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41_1957 AT

41. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht

1. Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die

Vermietung freier Wohnungen getroffen werden,

ist wie folgt zu berichtigen

a) Im § 18 Abs. 1 hat es statt

„c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer

umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses

für 1914."

richtig

„c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer

umfaßt, 60 g

für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914."

zu lauten.

b) Im § 18 Abs. 2 hat es statt „in welcher"

richtig „in welche" zu lauten.

c) Im § 20 Abs. 2 hat es statt

„(§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956,

BGBl. Nr. 109) über die Bewertung bebauter

Grundstücke"

richtig

„(§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956,

BGBl. Nr. 109, über die Bewertung bebauter

Grundstücke)"

zu lauten.

2. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung

abgeändert und das gerichtliche

Steuerstrafverfahren geregelt wird, ist wie folgt

zu berichtigen

a) Unter Art. I Z. 3 hat es in der neuen Fassung

des § 509 Abs. 1 der Abgabenordnung statt

„§ 422 Abs. 1 lit. d" richtig „§ 422 Abs. 1 lit. e"

zu lauten.

b) Im Art. III § 1 Abs. 2 hat es statt „der gewerblichen

Wirtschaft" richtig „der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft" zu lauten.

3. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 271, über die Führung ständiger Wählerverzeichnisse

(Stimmlisten) [Stimmlistengesetz]

ist wie folgt zu berichtigen

Im § 9 Abs. 3 hat es statt „§ 5 Abs. 3 bis 5"

richtig „§ 5 Abs. 2 bis 4" zu lauten.

4. Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1957,

BGBl. Nr. 27, womit die Hausbesorgerordnung

neuerlich abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen

Unter Art. I Z. 5 hat in der neuen Fassung des

§ 7 der Hausbesorgerordnung der Abs. 6 zu entfallen.

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