41. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Volksdeutsche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1952,
BGBl. Nr. 209, über die Voraussetzungen der
Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Volksdeutsche
wird in nachstehender Weise geändert
Nach § 3 wird der folgende § 3 a eingefügt
„§ 3 a. (1) Das Bundesministerium für Justiz
kann im Einzelfalle bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Umstände auf Antrag
folgende Begünstigungen gewähren
1. Volksdeutschen, auf die die Voraussetzungen
des § 1 zutreffen, kann die Nachsicht von der
Vollstreckung der Praxis nach § 1 lit. b bewilligt
werden.
2. Volksdeutschen, die die Befähigung zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft in den am 16. Oktober
1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie
gehörigen, nicht in § 1 genannten Gebieten
erlangt und die Rechtsanwaltschaft ausgeübt
haben, kann
a) die gänzliche oder teilweise Nachsicht von
der Vollstreckung der Praxis nach § 2 der
Rechtsanwaltsordnung bewilligt,
b) die Rechtsanwaltsprüfung erlassen oder an
ihrer Stelle eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben
werden. Der Prüfungsstoff der
Ergänzungsprüfung ist im Einzelfalle besonders
zu bestimmen; im übrigen gelten
für die Ergänzungsprüfung sinngemäß die
Vorschriften über die Rechtsanwaltsprüfung.
3. Volksdeutschen, die die Befähigung zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft in den am 16. Oktober
1918 . zur österreichisch-ungarischen Monarchie
gehörigen Gebieten erlangt und die
Rechtsanwaltschaft ausgeübt haben, kann die
Nachsicht von dem Erfordernis der juridischen
Doktorwürde (§ 1 Abs. 2 lit. c der Rechtsanwaltsordnung)
erteilt werden. Das erlangte Doktorat
ist daher in diesem Fall auch nicht Voraussetzung
für die Praxis im Sinne des § 2 Abs. 1
lit, b der Rechtsanwaltsordnung.
(2) Wer einen Antrag nach Abs. 1 stellt, hat
die Voraussetzungen nachzuweisen; dies gilt ins-
besondere auch für den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit
in politischer und allgemeiner Hinsicht.
Der Antrag ist bei der Rechtsanwaltskammer
einzubringen, in deren Sprengel der Antragsteller
seinen Wohnsitz hat, und von ihr
mit einer begründeten Stellungnahme dem
Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Solche
Anträge können nur bis 31. Dezember 1954 gestellt
werden.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.