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41_1953 AT

41. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Auf Grund der Ziffer 8 des Schlußprotokolls

zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 19. Mai 1951,

BGBl. Nr. 9/1953, wird zur Durchführung der

Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden

Jungholz (Verwaltungsbezirk Reutte) und Mittelberg

(Verwaltungsbezirk Bregenz) verordnet

§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 158/1951 beträgt wöchentlich

(2) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld

ein Siebentel des Wochenbetrages, das auf volle

10 Pfennig aufzurunden ist.

(3) Der Mietzinszuschuß gemäß § 20 Abs. 5

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beträgt für

Arbeitslose mit zuschlagsberechtigten Angehörigen

höchstens DM 7'—, für die übrigen Arbeitslosen

höchstens DM 5'50 monatlich, jedoch

nicht mehr, als der Mietzins tatsächlich beträgt.

Auf einen Tag entfällt als Mietzinszuschuß ein

Dreißigstel des monatlichen Betrages.

§ 2. An Stelle der in den §§ 65 und 66 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes und in den

§§ 1 und 2 der 2. Durchführungsverordnung zum

Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 249/

1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 158/1951 festgesetzten Schillingbeträge

treten folgende DM-Beträge

a) im Arbeitslosenversicherungsgesetz im § 65

Abs. 1 DM 7'50 und DM 750'—, § 65

Abs. 2 DM 7'50 und DM 750'—, § 66

Abs. 1 DM 50'—;

b) in der 2. Durchführungsverordnung zum

Arbeitslosenversicherungsgesetz im § 1.

Abs. 1 lit. a DM 1670 und DM 71'70, § 2

DM 7'50.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in

Kraft.

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