41. Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Belgien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung und die
belgische Regierung haben in der Erwägung,
daß sich die durch die erwerbsmäßige Luftfahrt
gebotenen Verkehrsmöglichkeiten erheblich
erweitert haben,
daß es ratsam ist, die internationalen Luftverkehrslinien
sicher und planmäßig einzurichten
sowie die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit
auf diesem Gebiete weitgehendst
vorwärtszutragen, und
daß sich der Abschluß eines Abkommens rechtfertigt,
welches die internationalen Luftverkehrslinien
zwischen dem österreichischen und belgischen
Staatsgebiet und darüber hinausgehend
regelt,
zu diesem Zwecke ordnungsgemäß bevollmächtigte
Vertreter ernannt, welche folgendes
vereinbart haben
Artikel I
a) Die vertragschließenden Teile räumen einander
die im Anhange zu diesem Abkommen
umschriebenen Rechte zur Errichtung internationaler
Luftverkehrslinien ein.
b) Jeder der vertragschließenden Teile macht
für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem
anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen
namhaft und bestimmt, vorbehaltlich
der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen
Genehmigung, den Zeitpunkt der
Eröffnung dieser Linien.
Artikel II
a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich
der Bestimmungen des nachstehenden Artikels
VII, der durch den anderen vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Unternehmung
oder den durch den anderen vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Unternehmungen unverzüglich
die erforderliche Betriebsgenehmigung
zu erteilen.
b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung
der im Anhang vorgesehenen Luftverkehrslinien
können die Luftfahrtbehörden eines
der vertragschließenden Teile die vom anderen
Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
zum Nachweis verhalten, daß sie in der
Lage sind, den in ihren Gesetzen vorgesehenen
Erfordernissen sowie jenen Vorschriften zu entsprechen,
die üblicherweise auf den Betrieb von
internationalen Luftverkehrslinien Anwendung
finden.
Artikel III
a) Die Tarife werden in angemessener Höhe
unter Berücksichtigung aller Komponenten der
Tariferstellung, insbesondere der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes, der Eigentümlichkeiten
der Linie (wie z. B. der Geschwindigkeits- und
Bequemlichkeitsverhältnisse) sowie der
Tarife derjenigen Unternehmungen, welche die
ganze oder nur einen Teil der in Frage stehenden
Flugstrecke befliegen, festgelegt. Diese Tarife
werden gemäß den folgenden Bestimmungen
dieses Artikels festgelegt.
b) Die Tarife, auf welche sich der Absatz a)
dieses Artikels bezieht sowie die auf diese Tarife
abgestellten Provisionssätze für Vertretungen
werden in einer gegenseitigen Vereinbarung
durch die namhaft gemachten Transportunternehmungen
nach Fühlungnahme mit den Luftverkehrsunternehmungen,
welche die ganze oder
nur einen Teil dieser Flugstrecke befliegen, festgelegt.
Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit
in Übereinstimmung mit der von der IATA bei
der Tariferstellung angewendeten Vorgangsweise
getroffen werden. Die derart vereinbarten
Tarife sind den Luftverkehrsunternehmungen
der beiden vertragschließenden Teile zur Genehmigung
vorzulegen.
c) Wenn sich die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
nicht bezüglich eines
dieser Tarife einigen können oder wenn aus
irgendeinem anderen Grund ein Tarif nicht im
Einklang mit den Bestimmungen des Absatzes b)
dieses Artikels erstellt werden kann, werden die
Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile
trachten, diesen Tarif einverständlich festzulegen.
d) Sollten die Luftfahrtbehörden nicht in der
Lage sein, einem ihnen gemäß Absatz b) dieses
Artikels vorgelegten Tarif die Genehmigung zu
erteilen, oder sollten sie einen Tarif nicht gemäß
den Bestimmungen des Absatzes c) dieses Artikels
bestimmen können, ist die Meinungsverschiedenheit
gemäß den Bestimmungen des Artikels
VIII dieses Abkommens beizulegen.
Artikel IV
a) Die vertragschließenden Teile kommen
überein, daß die für die Benützung der Flughäfen
und anderen Luftfahrteinrichtungen durch
die durch jede von ihnen namhaft gemachte
Luftverkehrsunternehmung oder namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen festgesetzten
Gebühren nicht höher sein dürfen als
jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen durch seine eigenen,
gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien
dienenden Luftfahrzeuge entrichtet werden.
b) Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,
normale Ausrüstung und Bordvorräte, die von
einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmung oder
auf Rechnung einer solchen Unternehmung in
das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles
eingeführt oder dortselbst an Bord des Luftfahrzeuges
genommen werden und ausschließlich für
jene Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche von
dieser Unternehmung für den Betrieb der im Anhang
vorgesehenen Linien benützt werden, genießen
hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren
oder anderer inländischer Abgaben und
Gebühren eine nicht minder günstige Behandlung
als jene, welche den inländischen Unternehmungen
oder den Unternehmungen des meistbegünstigten
Staates gewährt wird.
c) Jedes Luftfahrzeug, welches von einer durch
einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Unternehmung auf einer der im Anhang
vorgesehenen Luftverkehrslinien benützt wird,
sowie die bei der Ankunft dieser Luftfahrzeuge
auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles oder bei ihrem Abflug an Bord derselben
verbleibenden Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,
normale Ausrüstung und Bordvorräte sind
von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder
anderen inländischen Abgaben und Gebühren
selbst dann befreit, wenn die genannten Gegenstände
von diesen oder auf diesen Luftfahrzeugen
bei Flügen über dem genannten Gebiete gebraucht
oder verbraucht werden.
d) Die gemäß den obigen Bestimmungen befreiten
Gegenstände dürfen ohne Zustimmung
der Zollbehörde des anderen vertragschließenden
Teiles nicht ausgeladen werden. Falls sie nicht
gebraucht oder verbraucht werden können, sind
sie wieder auszuführen. Bis zur Wiederausfuhr
werden sie unter Aufsicht dieser Behörden verwahrt,
wobei sie jedoch zur Verfügung der
Unternehmungen bleiben.
Artikel V
Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten
oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse,
Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine
werden von dem anderen vertragschließenden
Teile für den Betrieb der im Anhang vorgesehenen
Linien anerkannt. Jeder vertragschließende
Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum
Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen
eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden
Teile oder einem dritten Staate
ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen
die Anerkennung zu versagen.
Artikel VI
a) Die Gesetze und Vorschriften jedes vertragschließenden
Teiles, die den Eintritt der im
internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf
demselben und ihren Austritt aus demselben
oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung
der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes
innerhalb seines Gebietes regeln, finden
auch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Unternehmung
Anwendung.
b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender
von Waren sind verhalten, persönlich oder durch
Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre
Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und
Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiete
jedes der vertragschließenden Teile den
Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen,
Besatzungen und Waren regeln; ebenso jene,
welche sich auf Einreise und Ausreise, Einwanderung,
Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen beziehen.
c) Die Besatzungsmitglieder jedes Flugzeuges,
welches im Betrieb einer in diesem Abkommen
vereinbarten Luftverkehrslinie verwendet wird,
sind vom Paß- und Visumzwang befreit, solange
sie im Besitze eines im Absatz 3. 10 oder 3. 11
des Anhanges 9 zum Abkommen von Chicago
vorgesehenen Identitätsausweises sind.
Artikel VII
Jeder vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Unternehmung
die Betriebsgenehmigung zu versagen
oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht
nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht
und die tatsächliche Verfügungsgewalt
an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung
dem anderen vertragschließenden Teile
oder Staatsangehörigen oder Körperschaften
eines der vertragschließenden Teile zustehen, die
Unternehmung die in Artikel VI genannten Gesetze
und Vorschriften oder einen gemäß den
Bestimmungen des Artikels VIII gefällten Schiedsspruch
nicht beachtet, den aus dem vorliegenden
Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen
nicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen
zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen
gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens und seines Anhanges erteilt
worden sind.
Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme
mit dem anderen vertragschließenden Teil ausgeübt,
es sei denn, daß die Rücknahme der Betriebsgenehmigung
zur Vermeidung weiterer
Verletzungen unerläßlich ist.
Artikel VIII
a) Die vertragschließenden Teile kommen
überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich
der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens oder seines Anhanges,
welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen
zwischen den beteiligten Unternehmungen,
zwischen den Luftfahrtbehörden oder endlich
zwischen den beiden Regierungen bereinigt
werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.
b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend
den im XVIII. Kapitel des in Chicago
am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen
Vorschriften ausgeübt.
c) Die vertragschließenden Teile können aber
auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit
dadurch regeln, daß sie sie
entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht
oder vor jede andere von ihnen bestimmte
Person oder Körperschaft bringen.
d) Die Kosten des Schiedsgerichtes werden
durch den Schiedsspruch festgesetzt und sind zu
gleichen Teilen von den vertragschließenden
Teilen zu tragen.
e) Die vertragschließenden Teile verpflichten
sich, dem ergangenen Schiedsspruch sich zu fügen.
Artikel IX
Dieses Abkommen sowie jede Abänderung desselben
wird bei der durch das Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt geschaffenen
Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation registriert.
Artikel X
a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden
Teile werden sich im Geiste einer engen
Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander
beraten, um sich der Anwendung der in diesem
Abkommen und in seinem Anhang festgelegten
Grundsätze und ihrer zufriedenstellenden Verwirklichung
zu vergewissern.
b) Dieses Abkommen und sein Anhang sind
mit jedem Abkommen mehrseitigen Charakters,
welches etwa künftig die beiden vertragschließenden
Teile verpflichten wird, in Einklang zu
bringen.
c) Wünscht ein vertragschließender Teil die
Bestimmungen dieses Abkommens oder seines
Anhanges abzuändern, so wird diese Abänderung,
falls die vertragschließenden Teile hiemit einverstanden
sind, in Kraft treten, sobald sie durch
einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt
worden sind. Diese Abänderung kann als Ergebnis
der Beratung zwischen den vertragschließenden
Teilen erfolgen, welche innerhalb eines
Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt,
zu welchem einer der beiden Teile dieses
Begehren stellt, zu beginnen haben.
d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt,
dem anderen vertragschließenden Teil gegenüber
jederzeit dieses Abkommen aufzukündigen. Die
diesbezügliche Verständigung ist gleichzeitig der
Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation zur
Kenntnis zu bringen. Dieses Abkommen tritt
12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges
der ebenerwähnten Verständigung durch den
anderen vertragschließenden Teil außer Kraft,
sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser
Frist einverständlich widerrufen wird. Falls es
dieser vertragschließende Teil unterläßt, den
Empfang der Verständigung zu bestätigen, so
wird angenommen, daß die Bestätigung 14 Tage
nach ihrem. Einlangen bei der Internationalen
Zivilluftfahrtsorganisation eingegangen ist.
Artikel XI
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaut
nichts anderes ergibt,
a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"
zu verstehen im Falle Österreichs
Das „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt" oder
jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung
der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden
Funktionen befugt ist;
im Falle Belgiens
Die „Administration de l'Aéronautique" oder
jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung
der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden
Funktionen befugt ist;
b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte
Unternehmung" jede von der Luftfahrtbehörde
eines der vertragschließenden Teile auf schriftlichem
Wege der Luftfahrtbehörde des anderen
vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung
bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung,
welche der erstgenannte vertragsschließende
Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel
I und II des vorliegenden Abkommens für
den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen
Luftverkehrslinien namhaft zu machen
beabsichtigt;
c) entspricht der Ausdruck „Gebiet" der Definition,
die im Artikel 2 des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt enthalten ist;
d) wird den Begriffsbestimmungen des Artikels
96 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt Rechnung getragen.
Artikel XII
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Abkommens und seines Anhanges
wird auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch
festgesetzt.
Gegeben zu Wien, am 7. Jänner 1955
in doppelter Ausfertigung in deutscher und
französischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die österreichische Bundesregierung
Figl m. p.
Für die belgische Regierung
Cte. Ferdinand du Chastel m. p.
ANHANG
A
Die von jedem der vertragschließenden Teile
namhaft gemachten Unternehmungen genießen
auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles das Recht zu nichtkommerziellen Landungen;
auch steht ihnen die Benützung der für den
internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen
und sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Sie
genießen ferner auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles das Recht, gemäß den
Bestimmungen dieses Abkommens und unter
Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden
Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste,
Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.
B
Die von jedem der vertragschließenden Teile
namhaft gemachten Unternehmungen genießen
eine gerechte und gleichartige Behandlung beim
Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien zu
den in diesem Abkommen und seinem Anhang
festgelegten Bedingungen.
C
a) Das von jeder der namhaft gemachten
Unternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot
richtet sich nach den Verkehrserfordernissen.
b) Die namhaft gemachten Unternehmungen
berücksichtigen auf den gemeinsam betriebenen
Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, um
nicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigen
Luftverkehrslinien zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang
festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der
Bereitstellung des Beförderungsangebotes, welches
den Verkehrserfordernissen zwischen dem Staate,
dem die namhaft gemachte Unternehmung angehört,
und dem Bestimmungslande entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiet eines vertragschließenden
Teiles an den im vorliegenden An-
hang festgelegten Punkten internationalen Verkehr
aufzunehmen oder abzusetzen, der nach
Drittstaaten geht oder aus solchen kommt, wird
gemäß den von den vertragschließenden Teilen
anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten
Entwicklung und unter derartigen Bedingungen
ausgeübt, daß das Beförderungsangebot
im Einklang steht
1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen
dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebes der in diesem Anhang festgelegten
Luftverkehrslinien;
3. mit den in den durchquerten Gebieten bestehenden
Erfordernissen des Verkehrs unter
Berücksichtigung der örtlichen und regionalen
Linien.
D
a) Die von Belgien namhaft gemachte Unternehmung
beziehungsweise Unternehmungen
können folgende internationale Luftverkehrslinien
betreiben
Belgien — gegebenenfalls Zwischenpunkte —
ein oder mehrere Punkte in Österreich — gegebenenfalls
darüber hinaus gelegene Punkte,
dies in beiden Richtungen.
b) Eine oder mehrere internationale Luftverkehrslinien,
welche die von Österreich namhaft
gemachte Unternehmung beziehungsweise Unternehmungen
betreiben dürfen, werden zu einem
späteren Zeitpunkt festgelegt. Über Ersuchen
Österreichs werden die vertragschließenden
Teile diese unverzüglich auf Grundlage strikter
Reziprozität festlegen.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde gemäß seinem Artikel XII durch Notenwechsel
mit Wirksamkeit vom Tag der Unterzeichnung, demnach mit 7. Jänner 1955, in Kraft
gesetzt.