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer
umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses
für 1914."
richtig
„c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer
umfaßt, 60 g
für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914."
zu lauten.
b) Im § 18 Abs. 2 hat es statt „in welcher"
richtig „in welche" zu lauten.
c) Im § 20 Abs. 2 hat es statt
„(§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956,
BGBl. Nr. 109) über die Bewertung bebauter
Grundstücke"
richtig
„(§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956,
BGBl. Nr. 109, über die Bewertung bebauter
Grundstücke)"
zu lauten.
2. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung
abgeändert und das gerichtliche
Steuerstrafverfahren geregelt wird, ist wie folgt
zu berichtigen
a) Unter Art. I Z. 3 hat es in der neuen Fassung
des § 509 Abs. 1 der Abgabenordnung statt
„§ 422 Abs. 1 lit. d" richtig „§ 422 Abs. 1 lit. e"
zu lauten.
b) Im Art. III § 1 Abs. 2 hat es statt „der gewerblichen
Wirtschaft" richtig „der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft" zu lauten.
3. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 271, über die Führung ständiger Wählerverzeichnisse
(Stimmlisten) [Stimmlistengesetz]
ist wie folgt zu berichtigen
Im § 9 Abs. 3 hat es statt „§ 5 Abs. 3 bis 5"
richtig „§ 5 Abs. 2 bis 4" zu lauten.
4. Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1957,
BGBl. Nr. 27, womit die Hausbesorgerordnung
neuerlich abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen
Unter Art. I Z. 5 hat in der neuen Fassung des
§ 7 der Hausbesorgerordnung der Abs. 6 zu entfallen.