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419_2000 AT

419. Verordnung: Existenzminimum-Verordnung 2001

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Existenzminimum-Verordnung 2001 – ExminV 2001

Auf Grund der §§ 292g und 292f der Exekutionsordnung wird verordnet

§ 1. Die in den §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage 1

ergebenden Höhe festgesetzt.

§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in

Anlage 2 enthaltenen Tabellen.

§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der

monatlichen Leistung übersteigen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t.

(2) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen

Leistung nicht übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t.

(3) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen nach § 290b EO (erhöhter allgemeiner

Grundbetrag nach § 291a Abs. 3 EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c t.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 5. Die Existenzminimum-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 482/1999, wird aufgehoben.

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