41_1952
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41. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 41. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
1952_41_0 41. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
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Nach einer Mitteilung der britischen Regierung
haben bis zum 11. Juli 1951 folgende
weitere Staaten die Verfassung der Organisition
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO) — BGBl.
Nr. 49/1949 — angenommen: Japan, Kambodscha,
Vietnam, Laos und die Deutsche
Bundesrepublik.