41. Verfassungsgesetz: 2. Wirtschaftssäuberungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Das Verfassungsgesetz vom 12. September
1943, St. G. Bl. Nr. 160, über Maßnahmen zur
Wiederherstellung gesunder Verhältnisse in der
Privatwirtschaft (Wirtschaftssäuberungsgesetz) in
der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 16. November
1945, B. G. Bl. Nr. 39/1946, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes
Anwendung findet, dürfen unter keiner
Bedingung irgendwelche Betriebe leiten.
(8) Wird das Vorhegen der Voraussetzungen
des Abs. (1) bestritten, so hat über Antrag des
Betriebsrates (Vertrauensmänner) die Kommission
[§ 9, Abs. (1)] zu entscheiden. Will der Betriebsrat
Von diesem Antragsrecht keinen Gebrauch
machen, so hat er dies der zuständigen
Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
anzuzeigen. In diesem Falle sowie für
Betriebe, in denen kein Betriebsrat (Vertrauensmänner)
besteht, steht das Antragsrecht der zuständigen
Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
zu.
(S) Ist das Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. (1) unbestritten oder von der Kommission
rechtskräftig festgestellt und ist die ordnungsmäßige
Weiterführung des Betriebes durch eine
andere geeignete Person nicht gewährleistet, so
bestellt das zuständige Staatsamt einen öffentlichen
Verwalter.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)
gelten nicht für
a) Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte,
b) Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Apotheker,
auch wenn sie Dienstnehmer beschäftigen, die
unter dieses Verfassungsgesetz fallen."
2. Dem Abs. (4) des § 7 ist folgende Bestimmung,
anzufügen
„Diese Bestimmungen gelten auch für
Ruhe- und Versorgungsgenüsse, in deren Genuß
Angehörige oder Hinterbliebene von Dienstnehmern
der im § 4 bezeichneten Art auf Grund
eines Dienstvertrages, einer Dienstordnung oder
sonstiger Bestimmungen bereits in der Zeit zwischen
dem 27. April 1945 und dem 23. September
1945 getreten sind; bereits empfangene Beträge,
auf die nach den vorstehenden Bestimmungen,
kein, Anspruch bestand, können nicht
zurückgefordert werden."
3. Im Abs. (1) des § 9 werden die ersten zwei
Sätze durch folgende Bestimmungen ersetzt
„Bei jedem Landesarbeitsamt werden eine
oder mehrere Kommissionen errichtet, die aus
einem Richter als Vorsitzenden und je zwei Beisitzern
aus dem Kreise der Dienstgeber und
Dienstnehmer bestehen. Diese Kommissionen
haben die in § 2, Abs. (2), § 6, Abs. (2), § 7,
Abs. (2) und (3), § 10, Abs. (1), § 15 und § 15 a,
Abs. (2), bezeichneten Verfügungen und Entscheidungen
ausschließlich zu treffen."
4. Abs. (6) des § 9 hat zu lauten
„(6) Behauptet eine Partei im Laufe eines
Rechtsstreites, daß eine ausgesprochene Entlassung,
Kündigung oder Kürzung des Monatsentgeltes
nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zulässig ist, und hängt die gerichtliche
Entscheidung des Rechtsstreites von der Richtigkeit
dieser Behauptung ab, so ist das gerichtliche
Verfahren von Amts wegen zu unterbrechen,
wenn ein Verfahren bei der Kommission, das
diese Frage zum Gegenstand hat, bereits eingeleitet
worden ist oder wenn die dem Dienstnehmer
gemäß § 8, Abs. (6), für die Antragstellung
bestimmte Frist noch nicht abgelaufen
ist. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens
vor der Kommission oder nach ungenütztem
Ablauf der Antragsfrist ist das gerichtliche
Verfahren auf Antrag fortzusetzen. Das
Gericht igt hiebei an die Entscheidung der Kommission
gebunden. Wurde ein Antrag gemäß
§ 8 nicht fristgemäß gestellt, so ist die vom
Dienstgeber getroffene Maßnahme vom Gerichs
als endgültig zu behandeln."
5. In § 9 ist dem Abs. (9), der als neuer
Abs. (10) in Geltung bleibt, folgender neuer
Abs. (9) voranzustellen
„(9) Die Entscheidungen der Kommissionen gemäß
§ 6, Abs. (2), § 7, Abs. (2) und (3), sind
Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung."
6. In § 10, Abs. (1), ist im zweiten Satz vor
den Worten „zu entscheiden" das Wort „ausschließlich"
zu setzen.
7. Im Abs. (2) des § 10 ist der erste Satz
durch folgende Bestimmungen zu ersetzen
„Gegen Verfügungen und Entscheidungen
[§ 9, Abs. (1)] der Kommissionen steht dem
Dienstgeber, den Dienstnenmern und dem Betriebsrat
(Vertrauensmännern), im Falle des § 2,
Abs. (2), dem betroffenen Betriebsleiter und dem
Betriebsrat (Vertrauensmännern) die Berufung
zu; in den Fällen des § 2, Abs. (2), letzter
Satz, und des § 8, Abs. (5), steht die Berufung
auch der zuständigen. Landesstelle des Gewerkschaftsbundes
zu."
8. Nach § 15 a ist folgender neuer § 15 b anzufügen
„§ 15 b. Wurde in einem gerichtlichen Verfahren
eine Klage zur Gänze oder teilweise deshalb
abgewiesen, weil eine Entlassung, Kündigung
oder Kürzung des Monatsentgeltes auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgesprochen
wurde, so bildet die nachträgliche Aufhebung
oder Abänderung dieser Maßnahme
einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530
der Zivilprozeßordnung."
Artikel II.
Das Staatsamt für soziale Verwaltung ist ermächtigt,
das Wirtschaftssäuberungsgesetz in der
durch die 1. und 2. Novelle ergänzten und abgeänderten
Fassung durch Kundmachung mit
rechtsverbindlicher Wirkung als „Wirtschaftssäuberungsgesetz
1945" neu zu verlautbaren.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist das Staatsamt für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern
betraut.