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41_1948 AT

41. Verordnung: Katastralvermessungs- und Umschreibgebühren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Katastralvermessungs- und Umschreibgebühren.

Auf Grund des Gesetzes über die Evidenzhaltung

des Grundkatasters, R. G.Bl. Nr. 83/1883

(§ 54, in der Fassung des Art. I des Gesetzes

B.G.Bl. Nr. 86/1921), wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühr für eine Vermessung oder

eine nach § 23 des Gesetzes über die Evidenzhaltung

des Grundkatasters, R. G. Bl.Nr. 83/1883,

vorzunehmende Vermarkung beträgt S 8'— je

eine auch nur begonnene Stunde. Bei der Bemessung

der Arbeitsdauer ist lediglich die reine

Arbeitszeit ohne Einrechnung der für die Zurücklegung

der Wegstrecken benötigten Zeit

zugrunde zu legen.

(2) Die Kosten des Vermarkungsstoffes trägt

der Grundbesitzer.

(3) Für Vermessungen aus Anlaß von Zubauten

und dauernden Kulturänderungen ist die

halbe Gebühr zu entrichten.

(4) Die halbe Gebühr ist auch für Erhebungen

auf dem Felde zu entrichten, bei denen keine

Vermessung vorgenommen wurde, und zwar ist

für ihre Bemessung bei allen denselben Besitzer

und denselben Ried betreffenden Erhebungen

deren Gesamtdauer maßgebend.

§ 2. Vermessungen zur Berichtigung der

Mappe nach § 10 des Gesetzes über die Evidenzhaltung

des Grundkatasters, R. G. Bl. Nr. 83/1883,

sind gebührenfrei.

§ 3. Die Gebühr für die Durchführung einer

Besitzänderung beträgt S 8'—.

§ 4. Die Gebühren sind für alle Evidenzhaltungsamtshandlungen

zu entrichten, deren

Ergebnisse im Sinne des § 35 des Gesetzes

R.G.Bl. Nr. 83/1883 vom Jahre 1948 an im

Grundkataster durchzuführen sind. Die Verordnung

des Bundesministeriums für Handel

und Verkehr über die Katastralvermessungs-

und Umschreibgebühren, B. G. Bl. Nr. 363/1937,

tritt außer Kraft.

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