41. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Jagdrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird der
folgende Rechtssatz kundgemacht, in dem der
Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines
Erkenntnisses vom 14. Dezember 1948, Zl. K II/
2 48-21 zusammengefaßt hat.
„Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an
Grund und Boden fließendes Privatrecht. Die
Landesgesetzgebung ist berechtigt, seine Ausübung
zu regeln und hiebei Einschränkungen
aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen
Gründen, insbesondere hinsichtlich der Größe des
Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung
der Jagd berechtigt, aufzustellen. Eine
Verfügung aber, mit der für andere Personen
als den Eigentümer Jagdrechte auf ihnen
nicht gehörigen Liegenschaften begründet werden
und dam Eigentümer dieses Recht entzogen wird,
fällt nicht in die Kompetenz der Landesgesetzgebung,
sondern in die Kompetenz des Bundes."