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41_1954 AT

41. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Volksdeutsche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Volksdeutsche.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1952,

BGBl. Nr. 209, über die Voraussetzungen der

Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Volksdeutsche

wird in nachstehender Weise geändert

Nach § 3 wird der folgende § 3 a eingefügt

„§ 3 a. (1) Das Bundesministerium für Justiz

kann im Einzelfalle bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

Umstände auf Antrag

folgende Begünstigungen gewähren

1. Volksdeutschen, auf die die Voraussetzungen

des § 1 zutreffen, kann die Nachsicht von der

Vollstreckung der Praxis nach § 1 lit. b bewilligt

werden.

2. Volksdeutschen, die die Befähigung zur Ausübung

der Rechtsanwaltschaft in den am 16. Oktober

1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie

gehörigen, nicht in § 1 genannten Gebieten

erlangt und die Rechtsanwaltschaft ausgeübt

haben, kann

a) die gänzliche oder teilweise Nachsicht von

der Vollstreckung der Praxis nach § 2 der

Rechtsanwaltsordnung bewilligt,

b) die Rechtsanwaltsprüfung erlassen oder an

ihrer Stelle eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben

werden. Der Prüfungsstoff der

Ergänzungsprüfung ist im Einzelfalle besonders

zu bestimmen; im übrigen gelten

für die Ergänzungsprüfung sinngemäß die

Vorschriften über die Rechtsanwaltsprüfung.

3. Volksdeutschen, die die Befähigung zur Ausübung

der Rechtsanwaltschaft in den am 16. Oktober

1918 . zur österreichisch-ungarischen Monarchie

gehörigen Gebieten erlangt und die

Rechtsanwaltschaft ausgeübt haben, kann die

Nachsicht von dem Erfordernis der juridischen

Doktorwürde (§ 1 Abs. 2 lit. c der Rechtsanwaltsordnung)

erteilt werden. Das erlangte Doktorat

ist daher in diesem Fall auch nicht Voraussetzung

für die Praxis im Sinne des § 2 Abs. 1

lit, b der Rechtsanwaltsordnung.

(2) Wer einen Antrag nach Abs. 1 stellt, hat

die Voraussetzungen nachzuweisen; dies gilt ins-

besondere auch für den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit

in politischer und allgemeiner Hinsicht.

Der Antrag ist bei der Rechtsanwaltskammer

einzubringen, in deren Sprengel der Antragsteller

seinen Wohnsitz hat, und von ihr

mit einer begründeten Stellungnahme dem

Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Solche

Anträge können nur bis 31. Dezember 1954 gestellt

werden.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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