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419. Verordnung: Universitätsbibliotheksverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Universitätsbibliotheksverordnung – UBV

Auf Grund des § 75 Abs. 6 und des § 78 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie auf Grund des § 61 Abs. 5 und des § 63 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,

wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Universitätsbibliotheken gemäß § 78 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, und gemäß § 63 des Bundesgesetzes

über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998.

Bibliotheksverwaltung

§ 2. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken insbesondere folgende

Grundsätze einzuhalten

1. der kontinuierliche Bestandaufbau;

2. die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch

weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren;

3. die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken;

4. die benützernahe Aufstellung der Bestände;

5. die Konservierung und Erhaltung der alten Bestände;

6. die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des Bibliothekswesens;

7. die weltweite Beschaffung und Vermittlung von wissenschaftlichen Informationen;

8. die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und

9. ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind darüber

hinaus die folgend genannten Vorschriften zu beachten.

Dezentrale Bestände

§ 3. (1) Zur Durchführung der den Instituten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben können

Bestände der Universitätsbibliotheken als Dauerentlehnungen in den Räumen von Instituten zur

Benützung bereitgestellt werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind in den Benützungsordnungen

der Universitätsbibliotheken festzulegen und haben jedenfalls folgendes zu enthalten

1.Bestimmungen für die Sicherstellung von angemessenen Mindestöffnungszeiten für die

Benützung der in den Instituten bereitgestellten Bestände;

2.Bestimmungen zur Sicherstellung der Benützbarkeit der bereitgestellten Bestände unter

Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Universitätsbibliothek und der betroffenen

Institute;

3. Bestimmungen zur Sicherstellung des Zutritts der mit Arbeiten an den Beständen beauftragten

Bediensteten der Universitätsbibliothek zu den an den Instituten bereitgestellten Informationsträgern;

4. Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Verwaltung der

Bestände durch die Institute;

5. Bestimmungen für die Entlehnung von Beständen an Dritte durch die Institute.

(2) Die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände verbleiben im Sinne von

§ 78 Abs. 2 UOG 1993 bzw. § 63 Abs. 3 KUOG weiterhin im Bestand der Universitätsbibliothek. Die

Universitätsbibliothek ist jedoch zur Führung eines Nachweises der bereitgestellten Bestände verpflichtet,

der für Altbestände auch durch eine Bezugnahme auf die von den Instituten geführten Inventare erfolgen

kann.

(3) Sofern bei der Verwaltung der in den Instituten bereitgestellten Bestände Personal verwendet

wird, das nicht der Universitätsbibliothek zugeordnet ist, hat der Bibliotheksdirektor in Koordination mit

den zuständigen Vorgesetzten in angemessener Weise für die fachliche Einschulung zu sorgen, die nötige

fachliche Hilfestellung zu leisten und im Rahmen der ihm allenfalls vom Rektor eingeräumten Befugnisse

entsprechende Anordnungen zu erteilen. § 9 gilt für die in den Instituten als Dauerentlehnungen

bereitgestellten Bestände sinngemäß.

(4) Für Universitätsbibliotheken gemäß § 78 UOG 1993 bleibt die Möglichkeit der Errichtung von

Fach- und Fakultätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 4 UOG 1993 unberührt.

Benützungsrecht

§ 4. Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken haben jedenfalls folgende Personen

1. Angehörige der jeweiligen Universität;

2. Angehörige anderer Universitäten und Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge) am

Universitätsort;

3. sonstige Personen über 18 Jahren mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich auch außerhalb der

Bibliothek, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des Universitätsortes

liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte Fachgebiet

betreut;

4. sonstige Personen über 18 Jahren; in den Räumen der Universitätsbibliothek;

5. sonstige Personen unter 18 Jahren in eingeschränktem Ausmaß. Die Einschränkungen sind durch

die jeweiligen Benützungsordnungen festzulegen.

Sicherstellung der Rückgabe entliehener Informationsträger

§ 5. (1) Die Berechtigung zur Entlehnung von Informationsträgern darf nur erteilt werden, wenn ihre

ordnungsgemäße Rückstellung und die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Universitätsbibliothek bei

einer nicht ordnungsgemäßen Rückstellung in einer angemessenen Weise sichergestellt sind.

(2) Die in Abs. 1 genannte Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung

Berechtigter

1. Angehöriger einer österreichischen Universität oder Fachhochschule (eines Fachhochschul-

Studienganges) ist oder

2. österreichischer Staatsbürger ist bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen

Hauptwohnsitz in Österreich hat oder

3. bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S (dreitausend)

hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren

Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.

(3) Über die Anerkennung anderer als der in Abs. 2 genannten Sicherstellungen entscheidet der

Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf

einen größeren Benützerkreis zutreffen.

(4) Für Entlehnungen von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere

Vorkehrungen zu treffen.

(5) Über Verluste von entlehnten Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der

dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadensfälle, die

denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte

Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur

Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu

ändern, wenn Schadensfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden

einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.

Mahngebühren

§ 6. (1) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Universitätsbibliothek

eine Entschädigungs- und eine Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr

beträgt

1. bei der ersten Mahnung die dreifache;

2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache;

3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,

die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten

für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist außerdem

pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,

höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten

Informationsträgers.

(2) In den Benützungsordnungen können Regelungen festgelegt werden, die von Abs. 1 abweichen,

wenn dies auf Grund der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erforderlich ist. Sie müssen jedoch

in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen den in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gleichwertig sein.

(3) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu

erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen

Klage.

(4) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der in den Benützungsordnungen festgelegten

Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Termine für die Erstellung

der Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.

(5) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von

Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen und

die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine

Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die dritte Mahnung ist nicht eingeschrieben

zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach

ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden,

welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

Kostenersätze und Entgelte

§ 7. (1) An Kosten, die den Universtitätsbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im

Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Universität nur der Ersatz der von der

gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von

Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. Die Einhebung von pauschalierten

Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten

Einzelfällen stehen.

(2) Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken

sind kostenlos,

1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes

oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und

keine Rechte Dritter berührt werden;

2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen,

ausgeschlossen ist;

3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die

Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und

Forschungsaufgaben der Universitäten erfolgen;

4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand

in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen

steht.

(3) Die Durchführung der von der Universitätsbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen

Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.

Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen

§ 8. (1) Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und

wissenschaftlichen Informationswesens sind abgestimmte Vorgehensweisen, Zusammenschlüsse und

Einrichtungen zur Verwirklichung regionaler und überregionaler Zielsetzungen des wissenschaftlichen

Bibliotheks- und Informationswesens.

(2) Die Universitätsbibliotheken haben jedenfalls an folgenden Gemeinschaftsunternehmen des

österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Bibliotheks- und Informationswesens teilzunehmen

1. dem Österreichischen Bibliothekenverbund;

2. der nationalen und internationalen Fernleihe;

3. der Erstellung einer nationalen Bibliotheksstatistik.

Österreichischer Bibliothekenverbund

§ 9. (1) Mit der Teilnahme der Bibliotheken am Österreichischen Bibliothekenverbund werden

insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt

1.Bereitstellung eines zentralen Nachweises von wissenschaftlichen Informationsträgern für

Österreich, das sind insbesondere Bücher- und Zeitschriftennachweise, Nachweise für Datenträger,

sowie Nachweise für audiovisuelle Materialien und für Werke aus dem künstlerischen

Bereich;

2. Bereitstellung der eingebrachten Daten und der vom Bibliothekenverbund zur Verfügung

gestellten Fremddaten als Katalogisierungshilfe für die Verbundteilnehmer (kooperative Titelaufnahme

und Sacherschließung);

3. Bereitstellung eines automationsunterstützten Fernleihe- und Dokumentenlieferungssystems;

4. Kooperation mit anderen einschlägigen in- und ausländischen Verbünden;

5. Erstellung der zentralen Bibliotheksstatistiken der Verbundteilnehmer.

(2) Die Universitätsbibliotheken haben an der zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Österreichischen

Bibliothekenverbundes notwendigen System- und Betriebsplanung mitzuwirken. Insbesondere

haben sie die dazu erforderlichen planerischen Kenngrößen und sonstigen Spezifikationen bereitzustellen.

(3) Die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben

erforderlichen Informationsträger hat unter Verwendung von den dem jeweiligen technischen,

wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard entsprechenden Datenverarbeitungsapplikationen zu

erfolgen.

(4) Die eingesetzten Datenverarbeitungsapplikationen entsprechen jedenfalls dann dem jeweiligen

technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard, wenn sie folgende Mindestanforderungen

erfüllen

1. Verwendung von Systemen und Verfahren, die einen optimalen Integrations- und Automatisationsgrad

zur Durchführung der Aufgaben und Arbeitsabläufe der Universitätsbibliothek

gewährleisten, soweit diese grundsätzlich zur Automatisation geeignet sind;

2. Kompatibilität der lokalen Systeme mit den für die zentralen Aufgaben des Österreichischen

Bibliothekenverbundes eingesetzten Programmen, Datenbanken, Netzwerken und EDV-Anlagen;

3. Verwendung der im Österreichischem Bibliothekenverbund angewandten Regelwerke und

Normen.

Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme

§ 10. (1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken

und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den Benützungsordnungen

anzuführen.

(2) Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs-

und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.

Bibliotheksstatistik

§ 11. (1) Die Universitätsbibliotheken haben jährlich eine den statistischen Bedürfnissen des

nationalen und internationalen Bibliothekswesens entsprechende Bibliotheksstatistik zu erstellen.

(2) Die Bibliotheksstatistiken sind bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten mittels Datenträger

oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.

(3) § 9 Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme

können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet

werden, auch wenn sie von § 6 abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie

sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.

(2) Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme

auf Mahnungen entgegen § 6 Abs. 5 ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.

(3) Bibliotheken der Universitäten der Künste können das von ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung geübte Mahnwesen beibehalten, wenn dieses noch nicht automationsunterstützt

erfolgt. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 UOG 1993

genannten Zeitpunkt, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt für die jeweilige Universität der Künste zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

sie gemäß § 75 Abs. 2 KUOG die für sie bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes bzw. des Akademie-Organisationsgesetzes nicht mehr anzuwenden haben,

frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt.

Außerkrafttreten

§ 14. (1) Die Bibliotheksordnung für die Universitäten (Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung der Universitäten, BGBl.

Nr. 410/1979) tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 UOG 1993 genannten Zeitpunkt

außer Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979

über die Bibliotheksordnung für Kunsthochschulen, BGBl. Nr. 412/1979 idF BGBl. II Nr. 176/1998, und

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bibliotheksordnung für die

Akademie der bildenden Künste in Wien, BGBl. Nr. 154/1993 idF BGBl. II Nr. 176/1998, treten für die

jeweilige Universität der Künste zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem sie gemäß § 75 Abs. 2 KUOG die

für sie bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bzw. des

Akademie-Organisationsgesetzes nicht mehr anzuwenden haben.

§ 15. Die Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 116/1997, tritt mit dem der Kundmachung

dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.

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