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419. Verordnung: Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002

Auf Grund der § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke und Zucker im

Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen

(EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide

und Reis, ABl. Nr. L 159 vom 1. Juli 1993 S 112, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 1786/01, ABl. Nr. L 242 vom 12. September 2001 S 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der

Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen

Industrie, ABl. Nr. L 178 vom 30. Juni 2001 S 67.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle

„Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93

fällt jedoch in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf

deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

2. Erstattungswerber: Inhaber eines Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden,

und der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung

der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt,

so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang

abgeschlossen wird.

3. Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.

2. Abschnitt

Zulassung

Beantragung der Zulassung

§ 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Erstattungswerber bei der

AMA zu beantragen.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung der hierfür vorgesehenen

Formblätter zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden

Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 5. (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Erstattungswerber

1. einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie

2. einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,

3. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,

4. Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und

verarbeitet werden sollen, vorlegt,

5. Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,

6. mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,

7. Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben

a) die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger

EU-Ware und Drittlandsware,

b) die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und

8. zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich

sind, auf Verlangen der AMA vorlegt.

Aus Gründen des Betriebsgeheimnisses kann die Vorlage von besonders geschützten Unterlagen, wie

beispielsweise Rezepturen verweigert werden. Diesfalls ist im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen eine

Einschau in die betreffenden Unterlagen zu ermöglichen.

(2) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung

Stärke) sind ferner

1. die unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 1722/93,

2. eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO

(EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung

nach der Kombinierten Nomenklatur,

3. eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes

sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und

4. eine Auflistung aller Verarbeitungserzeugnisse, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie

der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, die aus den genannten

Grunderzeugnissen hergestellt werden und nicht im Anhang I der VO (EWG) Nr. 1722/93 genannt

sind, vorzulegen.

(3) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung

Zucker) ist außerdem

1. eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 der

Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden

Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und

2. eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes

sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen.

Den Grunderzeugnissen werden jene Zwischenerzeugnisse gleichgestellt, die im Anhang II der Verordnung

(EG) Nr. 1265/2001 genannt sind.

(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener

Inhaber beteiligt (§ 3 Z 2 letzter Satz), so setzt die Zulassung ferner voraus, dass auch die anderen

beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber

der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.

(5) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die

Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung

(TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.

Zulassungsbescheid

§ 6. (1) Die Zulassung wird dem Erstattungswerber, unter gleichzeitiger Vergabe einer Herstellernummer,

durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt. Sie wird mit dem Datum der Bescheidzustellung

wirksam. Auch die Wirksamkeit allfälliger Abänderungen oder Erweiterungen der Zulassung beginnt

zu diesem Zeitpunkt.

(2) Der Zulassungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten.

Meldepflicht

§ 7. Sämtliche die Zulassung betreffenden Änderungen sind vom Erstattungswerber unverzüglich

der AMA zu melden.

3. Abschnitt

Erstattungsverfahren

Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides

§ 8. (1) Die Erlassung des Erstattungsbescheides nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der

AMA schriftlich, unter Verwendung des durch sie aufgelegten Formblattes zu beantragen. Der Antrag ist

mit einer firmenmäßigen Zeichnung zu versehen. Eine Übermittlung per Fax ist zulässig. Diesfalls ist der

Originalantrag nur auf Anforderung vorzulegen. Der Antrag gilt erst dann als fristgemäß eingebracht,

wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist, alle notwendigen Beilagen vorliegen, sowie die entsprechende

Sicherheit hinterlegt wurde.

(2) Ein Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides ist nur für die im Zulassungsbescheid (§ 6)

vorgesehenen Produkte zulässig.

(3) Im Falle der Beantragung einer Produktionserstattung gemäß der Verordnung (EWG)

Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) ist der Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides getrennt

nach den Grundstärkearten (Mais-, Weizen-, Kartoffel-, Reisstärke) an jedem Arbeitstag bis

15.00 Uhr zu stellen, und hat er die Angaben des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93

zu enthalten. Nach 15.00 Uhr eingebrachte Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingebracht.

Weiters ist eine Erklärung des Stärkelieferanten (Herstellererklärung) gemäß Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich

der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 vorzulegen, welche insbesondere folgende Angaben zu

enthalten hat

1. KN-Code,

2. Bezeichnung der Ware, und eine

3. Bestätigung, dass das zu verwendende Erzeugnis gemäß Fußnote 4 des Anhangs II der Verordnung

(EWG) Nr. 1722/93 der Kommission direkt aus Mais, Weizen, Reis, Gerste, Hafer oder

Kartoffeln ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse

oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse hergestellt worden ist.

Enthält die Herstellererklärung keine Befristung, so gilt sie bis auf Widerruf des Ausstellers abgegeben.

(4) Im Falle der Beantragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung

Zucker) hat der Antrag die Angaben des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 zu enthalten.

Sicherheit

§ 9. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Erstattungsbescheides ist die Sicherheit gemäß

Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke), bzw. gemäß Art. 11 der VO

(EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) zu hinterlegen.

Erstattungsbescheid

§ 10. (1) Die sich aus dem Erstattungsbescheid ergebenden Rechte sind nicht übertragbar.

(2) Ist der zu gewährende Erstattungssatz gleich Null, so wird kein Erstattungsbescheid erlassen. Anträge

auf Erlassung eines Erstattungsbescheides sind in diesem Fall zurückzuweisen.

4. Abschnitt

Anmeldung zur besonderen Aufsicht

Besondere Aufsicht

§ 11. (1) Die zugelassenen Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die

AMA.

(2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem betreffend die Stärke- und Zuckeranlieferungen,

wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen

Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,

1. in den Herstellungsbetrieben während der Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu

halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

2. den Zu- und Abgang von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen,

sowie von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Proben

zu ziehen, und

3. in Bücher und Aufzeichnungen sowie dazugehörige Belege und sonstige bezughabende Dokumente

Einsicht zu nehmen.

Bei automationsunterstützter Buchführung kann auf Kosten des Erstattungswerbers ein Ausdruck der

erforderlichen Daten verlangt werden.

(3) Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, so weit dies zu

Kontrollzwecken erforderlich ist.

(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener

Inhaber im Sinne des § 3 Z 2 letzter Satz beteiligt, so unterliegen alle Betriebe der besonderen Aufsicht.

(5) Kontrollbestimmungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Vorausmeldung

§ 12. (1) Die Anmeldung zur besonderen Aufsicht (Vorausmeldung) hat mittels Fax bzw. E-Mail zu

erfolgen und folgende Angaben zu enthalten

1. Nummer des Erstattungsbescheides. Ist noch kein Erstattungsbescheid erlassen worden, so ist

eine eindeutige Bezugnahme zum Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides vorzunehmen,

2. Bezeichnung des Grunderzeugnisses,

3. KN-Code des Grunderzeugnisses,

4. Lieferant und Hersteller, und

5. voraussichtliche Liefertage mit den dazugehörigen voraussichtlichen Liefermengen.

(2) Die Vorausmeldung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides

(§ 8) erfolgen. Die Anmeldung hat bis 16.00 Uhr des der Anlieferung vorangehenden Arbeitstages

bei der AMA einzulangen.

(3) Es können mehrere Lieferungen in einer Anmeldung zusammengefasst werden, welche jedoch

eine Zeitspanne von zehn Kalendertagen nicht überschreiten darf.

(4) Jede Änderung zu bereits erfolgten Vorausmeldungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Erhöhungen der angemeldeten Mengen sind unter folgenden Bedingungen zulässig

1. Lieferung im Zeitraum der ursprünglichen Vorausmeldung, und

2. Eingang der Änderungsmeldung bei der AMA spätestens am Arbeitstag vor der Anlieferung.

Originalmeldung

§ 13. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Lieferung einer Vorausmeldung haben unter

Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes die tatsächlichen Lieferdaten und –mengen

(= Originalmeldung) einzulangen.

(2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten

1. Nummer des Erstattungsbescheides,

2. Bezeichnung des Grunderzeugnisses,

3. KN-Code des Grunderzeugnisses,

4. Lieferant und Hersteller, und

5. Liefertag mit jeweiliger Liefermenge.

Gegebenenfalls ist die Liefermenge um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu ergänzen.

(3) Die Originalmeldung ist der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zu übermitteln.

Nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben werden allfällige Mängel dem Erstattungswerber mitgeteilt.

Mengenbestimmungen

§ 14. (1) Höchstens 105% der im Erstattungsbescheid angegebenen Menge können unter besondere

Aufsicht gestellt werden und sind erstattungsfähig.

(2) Mengenabweichungen im Sinne von Mehrmengen zwischen der Vorausmeldung und der Originalmeldung

werden bis maximal 20 t toleriert. Größere Mengenabweichungen als 20 t werden nur in

ausreichend begründeten Fällen zugelassen.

(3) Bei der Feststellung der Menge und Qualität des Grunderzeugnisses ist grundsätzlich das Lieferantenzertifikat

heranzuziehen. Verfügt ein Antragsteller jedoch über die technischen Voraussetzungen,

um die Qualität und Menge des Grunderzeugnisses selbst zu bestimmen, so kann er seinem Erstattungsantrag

an Stelle des Lieferantenzertifikates die in seinen Betriebsstätten ermittelten Daten zu Grunde legen.

Eine Entscheidung für diese Art der Mengen- und Qualitätsfeststellung des Grunderzeugnisses ist vorab

der AMA schriftlich anzuzeigen. Weichen die durch den Erstattungswerber ermittelten Daten von den im

Lieferantenzertifikat angeführten Daten ab und überschreiten sie die im Geschäftsverkehr üblichen dem

Stand der Technik entsprechenden Toleranzwerte, so ist durch den Erstattungswerber für die Erstattungsbeantragung

der jeweils niedrigere Wert (entweder die vom Erstattungswerber ermittelten Daten oder die

Daten laut Lieferantenzertifikat) heranzuziehen.

Entnahme aus der besonderen Aufsicht

§ 15. (1) Entnahmen aus der besonderen Aufsicht für Nichterstattungszwecke sind zulässig und bei

der Erstellung der Beendigungsanzeige entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Eine Übertragung einer unter besondere Aufsicht gestellten Menge auf einen anderen Erstattungsbescheid

ist nicht zulässig.

5. Abschnitt

Gewährung der Erstattung

Beendigungsanzeige

§ 16. (1) Der Erstattungswerber hat der AMA die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse

mittels des von der AMA aufgelegten Formblattes (= Beendigungsanzeige) anzuzeigen.

(2) Mit dieser Anzeige sind folgende Daten zu übermitteln

1. Bezeichnung, Angabe der Menge und des KN-Codes des eingesetzten Grunderzeugnisses. Sofern

nicht schon im Zuge der Originalmeldung (§ 13) übermittelt, ist die Menge um die erstattungsrelevante

Qualitätsbestimmung zu ergänzen.

2. Daten der Verarbeitung des Grunderzeugnisses (Zeitraum, Menge),

3. Bezeichnung, sowie Angabe der Menge und des KN-Codes des daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnisses,

und

4. Bezugnahme zu dem Erstattungsbescheid.

Gegebenenfalls ist auch eine Beilagenliste mit Angaben des Trockenstoffgehaltes in Prozent für die einzelnen

Lieferungen beizulegen, bzw. sind Unterschreitungen der Mindesterfordernisse bekannt zu geben.

Zur Abwicklung der Erstattungszahlung ist die Angabe der Bankverbindung erforderlich.

(3) Im Falle der Beantragung der Erstattung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung

Stärke) sind bei Verarbeitungszeiträumen, welche über das Ende des Wirtschaftsjahres (30. Juni)

hinausgehen, die Daten der Zeiträume bis zum 30. Juni, ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober, und ab dem

1. November bis zum 30. November jeweils getrennt anzuführen.

(4) Die Beendigungsanzeige kann auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden. Sie ist wahlweise

pro Erstattungsbescheid oder pro Verarbeitungsmonat, jedenfalls aber binnen zwölf Monaten nach Ablauf

der im Erstattungsbescheid vorgesehenen Frist vorzulegen.

(5) Die Beendigungsanzeige gilt erst dann als bei der AMA eingebracht, wenn alle erforderlichen

Angaben vollständig und richtig gemacht wurden, und die gegebenenfalls notwendigen Beilagenlisten

vorliegen.

Akontierung der Erstattung

§ 17. Der Vorschuss gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung

Stärke), sowie die Abschlagszahlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001

(Produktionserstattung Zucker) werden jeweils mittels Akontierungsbescheid gewährt.

Auszahlungsbescheid

§ 18. Nach Feststellung der widmungsgemäßen Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung

durch die AMA mittels Auszahlungsbescheid zuerkannt.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Aufbewahrungsfrist

§ 19. (1) Der Erstattungswerber, sowie die in § 5 Abs. 4 bezeichneten Personen haben sämtliche

Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit der Erstattung im Zusammenhang stehen, sieben Jahre lang

aufzubewahren. Darüber hinaus sind diese Aufzeichnungen und Unterlagen noch so lange aufzubewahren,

als sie für anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen

Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Falle einer automationsunterstützten Buchführung haben die in Abs. 1 bezeichneten Personen

auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Rückforderungen

§ 20. (1) Im Zuge der Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Beträgen kann der entsprechende

Betrag durch die AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides

abgezogen werden.

(2) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital, nach der Tilgung des Kapitals

auf die Zinsen angerechnet.

(3) Die AMA kann von der Rückforderung eines Betrages von einem Erstattungswerber in einem

Wirtschaftsjahr

1. von weniger als 50 € (exklusive Zinsen), sofern ein Auszahlungsbescheid betroffen ist,

2. von weniger als 100 € (exklusive Zinsen), sofern mehrere Auszahlungsbescheide betroffen sind,

Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden

Betrages steht.

Sanktionen

§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 117 Abs. 2 MOG begeht insbesondere, wer

eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen,

1. wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder den in § 1

genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, oder

2. grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht.

Schlussbestimmungen

§ 22. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

1995, BGBl. Nr. 1015/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 454/1995 außer Kraft.

(2) Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 1015/1994, in der Fassung

BGBl. Nr. 454/1995 ist noch auf alle Anträge anzuwenden, die bis zum In-Kraft-Treten dieser

Verordnung gestellt werden.

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