419. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee samt
Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Vertrages über die
Schifffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf den am 26. Juni
2001 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee gefassten
Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-
Schifffahrts-Ordnung), BGBl. Nr. 93/1976, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 203/1996, wird wie folgt
geändert
1. Der Kurztitel der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung erhält die Abkürzung „BSO“.
2. Dem § 0.02. wird folgende lit. p angefügt
„p) „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sportboote (CELEX Nr. 394L0025, ABl. Nr. L 0164 vom 16. Juni 1994, S 15 ff).“
3. § 3.06. lautet neu
„Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter
§ 3.06. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem
Wetter führen
a) Topplicht (Buglicht),
b) Seitenlichter,
c) Hecklicht.
(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter führen
a) Seitenlichter und Hecklicht oder
b) ein weißes Rundumlicht.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen
Lichter auch gewöhnliche Lichter setzen.
(4) Folgende Fahrzeuge können abweichend von den Abs. 1 und 3 anstelle von Topplicht (Buglicht),
Seitenlichtern und Hecklicht ein weißes Rundumlicht führen
a) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht mehr als
4,4 kW beträgt,
b) Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz,
c) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die
Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht
mehr als 30 kW beträgt.
(5) Abweichend von Abs. 1 lit. b können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb die Seitenlichter
als Zweifarbenleuchte setzen, wobei diese im vorderen Bereich des Fahrzeuges in der Mittellängsebene
angebracht werden muss.
(6) Abweichend von Abs. 1 lit. a und c können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
ausgenommen Segelfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, ein weißes Rundumlicht in der
Mittellängsebene führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges gesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 2 lit. b können Segelfahrzeuge unter Segel das Hecklicht und die
Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten Dreifarbenleuchte führen. Wird ein
Maschinenantrieb über 4,4 kW benutzt, muss das Topplicht (Buglicht) zugeschaltet werden.“
4. Dem § 6.01. wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das Verbot gemäß Abs. 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol
in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei
Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr
Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder mehr
oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.“
5. Die Überschrift von § 6.13. lautet neu
„Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm“.
6. Dem § 6.13. wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die
Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).“
7. § 12.09. lautet neu
„§ 12.09. Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges einen in einem Bodenseeuferstaat
ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale
Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden
der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des § 12.02. für
insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.“
8. § 13.10. Abs. 2 lautet neu
„(2) Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder Sanitäreinrichtungen
müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern
oder Abfällen ausgerüstet sein.“
9. § 13.11a. Abs. 6 lautet neu
„(6) Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen
die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas
betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
88/77/EWG des Rates (CELEX Nr. 399L0096, ABl. Nr. L 0044 vom 16. Februar 2000, S 1 ff) sowie auf
diesen basierende gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige
Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zugrunde
liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und
das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.“
10. § 13.17. lautet neu
„§ 13.17. In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit einem bei Normbedingungen (20° Celsius,
1013 mbar) flüssigen Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen
werden, nicht verwendet werden.“
11. In § 13.20. Abs. 6 lautet es statt „kN“ richtig „N“.
12. § 14.02. lit. o lautet neu
„o) Schalen(HIN)-, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).“
13. Dem § 14.03. wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei Vergnügungsfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Bauteilen, für die die Konformität
mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die
mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Untersuchung auf die
Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05, 13.10 und 13.11a. Der Nachweis der Konformität mit den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch
Vorlage der Konformitätserklärungen nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die
zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der
§§ 13.05 und 13.10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleichwertigkeit mit den diesbezüglichen
Anforderungen dieser Verordnung gegeben ist.“
14. § 16.02. Abs. 3 lautet neu
„(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit
Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für
Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.“
15. Anlage B lit. H lautet neu
„H. Starkwind- und Sturmwarnungen
H.1. Starkwindwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro
Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen
zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).
H.2. Sturmwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro
Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen
≥ 34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).“
16. Anlage C § 4.3.3. zweiter Satz lautet neu
„Die Entnahme eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von allen Zylindern eines Motors möglich
sein.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.