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41_1952 AT

41. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

Nach einer Mitteilung der britischen Regierung

haben bis zum 11. Juli 1951 folgende

weitere Staaten die Verfassung der Organisition

der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO) — BGBl.

Nr. 49/1949 — angenommen: Japan, Kambodscha,

Vietnam, Laos und die Deutsche

Bundesrepublik.

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