41. Verordnung: Eisenbewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung
von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),
wird verordnet
§ 1. (1) Der Verkehr mit Eisen und Stahl sowie
Erzeugnissen daraus (im folgenden kurz
„Eisenerzeugnisse" genannt) wird staatlich geregelt
(bewirtschaftet).
(2) Der Bewirtschaftung unterliegen folgende
Eisenerzeugnisse
a) Eisen- und Stahlmatenial (einschließlich
Gießereierzeugnisse, ausgenommen Edelstahl)
nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. (3),
b) alle Fertigerzeugnisse, die ganz oder überwiegend
aus Eisen oder Stahl bestehen, jedoch
nicht in gebrauchtem Zustand.
(3) Von den im Abs. (2), lit. a, genannten
Eisenerzeugnissen werden die der Bewirtschaftung
unterliegenden Erzeugnisse im einzelnen
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
unter Berücksichtigung der Erzeugung
und der Aufbringung dieser Waren sowie des
jeweiligen Bedarfes an diesen nach Anhörung
des Beirates für Eisenbewirtschaftung (§ 8) listenmäßig
festgesetzt. Die Liste wird in der „Wiener
Zeitung" verlautbart.
(4) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf die
Einfuhr und die Ausfuhr bewirtschafteter Waren
und den gesamten Inlandsverkehr mit diesen.
§ 2. Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung an dürfen Unternehmungen, die bewirtschaftete
Waren erzeugen, verarbeiten, ver-
brauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren
oder damit handeln, über diese Waren
nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung
verfügen.
(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese Waren
nur auf Grund von Bezugsgenehmigungen (§ 4)
oder auf Grund einer besonderen Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
abschließen; andernfalls sind die Rechtsgeschäfte
nichtig.
§ 4. (1) Die Lieferung und der Bezug von bewirtschafteten
Eisenerzeugnissen ist nur auf
Grund einer Bezugsgenehmigung gestattet.
(2) Die Bezugsgenehmigung wird auf Antrag
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
in der Form von Eisenmarken oder
Eisenscheinen erteilt.
(3) Die Eisenmarke oder der Eisenschein berechtigen
den Lieferanten zur Lieferung und den
Inhaber zum Bezug der Art und Menge von
Eisenerzeugnissen, auf die sie lauten.
(4) Der Lieferant hat die Eisenmarke (den Eisenschein)
einzuziehen, sobald die darauf angegebene
Warenmenge ausgeliefert wurde.
(5) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann für bestimmte Fertigerzeugnisse
außer den im Abs. (2) bezeichneten Bezugsgenehmigungen
auch die Beibringung zusätzlicher
Einzelgenehmigungen oder den Ersatz der
Bezugsgenehmigung durch Bezugsmarken vorschreiben.
(6) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates
für Eisenbewirtschaftung (§ 8) Ausnahmen von
den Vorschriften der Abs. (1) bis (4) zulassen.
Es kann ferner nach Anhörung des genannten
Beirates für einzelne Eisenerzeugnisse Freigrenzen
(Kleinstmengen) festsetzen, innerhalb
deren ohne Bezugsgenehmigung (frei) an bestimmte
Verbrauchergruppen geliefert und von
diesen bezogen werden darf.
(7) Hütten- und Walzwerke, die Eisenerzeugnisse
herstellen, dürfen von den ihrem Konzern
angehörenden Werken Rohstoffe und
Halbfabrikate der im § 1, Abs. (2), lit. a, genannten
Waren ohne besondere Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
beziehen und verarbeiten, sofern sich
diese Verarbeitung auf die Herstellung von Vorprodukten
beschränkt, die in der im § 1, Abs. (3),
genannten Liste enthalten sind.
§ 5. Die Bezugsgenehmigung kann mit der
Auflage erteilt werden, daß die zugewiesenen
Mengen von Eisenerzeugnissen einem bestimmten
Verwendungszweck zugeführt werden. Sie
kann ferner an Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
gebunden werden.
§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten
Waren bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,
die vom Österreichischen Warenverkehrsbüro
vor der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung
der Genehmigung des einschlägigen Auslandsgeschäftes
einzuholen ist.
(2) Wer bewirtschaftete Waren im Auslandsverkehr
(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-
Verkehr) ein- oder ausführt, hat dies unter
Angabe des Lieferanten bei der Einfuhr oder des
Empfängers bei der Ausfuhr, ferner unter Angabe
der Warengattung (Zolltarif-Nummer), der
Menge, der Art des Geschäftes als freier oder
Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-Verkehr sowie
der Vertragsnummer des Österreichischen Warenverkehrsbüros
binnen 24 Stunden nach Einlangen
oder Absendung der Ware auf dem vorgeschriebenen
Formular dem Österreichischen Warenverkehrsbüro
zur Weiterleitung an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zu
melden.
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau wird nach Anhörung des
Beirates für Eisenbewirtschaftung (§ 8) die
Unternehmungen bestimmen, die ihm im Wege
der zuständigen Handelskammer periodische
Meldungen über
a) die in Aussicht genommene Erzeugung
von bewirtschafteten Eisenerzeugnissen und
den Bedarf an den für diese Erzeugung
erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten;
b) die Erzeugung, den Zugang, Abgang und
den Lagerendstand an bewirtschafteten
Eisenerzeugnissen und den Verbrauch an
den für ihre Herstellung erforderlichen
Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten
zu erstatten haben.
(2) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen
sind verpflichtet
a) Aufzeichnungen in Form von Lagerbüchern
oder Lagerkarteien zu führen, aus
denen die jeweils vorhandenen Lagerbestände
sowie der Zu- und Abgang an
Eisenerzeugnissen ersichtlich sind;
b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung
der Bewirtschaftungsvorschriften
erforderlich sind, geordnet aufzubewahren.
(3) Zwecks Überprüfung dieser Meldungen ist
den gehörig legitimierten Organen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen
und die Einsichtnahme in die Lagerbücher,
Karteien und sonstigen Aufzeichnungen
zu gewähren sowie jede für die Überprüfung
erforderliche Auskunft zu erteilen. Diesen
Überprüfungen können auch Mitglieder des
Beirates für Eisenbewirtschaftung (§ 8) beigezogen,
werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)
gelten auch für die Betriebe des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
bezeichnet werden.
§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller
mit der Bewirtschaftung von Eisenerzeugnissen
zusammenhängenden. Angelegenheiten wird beim
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
ein „Beirat für Eisenbewirtschaftung" errichtet.
(2) Der Beirat besteht aus
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau,
2. je einem Vertreter der Bundesministerien
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,
für Land- und Forstwirtschaft und für Verkehr,
3. je zwei Vertretern der Unternehmungen
(Dienstgeber) der Eisen erzeugenden und verarbeitenden
Industrie,
je einem Vertreter der Unternehmungen
(Dienstgeber) des Eisen verarbeitenden Gewerbes
und des Eisenfachhandels und
4. sechs Vertretern der Arbeiterschaft.
Die unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Mitglieder
des Beirates werden auf Vorschlag der
zuständigen Berufsvereinigungen vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.
(4) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr
zusammen. Darüber hinaus
kann er vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten
Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit
einberufen werden.
(5) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit
Stimmeneinhelligkeit. Falls eine einheitliche Auffassung
über eine im Beirat behandelte Frage
nicht erzielt werden kann, sind die voneinander
abweichenden Stellungnahmen in der Sitzungsniederschrift
festzuhalten. In diesem Falle entscheidet
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau.
(6) Zu den Sitzungen des Beirates können Experten
mit beratender Stimme zugezogen werden.
(7) Die Geschäftsordnung des Beirates wird
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages bestimmt.
§ 9. Auf Grund der eingegangeen Meldungen
über die vorhandenen Vorräte, die Produktion
und den Bedarf an Eisenerzeugnissen (§ 7) bestimmt
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nach Anhörung des Beirates für
Eisenbewirtschaftung die Dringlichkeit des Bedarfes
der einzelnen Wirtschaftszweige, gegebenenfalls
einzelner Unternehmungen und das
Ausmaß der diesen zuzuteilenden Bezugskontingente.
§ 10. (1) Die Verordnung verliert mit Ablauf
der Geltungsdauer der dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des
Wareraverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre
Wirksamkeit.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung treten die bisher geltenden Bewirtschaftungsvorschriften
für Eisenerzeugnisse außer
Kraft.