41. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Ziffer 8 des Schlußprotokolls
zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 19. Mai 1951,
BGBl. Nr. 9/1953, wird zur Durchführung der
Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden
Jungholz (Verwaltungsbezirk Reutte) und Mittelberg
(Verwaltungsbezirk Bregenz) verordnet
§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 158/1951 beträgt wöchentlich
(2) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld
ein Siebentel des Wochenbetrages, das auf volle
10 Pfennig aufzurunden ist.
(3) Der Mietzinszuschuß gemäß § 20 Abs. 5
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beträgt für
Arbeitslose mit zuschlagsberechtigten Angehörigen
höchstens DM 7'—, für die übrigen Arbeitslosen
höchstens DM 5'50 monatlich, jedoch
nicht mehr, als der Mietzins tatsächlich beträgt.
Auf einen Tag entfällt als Mietzinszuschuß ein
Dreißigstel des monatlichen Betrages.
§ 2. An Stelle der in den §§ 65 und 66 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes und in den
§§ 1 und 2 der 2. Durchführungsverordnung zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 249/
1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 158/1951 festgesetzten Schillingbeträge
treten folgende DM-Beträge
a) im Arbeitslosenversicherungsgesetz im § 65
Abs. 1 DM 7'50 und DM 750'—, § 65
Abs. 2 DM 7'50 und DM 750'—, § 66
Abs. 1 DM 50'—;
b) in der 2. Durchführungsverordnung zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz im § 1.
Abs. 1 lit. a DM 1670 und DM 71'70, § 2
DM 7'50.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in
Kraft.