41. Verordnung: Katastralvermessungs- und Umschreibgebühren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes über die Evidenzhaltung
des Grundkatasters, R. G.Bl. Nr. 83/1883
(§ 54, in der Fassung des Art. I des Gesetzes
B.G.Bl. Nr. 86/1921), wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühr für eine Vermessung oder
eine nach § 23 des Gesetzes über die Evidenzhaltung
des Grundkatasters, R. G. Bl.Nr. 83/1883,
vorzunehmende Vermarkung beträgt S 8'— je
eine auch nur begonnene Stunde. Bei der Bemessung
der Arbeitsdauer ist lediglich die reine
Arbeitszeit ohne Einrechnung der für die Zurücklegung
der Wegstrecken benötigten Zeit
zugrunde zu legen.
(2) Die Kosten des Vermarkungsstoffes trägt
der Grundbesitzer.
(3) Für Vermessungen aus Anlaß von Zubauten
und dauernden Kulturänderungen ist die
halbe Gebühr zu entrichten.
(4) Die halbe Gebühr ist auch für Erhebungen
auf dem Felde zu entrichten, bei denen keine
Vermessung vorgenommen wurde, und zwar ist
für ihre Bemessung bei allen denselben Besitzer
und denselben Ried betreffenden Erhebungen
deren Gesamtdauer maßgebend.
§ 2. Vermessungen zur Berichtigung der
Mappe nach § 10 des Gesetzes über die Evidenzhaltung
des Grundkatasters, R. G. Bl. Nr. 83/1883,
sind gebührenfrei.
§ 3. Die Gebühr für die Durchführung einer
Besitzänderung beträgt S 8'—.
§ 4. Die Gebühren sind für alle Evidenzhaltungsamtshandlungen
zu entrichten, deren
Ergebnisse im Sinne des § 35 des Gesetzes
R.G.Bl. Nr. 83/1883 vom Jahre 1948 an im
Grundkataster durchzuführen sind. Die Verordnung
des Bundesministeriums für Handel
und Verkehr über die Katastralvermessungs-
und Umschreibgebühren, B. G. Bl. Nr. 363/1937,
tritt außer Kraft.