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41. Verordnung: Eisenbewirtschaftungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verordnung: Eisenbewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung

von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet

§ 1. (1) Der Verkehr mit Eisen und Stahl sowie

Erzeugnissen daraus (im folgenden kurz

„Eisenerzeugnisse" genannt) wird staatlich geregelt

(bewirtschaftet).

(2) Der Bewirtschaftung unterliegen folgende

Eisenerzeugnisse

a) Eisen- und Stahlmatenial (einschließlich

Gießereierzeugnisse, ausgenommen Edelstahl)

nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. (3),

b) alle Fertigerzeugnisse, die ganz oder überwiegend

aus Eisen oder Stahl bestehen, jedoch

nicht in gebrauchtem Zustand.

(3) Von den im Abs. (2), lit. a, genannten

Eisenerzeugnissen werden die der Bewirtschaftung

unterliegenden Erzeugnisse im einzelnen

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

unter Berücksichtigung der Erzeugung

und der Aufbringung dieser Waren sowie des

jeweiligen Bedarfes an diesen nach Anhörung

des Beirates für Eisenbewirtschaftung (§ 8) listenmäßig

festgesetzt. Die Liste wird in der „Wiener

Zeitung" verlautbart.

(4) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf die

Einfuhr und die Ausfuhr bewirtschafteter Waren

und den gesamten Inlandsverkehr mit diesen.

§ 2. Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung an dürfen Unternehmungen, die bewirtschaftete

Waren erzeugen, verarbeiten, ver-

brauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren

oder damit handeln, über diese Waren

nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung

verfügen.

(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese Waren

nur auf Grund von Bezugsgenehmigungen (§ 4)

oder auf Grund einer besonderen Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

abschließen; andernfalls sind die Rechtsgeschäfte

nichtig.

§ 4. (1) Die Lieferung und der Bezug von bewirtschafteten

Eisenerzeugnissen ist nur auf

Grund einer Bezugsgenehmigung gestattet.

(2) Die Bezugsgenehmigung wird auf Antrag

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

in der Form von Eisenmarken oder

Eisenscheinen erteilt.

(3) Die Eisenmarke oder der Eisenschein berechtigen

den Lieferanten zur Lieferung und den

Inhaber zum Bezug der Art und Menge von

Eisenerzeugnissen, auf die sie lauten.

(4) Der Lieferant hat die Eisenmarke (den Eisenschein)

einzuziehen, sobald die darauf angegebene

Warenmenge ausgeliefert wurde.

(5) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann für bestimmte Fertigerzeugnisse

außer den im Abs. (2) bezeichneten Bezugsgenehmigungen

auch die Beibringung zusätzlicher

Einzelgenehmigungen oder den Ersatz der

Bezugsgenehmigung durch Bezugsmarken vorschreiben.

(6) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates

für Eisenbewirtschaftung (§ 8) Ausnahmen von

den Vorschriften der Abs. (1) bis (4) zulassen.

Es kann ferner nach Anhörung des genannten

Beirates für einzelne Eisenerzeugnisse Freigrenzen

(Kleinstmengen) festsetzen, innerhalb

deren ohne Bezugsgenehmigung (frei) an bestimmte

Verbrauchergruppen geliefert und von

diesen bezogen werden darf.

(7) Hütten- und Walzwerke, die Eisenerzeugnisse

herstellen, dürfen von den ihrem Konzern

angehörenden Werken Rohstoffe und

Halbfabrikate der im § 1, Abs. (2), lit. a, genannten

Waren ohne besondere Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

beziehen und verarbeiten, sofern sich

diese Verarbeitung auf die Herstellung von Vorprodukten

beschränkt, die in der im § 1, Abs. (3),

genannten Liste enthalten sind.

§ 5. Die Bezugsgenehmigung kann mit der

Auflage erteilt werden, daß die zugewiesenen

Mengen von Eisenerzeugnissen einem bestimmten

Verwendungszweck zugeführt werden. Sie

kann ferner an Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

gebunden werden.

§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten

Waren bedarf der Zustimmung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,

die vom Österreichischen Warenverkehrsbüro

vor der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung

der Genehmigung des einschlägigen Auslandsgeschäftes

einzuholen ist.

(2) Wer bewirtschaftete Waren im Auslandsverkehr

(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-

Verkehr) ein- oder ausführt, hat dies unter

Angabe des Lieferanten bei der Einfuhr oder des

Empfängers bei der Ausfuhr, ferner unter Angabe

der Warengattung (Zolltarif-Nummer), der

Menge, der Art des Geschäftes als freier oder

Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-Verkehr sowie

der Vertragsnummer des Österreichischen Warenverkehrsbüros

binnen 24 Stunden nach Einlangen

oder Absendung der Ware auf dem vorgeschriebenen

Formular dem Österreichischen Warenverkehrsbüro

zur Weiterleitung an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zu

melden.

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau wird nach Anhörung des

Beirates für Eisenbewirtschaftung (§ 8) die

Unternehmungen bestimmen, die ihm im Wege

der zuständigen Handelskammer periodische

Meldungen über

a) die in Aussicht genommene Erzeugung

von bewirtschafteten Eisenerzeugnissen und

den Bedarf an den für diese Erzeugung

erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten;

b) die Erzeugung, den Zugang, Abgang und

den Lagerendstand an bewirtschafteten

Eisenerzeugnissen und den Verbrauch an

den für ihre Herstellung erforderlichen

Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten

zu erstatten haben.

(2) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen

sind verpflichtet

a) Aufzeichnungen in Form von Lagerbüchern

oder Lagerkarteien zu führen, aus

denen die jeweils vorhandenen Lagerbestände

sowie der Zu- und Abgang an

Eisenerzeugnissen ersichtlich sind;

b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung

der Bewirtschaftungsvorschriften

erforderlich sind, geordnet aufzubewahren.

(3) Zwecks Überprüfung dieser Meldungen ist

den gehörig legitimierten Organen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen

und die Einsichtnahme in die Lagerbücher,

Karteien und sonstigen Aufzeichnungen

zu gewähren sowie jede für die Überprüfung

erforderliche Auskunft zu erteilen. Diesen

Überprüfungen können auch Mitglieder des

Beirates für Eisenbewirtschaftung (§ 8) beigezogen,

werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)

gelten auch für die Betriebe des Bundes, der

Länder, der Gemeinden und der sonstigen

öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

bezeichnet werden.

§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller

mit der Bewirtschaftung von Eisenerzeugnissen

zusammenhängenden. Angelegenheiten wird beim

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

ein „Beirat für Eisenbewirtschaftung" errichtet.

(2) Der Beirat besteht aus

1. drei Vertretern des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau,

2. je einem Vertreter der Bundesministerien

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,

für Land- und Forstwirtschaft und für Verkehr,

3. je zwei Vertretern der Unternehmungen

(Dienstgeber) der Eisen erzeugenden und verarbeitenden

Industrie,

je einem Vertreter der Unternehmungen

(Dienstgeber) des Eisen verarbeitenden Gewerbes

und des Eisenfachhandels und

4. sechs Vertretern der Arbeiterschaft.

Die unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Mitglieder

des Beirates werden auf Vorschlag der

zuständigen Berufsvereinigungen vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.

(4) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr

zusammen. Darüber hinaus

kann er vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten

Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit

einberufen werden.

(5) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit

Stimmeneinhelligkeit. Falls eine einheitliche Auffassung

über eine im Beirat behandelte Frage

nicht erzielt werden kann, sind die voneinander

abweichenden Stellungnahmen in der Sitzungsniederschrift

festzuhalten. In diesem Falle entscheidet

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau.

(6) Zu den Sitzungen des Beirates können Experten

mit beratender Stimme zugezogen werden.

(7) Die Geschäftsordnung des Beirates wird

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages bestimmt.

§ 9. Auf Grund der eingegangeen Meldungen

über die vorhandenen Vorräte, die Produktion

und den Bedarf an Eisenerzeugnissen (§ 7) bestimmt

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nach Anhörung des Beirates für

Eisenbewirtschaftung die Dringlichkeit des Bedarfes

der einzelnen Wirtschaftszweige, gegebenenfalls

einzelner Unternehmungen und das

Ausmaß der diesen zuzuteilenden Bezugskontingente.

§ 10. (1) Die Verordnung verliert mit Ablauf

der Geltungsdauer der dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des

Wareraverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre

Wirksamkeit.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung treten die bisher geltenden Bewirtschaftungsvorschriften

für Eisenerzeugnisse außer

Kraft.

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