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41_1955 AT

41. Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Belgien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Belgien.

Die österreichische Bundesregierung und die

belgische Regierung haben in der Erwägung,

daß sich die durch die erwerbsmäßige Luftfahrt

gebotenen Verkehrsmöglichkeiten erheblich

erweitert haben,

daß es ratsam ist, die internationalen Luftverkehrslinien

sicher und planmäßig einzurichten

sowie die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit

auf diesem Gebiete weitgehendst

vorwärtszutragen, und

daß sich der Abschluß eines Abkommens rechtfertigt,

welches die internationalen Luftverkehrslinien

zwischen dem österreichischen und belgischen

Staatsgebiet und darüber hinausgehend

regelt,

zu diesem Zwecke ordnungsgemäß bevollmächtigte

Vertreter ernannt, welche folgendes

vereinbart haben

Artikel I

a) Die vertragschließenden Teile räumen einander

die im Anhange zu diesem Abkommen

umschriebenen Rechte zur Errichtung internationaler

Luftverkehrslinien ein.

b) Jeder der vertragschließenden Teile macht

für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem

anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen

namhaft und bestimmt, vorbehaltlich

der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen

Genehmigung, den Zeitpunkt der

Eröffnung dieser Linien.

Artikel II

a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich

der Bestimmungen des nachstehenden Artikels

VII, der durch den anderen vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Unternehmung

oder den durch den anderen vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Unternehmungen unverzüglich

die erforderliche Betriebsgenehmigung

zu erteilen.

b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung

der im Anhang vorgesehenen Luftverkehrslinien

können die Luftfahrtbehörden eines

der vertragschließenden Teile die vom anderen

Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

zum Nachweis verhalten, daß sie in der

Lage sind, den in ihren Gesetzen vorgesehenen

Erfordernissen sowie jenen Vorschriften zu entsprechen,

die üblicherweise auf den Betrieb von

internationalen Luftverkehrslinien Anwendung

finden.

Artikel III

a) Die Tarife werden in angemessener Höhe

unter Berücksichtigung aller Komponenten der

Tariferstellung, insbesondere der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes, der Eigentümlichkeiten

der Linie (wie z. B. der Geschwindigkeits- und

Bequemlichkeitsverhältnisse) sowie der

Tarife derjenigen Unternehmungen, welche die

ganze oder nur einen Teil der in Frage stehenden

Flugstrecke befliegen, festgelegt. Diese Tarife

werden gemäß den folgenden Bestimmungen

dieses Artikels festgelegt.

b) Die Tarife, auf welche sich der Absatz a)

dieses Artikels bezieht sowie die auf diese Tarife

abgestellten Provisionssätze für Vertretungen

werden in einer gegenseitigen Vereinbarung

durch die namhaft gemachten Transportunternehmungen

nach Fühlungnahme mit den Luftverkehrsunternehmungen,

welche die ganze oder

nur einen Teil dieser Flugstrecke befliegen, festgelegt.

Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit

in Übereinstimmung mit der von der IATA bei

der Tariferstellung angewendeten Vorgangsweise

getroffen werden. Die derart vereinbarten

Tarife sind den Luftverkehrsunternehmungen

der beiden vertragschließenden Teile zur Genehmigung

vorzulegen.

c) Wenn sich die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

nicht bezüglich eines

dieser Tarife einigen können oder wenn aus

irgendeinem anderen Grund ein Tarif nicht im

Einklang mit den Bestimmungen des Absatzes b)

dieses Artikels erstellt werden kann, werden die

Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile

trachten, diesen Tarif einverständlich festzulegen.

d) Sollten die Luftfahrtbehörden nicht in der

Lage sein, einem ihnen gemäß Absatz b) dieses

Artikels vorgelegten Tarif die Genehmigung zu

erteilen, oder sollten sie einen Tarif nicht gemäß

den Bestimmungen des Absatzes c) dieses Artikels

bestimmen können, ist die Meinungsverschiedenheit

gemäß den Bestimmungen des Artikels

VIII dieses Abkommens beizulegen.

Artikel IV

a) Die vertragschließenden Teile kommen

überein, daß die für die Benützung der Flughäfen

und anderen Luftfahrteinrichtungen durch

die durch jede von ihnen namhaft gemachte

Luftverkehrsunternehmung oder namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen festgesetzten

Gebühren nicht höher sein dürfen als

jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen durch seine eigenen,

gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien

dienenden Luftfahrzeuge entrichtet werden.

b) Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,

normale Ausrüstung und Bordvorräte, die von

einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmung oder

auf Rechnung einer solchen Unternehmung in

das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles

eingeführt oder dortselbst an Bord des Luftfahrzeuges

genommen werden und ausschließlich für

jene Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche von

dieser Unternehmung für den Betrieb der im Anhang

vorgesehenen Linien benützt werden, genießen

hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder anderer inländischer Abgaben und

Gebühren eine nicht minder günstige Behandlung

als jene, welche den inländischen Unternehmungen

oder den Unternehmungen des meistbegünstigten

Staates gewährt wird.

c) Jedes Luftfahrzeug, welches von einer durch

einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Unternehmung auf einer der im Anhang

vorgesehenen Luftverkehrslinien benützt wird,

sowie die bei der Ankunft dieser Luftfahrzeuge

auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles oder bei ihrem Abflug an Bord derselben

verbleibenden Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,

normale Ausrüstung und Bordvorräte sind

von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder

anderen inländischen Abgaben und Gebühren

selbst dann befreit, wenn die genannten Gegenstände

von diesen oder auf diesen Luftfahrzeugen

bei Flügen über dem genannten Gebiete gebraucht

oder verbraucht werden.

d) Die gemäß den obigen Bestimmungen befreiten

Gegenstände dürfen ohne Zustimmung

der Zollbehörde des anderen vertragschließenden

Teiles nicht ausgeladen werden. Falls sie nicht

gebraucht oder verbraucht werden können, sind

sie wieder auszuführen. Bis zur Wiederausfuhr

werden sie unter Aufsicht dieser Behörden verwahrt,

wobei sie jedoch zur Verfügung der

Unternehmungen bleiben.

Artikel V

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten

oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse,

Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine

werden von dem anderen vertragschließenden

Teile für den Betrieb der im Anhang vorgesehenen

Linien anerkannt. Jeder vertragschließende

Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum

Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen

eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden

Teile oder einem dritten Staate

ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen

die Anerkennung zu versagen.

Artikel VI

a) Die Gesetze und Vorschriften jedes vertragschließenden

Teiles, die den Eintritt der im

internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge

in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf

demselben und ihren Austritt aus demselben

oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung

der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes

innerhalb seines Gebietes regeln, finden

auch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Unternehmung

Anwendung.

b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender

von Waren sind verhalten, persönlich oder durch

Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre

Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und

Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiete

jedes der vertragschließenden Teile den

Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen,

Besatzungen und Waren regeln; ebenso jene,

welche sich auf Einreise und Ausreise, Einwanderung,

Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen beziehen.

c) Die Besatzungsmitglieder jedes Flugzeuges,

welches im Betrieb einer in diesem Abkommen

vereinbarten Luftverkehrslinie verwendet wird,

sind vom Paß- und Visumzwang befreit, solange

sie im Besitze eines im Absatz 3. 10 oder 3. 11

des Anhanges 9 zum Abkommen von Chicago

vorgesehenen Identitätsausweises sind.

Artikel VII

Jeder vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Unternehmung

die Betriebsgenehmigung zu versagen

oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht

nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht

und die tatsächliche Verfügungsgewalt

an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung

dem anderen vertragschließenden Teile

oder Staatsangehörigen oder Körperschaften

eines der vertragschließenden Teile zustehen, die

Unternehmung die in Artikel VI genannten Gesetze

und Vorschriften oder einen gemäß den

Bestimmungen des Artikels VIII gefällten Schiedsspruch

nicht beachtet, den aus dem vorliegenden

Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen

nicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen

zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen

gemäß den Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens und seines Anhanges erteilt

worden sind.

Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme

mit dem anderen vertragschließenden Teil ausgeübt,

es sei denn, daß die Rücknahme der Betriebsgenehmigung

zur Vermeidung weiterer

Verletzungen unerläßlich ist.

Artikel VIII

a) Die vertragschließenden Teile kommen

überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich

der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens oder seines Anhanges,

welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen

zwischen den beteiligten Unternehmungen,

zwischen den Luftfahrtbehörden oder endlich

zwischen den beiden Regierungen bereinigt

werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend

den im XVIII. Kapitel des in Chicago

am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen

Vorschriften ausgeübt.

c) Die vertragschließenden Teile können aber

auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit

dadurch regeln, daß sie sie

entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht

oder vor jede andere von ihnen bestimmte

Person oder Körperschaft bringen.

d) Die Kosten des Schiedsgerichtes werden

durch den Schiedsspruch festgesetzt und sind zu

gleichen Teilen von den vertragschließenden

Teilen zu tragen.

e) Die vertragschließenden Teile verpflichten

sich, dem ergangenen Schiedsspruch sich zu fügen.

Artikel IX

Dieses Abkommen sowie jede Abänderung desselben

wird bei der durch das Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt geschaffenen

Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation registriert.

Artikel X

a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile werden sich im Geiste einer engen

Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander

beraten, um sich der Anwendung der in diesem

Abkommen und in seinem Anhang festgelegten

Grundsätze und ihrer zufriedenstellenden Verwirklichung

zu vergewissern.

b) Dieses Abkommen und sein Anhang sind

mit jedem Abkommen mehrseitigen Charakters,

welches etwa künftig die beiden vertragschließenden

Teile verpflichten wird, in Einklang zu

bringen.

c) Wünscht ein vertragschließender Teil die

Bestimmungen dieses Abkommens oder seines

Anhanges abzuändern, so wird diese Abänderung,

falls die vertragschließenden Teile hiemit einverstanden

sind, in Kraft treten, sobald sie durch

einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt

worden sind. Diese Abänderung kann als Ergebnis

der Beratung zwischen den vertragschließenden

Teilen erfolgen, welche innerhalb eines

Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt,

zu welchem einer der beiden Teile dieses

Begehren stellt, zu beginnen haben.

d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt,

dem anderen vertragschließenden Teil gegenüber

jederzeit dieses Abkommen aufzukündigen. Die

diesbezügliche Verständigung ist gleichzeitig der

Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation zur

Kenntnis zu bringen. Dieses Abkommen tritt

12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges

der ebenerwähnten Verständigung durch den

anderen vertragschließenden Teil außer Kraft,

sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser

Frist einverständlich widerrufen wird. Falls es

dieser vertragschließende Teil unterläßt, den

Empfang der Verständigung zu bestätigen, so

wird angenommen, daß die Bestätigung 14 Tage

nach ihrem. Einlangen bei der Internationalen

Zivilluftfahrtsorganisation eingegangen ist.

Artikel XI

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaut

nichts anderes ergibt,

a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"

zu verstehen im Falle Österreichs

Das „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt" oder

jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung

der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden

Funktionen befugt ist;

im Falle Belgiens

Die „Administration de l'Aéronautique" oder

jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung

der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden

Funktionen befugt ist;

b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte

Unternehmung" jede von der Luftfahrtbehörde

eines der vertragschließenden Teile auf schriftlichem

Wege der Luftfahrtbehörde des anderen

vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung

bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung,

welche der erstgenannte vertragsschließende

Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel

I und II des vorliegenden Abkommens für

den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen

Luftverkehrslinien namhaft zu machen

beabsichtigt;

c) entspricht der Ausdruck „Gebiet" der Definition,

die im Artikel 2 des Abkommens über

die Internationale Zivilluftfahrt enthalten ist;

d) wird den Begriffsbestimmungen des Artikels

96 des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt Rechnung getragen.

Artikel XII

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Abkommens und seines Anhanges

wird auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch

festgesetzt.

Gegeben zu Wien, am 7. Jänner 1955

in doppelter Ausfertigung in deutscher und

französischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Figl m. p.

Für die belgische Regierung

Cte. Ferdinand du Chastel m. p.

ANHANG

A

Die von jedem der vertragschließenden Teile

namhaft gemachten Unternehmungen genießen

auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles das Recht zu nichtkommerziellen Landungen;

auch steht ihnen die Benützung der für den

internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen

und sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Sie

genießen ferner auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles das Recht, gemäß den

Bestimmungen dieses Abkommens und unter

Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden

Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste,

Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.

B

Die von jedem der vertragschließenden Teile

namhaft gemachten Unternehmungen genießen

eine gerechte und gleichartige Behandlung beim

Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien zu

den in diesem Abkommen und seinem Anhang

festgelegten Bedingungen.

C

a) Das von jeder der namhaft gemachten

Unternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot

richtet sich nach den Verkehrserfordernissen.

b) Die namhaft gemachten Unternehmungen

berücksichtigen auf den gemeinsam betriebenen

Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, um

nicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigen

Luftverkehrslinien zu beeinträchtigen.

c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang

festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der

Bereitstellung des Beförderungsangebotes, welches

den Verkehrserfordernissen zwischen dem Staate,

dem die namhaft gemachte Unternehmung angehört,

und dem Bestimmungslande entspricht.

d) Das Recht, auf dem Gebiet eines vertragschließenden

Teiles an den im vorliegenden An-

hang festgelegten Punkten internationalen Verkehr

aufzunehmen oder abzusetzen, der nach

Drittstaaten geht oder aus solchen kommt, wird

gemäß den von den vertragschließenden Teilen

anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten

Entwicklung und unter derartigen Bedingungen

ausgeübt, daß das Beförderungsangebot

im Einklang steht

1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen

dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;

2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebes der in diesem Anhang festgelegten

Luftverkehrslinien;

3. mit den in den durchquerten Gebieten bestehenden

Erfordernissen des Verkehrs unter

Berücksichtigung der örtlichen und regionalen

Linien.

D

a) Die von Belgien namhaft gemachte Unternehmung

beziehungsweise Unternehmungen

können folgende internationale Luftverkehrslinien

betreiben

Belgien — gegebenenfalls Zwischenpunkte —

ein oder mehrere Punkte in Österreich — gegebenenfalls

darüber hinaus gelegene Punkte,

dies in beiden Richtungen.

b) Eine oder mehrere internationale Luftverkehrslinien,

welche die von Österreich namhaft

gemachte Unternehmung beziehungsweise Unternehmungen

betreiben dürfen, werden zu einem

späteren Zeitpunkt festgelegt. Über Ersuchen

Österreichs werden die vertragschließenden

Teile diese unverzüglich auf Grundlage strikter

Reziprozität festlegen.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde gemäß seinem Artikel XII durch Notenwechsel

mit Wirksamkeit vom Tag der Unterzeichnung, demnach mit 7. Jänner 1955, in Kraft

gesetzt.

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