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41_1949 AT

41. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Jagdrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Jagdrechtes.

Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, B.G.Bl. Nr. 127, wird der

folgende Rechtssatz kundgemacht, in dem der

Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines

Erkenntnisses vom 14. Dezember 1948, Zl. K II/

2 48-21 zusammengefaßt hat.

„Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an

Grund und Boden fließendes Privatrecht. Die

Landesgesetzgebung ist berechtigt, seine Ausübung

zu regeln und hiebei Einschränkungen

aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen

Gründen, insbesondere hinsichtlich der Größe des

Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung

der Jagd berechtigt, aufzustellen. Eine

Verfügung aber, mit der für andere Personen

als den Eigentümer Jagdrechte auf ihnen

nicht gehörigen Liegenschaften begründet werden

und dam Eigentümer dieses Recht entzogen wird,

fällt nicht in die Kompetenz der Landesgesetzgebung,

sondern in die Kompetenz des Bundes."

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