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41_1946 AT

41. Verfassungsgesetz: 2. Wirtschaftssäuberungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 41. Verfassungsgesetz: 2. Wirtschaftssäuberungsgesetz-Novelle.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Das Verfassungsgesetz vom 12. September

1943, St. G. Bl. Nr. 160, über Maßnahmen zur

Wiederherstellung gesunder Verhältnisse in der

Privatwirtschaft (Wirtschaftssäuberungsgesetz) in

der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 16. November

1945, B. G. Bl. Nr. 39/1946, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes

Anwendung findet, dürfen unter keiner

Bedingung irgendwelche Betriebe leiten.

(8) Wird das Vorhegen der Voraussetzungen

des Abs. (1) bestritten, so hat über Antrag des

Betriebsrates (Vertrauensmänner) die Kommission

[§ 9, Abs. (1)] zu entscheiden. Will der Betriebsrat

Von diesem Antragsrecht keinen Gebrauch

machen, so hat er dies der zuständigen

Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

anzuzeigen. In diesem Falle sowie für

Betriebe, in denen kein Betriebsrat (Vertrauensmänner)

besteht, steht das Antragsrecht der zuständigen

Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

zu.

(S) Ist das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abs. (1) unbestritten oder von der Kommission

rechtskräftig festgestellt und ist die ordnungsmäßige

Weiterführung des Betriebes durch eine

andere geeignete Person nicht gewährleistet, so

bestellt das zuständige Staatsamt einen öffentlichen

Verwalter.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)

gelten nicht für

a) Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte,

b) Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Apotheker,

auch wenn sie Dienstnehmer beschäftigen, die

unter dieses Verfassungsgesetz fallen."

2. Dem Abs. (4) des § 7 ist folgende Bestimmung,

anzufügen

„Diese Bestimmungen gelten auch für

Ruhe- und Versorgungsgenüsse, in deren Genuß

Angehörige oder Hinterbliebene von Dienstnehmern

der im § 4 bezeichneten Art auf Grund

eines Dienstvertrages, einer Dienstordnung oder

sonstiger Bestimmungen bereits in der Zeit zwischen

dem 27. April 1945 und dem 23. September

1945 getreten sind; bereits empfangene Beträge,

auf die nach den vorstehenden Bestimmungen,

kein, Anspruch bestand, können nicht

zurückgefordert werden."

3. Im Abs. (1) des § 9 werden die ersten zwei

Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt

„Bei jedem Landesarbeitsamt werden eine

oder mehrere Kommissionen errichtet, die aus

einem Richter als Vorsitzenden und je zwei Beisitzern

aus dem Kreise der Dienstgeber und

Dienstnehmer bestehen. Diese Kommissionen

haben die in § 2, Abs. (2), § 6, Abs. (2), § 7,

Abs. (2) und (3), § 10, Abs. (1), § 15 und § 15 a,

Abs. (2), bezeichneten Verfügungen und Entscheidungen

ausschließlich zu treffen."

4. Abs. (6) des § 9 hat zu lauten

„(6) Behauptet eine Partei im Laufe eines

Rechtsstreites, daß eine ausgesprochene Entlassung,

Kündigung oder Kürzung des Monatsentgeltes

nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

zulässig ist, und hängt die gerichtliche

Entscheidung des Rechtsstreites von der Richtigkeit

dieser Behauptung ab, so ist das gerichtliche

Verfahren von Amts wegen zu unterbrechen,

wenn ein Verfahren bei der Kommission, das

diese Frage zum Gegenstand hat, bereits eingeleitet

worden ist oder wenn die dem Dienstnehmer

gemäß § 8, Abs. (6), für die Antragstellung

bestimmte Frist noch nicht abgelaufen

ist. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

vor der Kommission oder nach ungenütztem

Ablauf der Antragsfrist ist das gerichtliche

Verfahren auf Antrag fortzusetzen. Das

Gericht igt hiebei an die Entscheidung der Kommission

gebunden. Wurde ein Antrag gemäß

§ 8 nicht fristgemäß gestellt, so ist die vom

Dienstgeber getroffene Maßnahme vom Gerichs

als endgültig zu behandeln."

5. In § 9 ist dem Abs. (9), der als neuer

Abs. (10) in Geltung bleibt, folgender neuer

Abs. (9) voranzustellen

„(9) Die Entscheidungen der Kommissionen gemäß

§ 6, Abs. (2), § 7, Abs. (2) und (3), sind

Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung."

6. In § 10, Abs. (1), ist im zweiten Satz vor

den Worten „zu entscheiden" das Wort „ausschließlich"

zu setzen.

7. Im Abs. (2) des § 10 ist der erste Satz

durch folgende Bestimmungen zu ersetzen

„Gegen Verfügungen und Entscheidungen

[§ 9, Abs. (1)] der Kommissionen steht dem

Dienstgeber, den Dienstnenmern und dem Betriebsrat

(Vertrauensmännern), im Falle des § 2,

Abs. (2), dem betroffenen Betriebsleiter und dem

Betriebsrat (Vertrauensmännern) die Berufung

zu; in den Fällen des § 2, Abs. (2), letzter

Satz, und des § 8, Abs. (5), steht die Berufung

auch der zuständigen. Landesstelle des Gewerkschaftsbundes

zu."

8. Nach § 15 a ist folgender neuer § 15 b anzufügen

„§ 15 b. Wurde in einem gerichtlichen Verfahren

eine Klage zur Gänze oder teilweise deshalb

abgewiesen, weil eine Entlassung, Kündigung

oder Kürzung des Monatsentgeltes auf

Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgesprochen

wurde, so bildet die nachträgliche Aufhebung

oder Abänderung dieser Maßnahme

einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530

der Zivilprozeßordnung."

Artikel II.

Das Staatsamt für soziale Verwaltung ist ermächtigt,

das Wirtschaftssäuberungsgesetz in der

durch die 1. und 2. Novelle ergänzten und abgeänderten

Fassung durch Kundmachung mit

rechtsverbindlicher Wirkung als „Wirtschaftssäuberungsgesetz

1945" neu zu verlautbaren.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist das Staatsamt für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern

betraut.

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