419. Verordnung: Universitätsbibliotheksverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 75 Abs. 6 und des § 78 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie auf Grund des § 61 Abs. 5 und des § 63 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,
wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Universitätsbibliotheken gemäß § 78 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, und gemäß § 63 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998.
Bibliotheksverwaltung
§ 2. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken insbesondere folgende
Grundsätze einzuhalten
1. der kontinuierliche Bestandaufbau;
2. die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch
weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren;
3. die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken;
4. die benützernahe Aufstellung der Bestände;
5. die Konservierung und Erhaltung der alten Bestände;
6. die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des Bibliothekswesens;
7. die weltweite Beschaffung und Vermittlung von wissenschaftlichen Informationen;
8. die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und
9. ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind darüber
hinaus die folgend genannten Vorschriften zu beachten.
Dezentrale Bestände
§ 3. (1) Zur Durchführung der den Instituten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben können
Bestände der Universitätsbibliotheken als Dauerentlehnungen in den Räumen von Instituten zur
Benützung bereitgestellt werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind in den Benützungsordnungen
der Universitätsbibliotheken festzulegen und haben jedenfalls folgendes zu enthalten
1.Bestimmungen für die Sicherstellung von angemessenen Mindestöffnungszeiten für die
Benützung der in den Instituten bereitgestellten Bestände;
2.Bestimmungen zur Sicherstellung der Benützbarkeit der bereitgestellten Bestände unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Universitätsbibliothek und der betroffenen
Institute;
3. Bestimmungen zur Sicherstellung des Zutritts der mit Arbeiten an den Beständen beauftragten
Bediensteten der Universitätsbibliothek zu den an den Instituten bereitgestellten Informationsträgern;
4. Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Verwaltung der
Bestände durch die Institute;
5. Bestimmungen für die Entlehnung von Beständen an Dritte durch die Institute.
(2) Die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände verbleiben im Sinne von
§ 78 Abs. 2 UOG 1993 bzw. § 63 Abs. 3 KUOG weiterhin im Bestand der Universitätsbibliothek. Die
Universitätsbibliothek ist jedoch zur Führung eines Nachweises der bereitgestellten Bestände verpflichtet,
der für Altbestände auch durch eine Bezugnahme auf die von den Instituten geführten Inventare erfolgen
kann.
(3) Sofern bei der Verwaltung der in den Instituten bereitgestellten Bestände Personal verwendet
wird, das nicht der Universitätsbibliothek zugeordnet ist, hat der Bibliotheksdirektor in Koordination mit
den zuständigen Vorgesetzten in angemessener Weise für die fachliche Einschulung zu sorgen, die nötige
fachliche Hilfestellung zu leisten und im Rahmen der ihm allenfalls vom Rektor eingeräumten Befugnisse
entsprechende Anordnungen zu erteilen. § 9 gilt für die in den Instituten als Dauerentlehnungen
bereitgestellten Bestände sinngemäß.
(4) Für Universitätsbibliotheken gemäß § 78 UOG 1993 bleibt die Möglichkeit der Errichtung von
Fach- und Fakultätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 4 UOG 1993 unberührt.
Benützungsrecht
§ 4. Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken haben jedenfalls folgende Personen
1. Angehörige der jeweiligen Universität;
2. Angehörige anderer Universitäten und Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge) am
Universitätsort;
3. sonstige Personen über 18 Jahren mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich auch außerhalb der
Bibliothek, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des Universitätsortes
liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte Fachgebiet
betreut;
4. sonstige Personen über 18 Jahren; in den Räumen der Universitätsbibliothek;
5. sonstige Personen unter 18 Jahren in eingeschränktem Ausmaß. Die Einschränkungen sind durch
die jeweiligen Benützungsordnungen festzulegen.
Sicherstellung der Rückgabe entliehener Informationsträger
§ 5. (1) Die Berechtigung zur Entlehnung von Informationsträgern darf nur erteilt werden, wenn ihre
ordnungsgemäße Rückstellung und die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Universitätsbibliothek bei
einer nicht ordnungsgemäßen Rückstellung in einer angemessenen Weise sichergestellt sind.
(2) Die in Abs. 1 genannte Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung
Berechtigter
1. Angehöriger einer österreichischen Universität oder Fachhochschule (eines Fachhochschul-
Studienganges) ist oder
2. österreichischer Staatsbürger ist bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
3. bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S (dreitausend)
hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren
Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
(3) Über die Anerkennung anderer als der in Abs. 2 genannten Sicherstellungen entscheidet der
Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf
einen größeren Benützerkreis zutreffen.
(4) Für Entlehnungen von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere
Vorkehrungen zu treffen.
(5) Über Verluste von entlehnten Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der
dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadensfälle, die
denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte
Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur
Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu
ändern, wenn Schadensfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden
einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.
Mahngebühren
§ 6. (1) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Universitätsbibliothek
eine Entschädigungs- und eine Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr
beträgt
1. bei der ersten Mahnung die dreifache;
2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache;
3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.
Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,
die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten
für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist außerdem
pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,
höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten
Informationsträgers.
(2) In den Benützungsordnungen können Regelungen festgelegt werden, die von Abs. 1 abweichen,
wenn dies auf Grund der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erforderlich ist. Sie müssen jedoch
in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen den in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gleichwertig sein.
(3) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu
erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen
Klage.
(4) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der in den Benützungsordnungen festgelegten
Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Termine für die Erstellung
der Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.
(5) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von
Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen und
die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine
Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die dritte Mahnung ist nicht eingeschrieben
zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach
ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden,
welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.
Kostenersätze und Entgelte
§ 7. (1) An Kosten, die den Universtitätsbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im
Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Universität nur der Ersatz der von der
gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von
Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. Die Einhebung von pauschalierten
Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten
Einzelfällen stehen.
(2) Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken
sind kostenlos,
1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes
oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und
keine Rechte Dritter berührt werden;
2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen,
ausgeschlossen ist;
3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die
Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und
Forschungsaufgaben der Universitäten erfolgen;
4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand
in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen
steht.
(3) Die Durchführung der von der Universitätsbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen
Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.
Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen
§ 8. (1) Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und
wissenschaftlichen Informationswesens sind abgestimmte Vorgehensweisen, Zusammenschlüsse und
Einrichtungen zur Verwirklichung regionaler und überregionaler Zielsetzungen des wissenschaftlichen
Bibliotheks- und Informationswesens.
(2) Die Universitätsbibliotheken haben jedenfalls an folgenden Gemeinschaftsunternehmen des
österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Bibliotheks- und Informationswesens teilzunehmen
1. dem Österreichischen Bibliothekenverbund;
2. der nationalen und internationalen Fernleihe;
3. der Erstellung einer nationalen Bibliotheksstatistik.
Österreichischer Bibliothekenverbund
§ 9. (1) Mit der Teilnahme der Bibliotheken am Österreichischen Bibliothekenverbund werden
insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt
1.Bereitstellung eines zentralen Nachweises von wissenschaftlichen Informationsträgern für
Österreich, das sind insbesondere Bücher- und Zeitschriftennachweise, Nachweise für Datenträger,
sowie Nachweise für audiovisuelle Materialien und für Werke aus dem künstlerischen
Bereich;
2. Bereitstellung der eingebrachten Daten und der vom Bibliothekenverbund zur Verfügung
gestellten Fremddaten als Katalogisierungshilfe für die Verbundteilnehmer (kooperative Titelaufnahme
und Sacherschließung);
3. Bereitstellung eines automationsunterstützten Fernleihe- und Dokumentenlieferungssystems;
4. Kooperation mit anderen einschlägigen in- und ausländischen Verbünden;
5. Erstellung der zentralen Bibliotheksstatistiken der Verbundteilnehmer.
(2) Die Universitätsbibliotheken haben an der zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Österreichischen
Bibliothekenverbundes notwendigen System- und Betriebsplanung mitzuwirken. Insbesondere
haben sie die dazu erforderlichen planerischen Kenngrößen und sonstigen Spezifikationen bereitzustellen.
(3) Die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben
erforderlichen Informationsträger hat unter Verwendung von den dem jeweiligen technischen,
wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard entsprechenden Datenverarbeitungsapplikationen zu
erfolgen.
(4) Die eingesetzten Datenverarbeitungsapplikationen entsprechen jedenfalls dann dem jeweiligen
technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard, wenn sie folgende Mindestanforderungen
erfüllen
1. Verwendung von Systemen und Verfahren, die einen optimalen Integrations- und Automatisationsgrad
zur Durchführung der Aufgaben und Arbeitsabläufe der Universitätsbibliothek
gewährleisten, soweit diese grundsätzlich zur Automatisation geeignet sind;
2. Kompatibilität der lokalen Systeme mit den für die zentralen Aufgaben des Österreichischen
Bibliothekenverbundes eingesetzten Programmen, Datenbanken, Netzwerken und EDV-Anlagen;
3. Verwendung der im Österreichischem Bibliothekenverbund angewandten Regelwerke und
Normen.
Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme
§ 10. (1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken
und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den Benützungsordnungen
anzuführen.
(2) Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs-
und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.
Bibliotheksstatistik
§ 11. (1) Die Universitätsbibliotheken haben jährlich eine den statistischen Bedürfnissen des
nationalen und internationalen Bibliothekswesens entsprechende Bibliotheksstatistik zu erstellen.
(2) Die Bibliotheksstatistiken sind bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten mittels Datenträger
oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.
(3) § 9 Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme
können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet
werden, auch wenn sie von § 6 abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie
sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.
(2) Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme
auf Mahnungen entgegen § 6 Abs. 5 ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.
(3) Bibliotheken der Universitäten der Künste können das von ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung geübte Mahnwesen beibehalten, wenn dieses noch nicht automationsunterstützt
erfolgt. Abs. 1 gilt sinngemäß.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 UOG 1993
genannten Zeitpunkt, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt für die jeweilige Universität der Künste zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
sie gemäß § 75 Abs. 2 KUOG die für sie bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes bzw. des Akademie-Organisationsgesetzes nicht mehr anzuwenden haben,
frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt.
Außerkrafttreten
§ 14. (1) Die Bibliotheksordnung für die Universitäten (Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung der Universitäten, BGBl.
Nr. 410/1979) tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 UOG 1993 genannten Zeitpunkt
außer Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979
über die Bibliotheksordnung für Kunsthochschulen, BGBl. Nr. 412/1979 idF BGBl. II Nr. 176/1998, und
die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bibliotheksordnung für die
Akademie der bildenden Künste in Wien, BGBl. Nr. 154/1993 idF BGBl. II Nr. 176/1998, treten für die
jeweilige Universität der Künste zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem sie gemäß § 75 Abs. 2 KUOG die
für sie bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bzw. des
Akademie-Organisationsgesetzes nicht mehr anzuwenden haben.
§ 15. Die Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 116/1997, tritt mit dem der Kundmachung
dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.