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419. Bundesgesetz: Forstliches Vermehrungsgutgesetz, Änderung des Forstgesetzes 1975 und des Düngemittelgesetzes 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Bundesgesetz: Forstliches Vermehrungsgutgesetz, Änderung des Forstgesetzes 1975 und des Düngemittelgesetzes 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz)

1. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender Baumarten

im Sinne der Richtlinien 66/404/EWG und 75/445/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

(ABl. Nr. L 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326, und ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 14) sowie

der Richtlinie 71/161/EWG über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut

(ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14) anzuwenden

1. generatives Vermehrungsgut von

Abies alba Mill. (Abies pectinata DC)

Fagus sylvatica L.

Larix decidua Mill.

Larix kaempferi (Lamb.) Carr.

(Larix leptolepis [Sieb. + Zucc.] Gord.)

Picea abies (L.) Karst. (Picea excelsa [Lam.] Link.)

Picea sitchensis (Bong.) Carr.

Pinus nigra Arnold

Pinus strobus L.

Pinus sylvestris L.

Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco

(Pseudotsuga taxifolia Britt.)

Quercus petraea Liebl. (Quercus sessiliflora Salisb.)

Quercus robur. L. (Quercus pedunculata Ehrh.)

Quercus rubra L. (Quercus borealis Michx.)

2. vegetatives Vermehrungsgut von

Populus sp.

(2) Dieses Bundesgesetz ist weiters auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender

Baumarten anzuwenden

1. vegetatives Vermehrungsgut der Baumarten im Sinne Abs. 1 Z 1;

2. generatives Vermehrungsgut von

Populus sp.

3. Vermehrungsgut von

Acer pseudoplatanus L.

Alnus glutinosa (L.) Gaertn.

Fraxinus excelsior L.

Pinus cembra L.

Prunus avium L.

Tilia cordata Mill.

4. Arthybriden mit den in Abs. 1 und Z 1 bis 3 angeführten Baumarten.

(3) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen der 4. Abschnitt – gilt nicht

1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird;

2. Pflanzenteile und Pflanzgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist;

3. Saatgut bis zu einer Menge von 300 Stück, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt

ist.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben

oder wissenschaftliche Zwecke.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Vermehrungsgut

a) Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt

sind;

b) Pflanzenteile: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung

bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen;

c) Pflanzgut: Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen und

Wildlinge;

2. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wildlinge;

3. vegetatives Vermehrungsgut: Pflanzenteile und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Setzstangen;

4. Arthybriden: Nachkommen, die durch Kreuzung von Eltern entstanden sind, die verschiedenen

Arten angehören;

5. Ausgangsmaterial

a) für generatives Vermehrungsgut: Waldbestände im Sinne des Forstgesetzes 1975 (Bestände)

sowie Samenplantagen;

b) für vegetatives Vermehrungsgut: Mutterbäume, Klone, Klonmischungen mit festgelegten

Anteilen der verschiedenen Klone und – in Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem

Saatgut – Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone;

6. Samenplantage: Anpflanzung ausgewählter Klone (Klonsamenplantage) oder Sämlinge (Sämlingssamenplantage),

die so angelegt ist, daß eine Fremdbestäubung vermieden oder in Grenzen

gehalten wird, und die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchzuführender

Ernten geführt wird;

7. ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 4 zugelassenem Ausgangsmaterial

hervorgegangen ist;

8. ,,Erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das auf

Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Klonen

und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größensortierung

populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht

erwarten lassen;

9. ,,Geprüftes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 6 zugelassenem Ausgangsmaterial

hervorgegangen ist;

10. ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“: Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien

,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;

11. verbesserter Kulturwert: Gesamtheit der gemäß § 6 Abs. 1 zu prüfenden, genetisch bedingten

Eigenschaften, die gegenüber den gemäß § 6 Abs. 3 ausgewählten Standards allgemein oder

wenigstens für den Anbau in dem Gebiet, in dem diese Standards üblicherweise verwendet

werden, eine deutliche Verbesserung für die Forstwirtschaft darstellen;

12. Herkunft: Standort, an dem sich eine autochthone oder nicht autochthone Population von Bäumen

befindet;

13. Ursprung: Standort, an dem sich eine autochthone Population von Bäumen befindet, oder Ort,

von dem eine nicht autochthone Population ursprünglich stammt;

14. Herkunftsgebiet

a) das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologischen Gegebenheiten,

in denen sich Bestände befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische

Merkmale aufweisen;

b) Herkunftsgebiet für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut ist jenes des Ausgangsmaterials,

das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;

15. Höhenstufen

a) entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach

klimatisch-pflanzensoziologischen Gesichtspunkten;

b) Höhenstufen für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut sind jene des Ausgangsmaterials,

das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;

16. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Anbieten, Verkaufen und jedes

sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe

in Genossenschaften, Vereinen und sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;

nicht als Inverkehrbringen gilt die Beförderung von Zapfen und noch aufzubereitenden Früchten

von der Zulassungseinheit zum ersten Bestimmungsort;

17. Betriebe

a) Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Verarbeitungsbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstpflanzenproduktionsbetriebe),

um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen;

b) Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen;

18. Ernteunternehmer: Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder

Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu

bringen.

Inverkehrbringung von Vermehrungsgut

§ 3. (1) Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1. es sich bei generativem Vermehrungsgut nachweislich um die Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“

oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;

2. es sich bei vegetativem Vermehrungsgut oder Arthybriden nachweislich um die Kategorie,,

Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;

3. es anerkannt (§§ 13 ff) ist.

(2) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes

Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung

von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien

,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient und bei Vermehrungsgut

im Sinne des § 1 Abs. 1 überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der

Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.

(3) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen solches der Pappel – darf nur als Klonmischung

mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen

– insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung

der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen.

(4) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation

der Waldbäume darf mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eine

Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen der Klone mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen

einer Zulassungseinheit (§ 8 Abs. 4) in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen

mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeichnung,

die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzulegen.

(5) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlichen Anforderungen

an seine äußere Beschaffenheit entspricht.

(6) Pflanzenteile und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 dürfen unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ nur

dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlichen Anforderungen an ihre äußere Beschaffenheit

entsprechen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die äußere Beschaffenheit von

Vermehrungsgut gemäß Abs. 5 und 6 festzulegen.

(8) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ darf

nicht nach Größe sortiert in Verkehr gebracht werden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere

Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten

festzulegen.

(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen

durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.

2. ABSCHNITT

Ausgangsmaterial

Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 4. (1) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial

verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn es wegen

seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und keine für die Forstwirtschaft nachteiligen Anlagen

erwarten läßt.

(2) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte

genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische

Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für

die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.

Herkunftsgebiete

§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete

für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, nach

verwaltungstechnischen oder geographischen Abgrenzungen und nach der Höhenstufe festzulegen.

Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 6. (1) Für die Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial

verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur zugelassen werden, wenn dessen Vermehrungsgut

einen verbesserten Kulturwert besitzt. Der verbesserte Kulturwert ist in Vergleichsprüfungen zu ermitteln.

(2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Abs. 1 Ausgangsmaterial für die

Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen

Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der

Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 erfüllen wird.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für

die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.

Standortbeschreibung

§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat Beschreibungen der Standorte, in denen Vergleichsprüfungen

durchgeführt wurden, soweit diese zur Zulassung des Ausgangsmaterials geführt haben, zu erstellen. Die

Beschreibungen haben für jeden Standort alle wichtigen Angaben, insbesondere über die ökologischen

Gegebenheiten des Gebiets, in dem er sich befindet, zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die

Form, in der diese Beschreibungen zu erstellen sind, sowie über die im Abs. 1 angeführten wichtigen

Angaben zu erlassen.

(3) Die Beschreibungen sowie ihre jeweiligen Änderungen sind dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und von diesem der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 8. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte

beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die

örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustimmung

des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.

(2) Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt

ist zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat,

beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Forstlichen Bundesversuchsanstalt geeignete

Angaben zur Beurteilung der Bestände und Samenplantagen zur Verfügung stehen.

(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in § 4 und für Samenplantagen zusätzlich

die in § 2 Z 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind

1. bei Beständen flächenmäßig abgegrenzte Waldteile, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phäno-

typischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit

kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines

Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe liegen, bestehen;

2. die Samenplantagen.

(5) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen,

das

1. bei Beständen aus der Nummer des Bestands und aus der Bezeichnung des Herkunftsgebiets und

der Höhenstufe,

2. bei Samenplantagen aus der Plantagennummer

zu bestehen hat.

(6) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn

die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt sind.

(7) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung

erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört oder die Samenplantage aufgelassen

wird.

Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 9. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte

beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum

Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gem. § 6 erforderlich sind. Die Zulassung ist – mit Zustimmung

des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.

(2) Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in § 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die

1. bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,

2. bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons und der Klonmischung

(Baumzuchtnummer)

zu bestehen hat.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen.

Listen über zugelassenes Ausgangsmaterial

§ 10. (1) Die Forstliche Bundesversuchsanstalt hat Listen über das für die einzelnen Arten zugelassene

Ausgangsmaterial anzulegen. Darin ist nach Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von ,,Ausgewähltem

Vermehrungsgut“, und solchem, das zur Erzeugung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ bestimmt

ist, zu unterscheiden.

(2) Der Landeshauptmann hat eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides an die Forstliche Bundesversuchsanstalt

zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission

der Europäischen Gemeinschaft die Listen sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.

(3) In die Listen kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften

selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine

Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

3. ABSCHNITT

Anerkennung und Inverkehrbringung von Vermehrungsgut

Trennung und Kennzeichnung

§ 11. (1) Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und

der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen

1. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte und Klon bzw. Klonmischung;

2. Kategorie;

3. Zulassungseinheit für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“;

4. Ausgangsmaterial (Zulassungszeichen/Baumzuchtnummer) für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“;

5. Autochthonie;

6. Reifejahr – für Saatgut;

7. Dauer der Anzucht in einem Forstpflanzenproduktionsbetrieb als Sämling, als ein- oder mehrfach

verschulte Pflanzen oder als Topfpflanzen – für Pflanzgut.

(2) Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Verschlußvorrichtung

hat so zu beschaffen sein, daß sie beim Öffnen unbrauchbar wird.

(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut

1. verschiedener Zulassungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe

oder

2. verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit

auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen

Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit ist ein

Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt beizubringen.

Ernte in zugelassenen Beständen und Samenplantagen

§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat

1. den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat und deren tatsächlichen Beginn drei

Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

2. bei beabsichtigter Beerntung in Samenplantagen die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens

vier Wochen vorher der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen,

3. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und

Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden

sein müssen, vorzusorgen,

4. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes

verantwortliche Person zu bestellen,

5. in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen, in Klonsamenplantagen eine Mindestanzahl von

Klonen und in Sämlingssamenplantagen eine Mindestanzahl von Einzelbaumnachkommenschaften

zu beernten,

6. von jeder Zulassungseinheit eine Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.

(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ in

Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften

zu beernten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen

1. bei Samenplantagen die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf (Abs. 1 Z 2);

2. die Mindestanzahl der Bäume, Klone und Einzelbaumnachkommenschaften (Abs. 1 Z 5 und

Abs. 2);

3. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe (Abs. 1 Z 6).

(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat,

eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

die Angaben, die der Begleitschein zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.

Anerkennung von Saatgut

§ 13. (1) Der Verfügungsberechtigte hat von jeder Zulassungseinheit nach Aufbereitung des Saatguts

eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Forstliche Bundesver-

suchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das

Mindestgewicht/die Mindestmenge der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen.

Der Antrag hat je Zulassungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung

im Sinne des § 11 Abs. 3 die Gesamtmenge und die Teilmengen aus den verschiedenen Zulassungseinheiten,

ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt über die Merkmale der äußeren

Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) der Saatgutprobe sowie die weiteren für die Bezeichnung erforderlichen

Angaben zu enthalten.

(3) Der Landeshauptmann hat Saatgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es

1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt,

2. den Anforderungen an seine äußere Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) entspricht,

3. gemäß § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde und

4. gemäß § 12 geerntet wurde.

(4) Saatgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen, wenn die

Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 erfüllt sind.

(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine

Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).

(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge nicht

mehr als anerkanntes Saatgut.

Anerkennung von generativem Pflanzgut

§ 14. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von generativem

Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu beantragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1. zur Aussaat anerkanntes Saatgut (§ 13) verwendet wurde,

2. das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde,

3. die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind und

4. es den Anforderungen an die äußere Beschaffenheit (§ 3 Abs. 6) entspricht, wenn es unter der

Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in Verkehr gebracht werden soll.

(3) Generatives Pflanzgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen,

wenn es aus Saatgut gemäß § 13 Abs. 5 gewonnen und nicht nach Größe (§ 3 Abs. 8) sortiert wurde.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Wildlinge mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1. aus zugelassenen Beständen stammen und

2. gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.

(5) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet.

(6) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Forstpflanzenproduktionsbetrieb

eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).

(7) Wird anerkanntes Pflanzgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge

nicht mehr als anerkanntes Pflanzgut.

Anerkennung von vegetativem Pflanzgut

§ 15. (1) Der Inhaber des Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von vegetativem

Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu beantragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vegetatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es

1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt,

2. den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 entspricht und

3. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.

(3) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet.

Betriebsbücher

§ 16. (1) Die Betriebe haben folgende Bücher zu führen

1. Verarbeitungsbetrieb

a) ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;

b) ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut;

2. Forstpflanzenproduktionsbetrieb

a) ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;

b) ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;

3. Forstsamenhandlung

ein Saatgutbuch;

4. Forstpflanzenhandlung

ein Pflanzenbuch.

(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge,

der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie

sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Inhaber von Forstpflanzenproduktionsbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht

von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils

entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Begleiturkunden

§ 17. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen

des § 11 entsprechen und von einem Etikett oder einer sonstigen Urkunde des Lieferanten begleitet sind,

welche die folgenden Angaben enthalten

1. die Merkmale gemäß § 11 Abs. 1;

2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;

3. die Bezeichnung des für die Partie verantwortlichen Lieferanten;

4. die Menge;

5. den Vermerk ,,Vermehrungsgut aus einer Samenplantage“ für Saatgut aus Samenplantagen und

für daraus gezogenes Pflanzgut;

6. den Vermerk ,,vorläufige Zulassung“ für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“, dessen Ausgangsmaterial

gemäß § 6 Abs. 2 zugelassen worden ist;

7. den Vermerk ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das

nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;

8. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung

gem. § 3 Abs. 9 oder § 19 Abs. 2 Z 2;

9. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut

", das mit dieser Zusatzbezeichnung gemäß § 13 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3 anerkannt wurde.

(2) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Etikett oder die

sonstige Urkunde gemäß Abs. 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten

1. die Worte ,,EWG-Norm“;

2. die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm des als Saatgut vertriebenen Erzeugnisses;

3. die Reinheit;

4. die Keimfähigkeit der reinen Samen;

5. das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;

6. den Vermerk ,,Saatgut aus einem Kühlraum“ – für Saatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde.

(3) Bei Pflanzenteilen und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1, die unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in

Verkehr gebracht werden, muß das Etikett oder die sonstige Urkunde gemäß Abs. 1 folgende zusätzliche

Angaben enthalten

1. die Worte ,,EWG-Norm“;

2. die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile und Pflanzgut von Pappel.

(4) Die Farbe des Etiketts oder der Urkunde ist grün für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und blau

für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“.

Überwachung

§ 18. (1) Die Organe der Behörden sind befugt, alle für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Erzeugungs- und Lagerstätten,

Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Betriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel

zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen.

(2) Der Betriebsinhaber ist mindestens drei Werktage vor der Überwachungstätigkeit von deren Beginn

zu verständigen. Der Betriebsinhaber (Ernteunternehmer) ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit

anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm über Art und Ergebnis der Überwachungstätigkeit Auskunft

zu erteilen.

(3) Betriebsinhaber und Ernteunternehmer sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren

Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen zu gewähren

und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der überprüften

Ware Folge zu leisten.

(4) Die Behörden haben sich, sofern es zur Durchführung der Überwachung oder zur Abgabe von

Gutachten erforderlich ist, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu bedienen.

4. ABSCHNITT

Einfuhr aus Drittländern

Einfuhrbewilligung

§ 19. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).

(2) Für Vermehrungsgut ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es

1. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands nach dem Muster, das der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, oder einem gleichwertigen Zeugnis begleitet

ist,

2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen

ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt und

3. die in den §§ 20 und 21 festgelegten Anforderungen erfüllt.

(3) Die Anbaueignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

zu prüfen.

Einfuhr von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ und ,,Geprüftem Vermehrungsgut“

§ 20. (1) Für Vermehrungsgut gem. § 1 Abs. 1 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es

1. bei generativem Vermehrungsgut den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes

Vermehrungsgut“, bei vegetativem Vermehrungsgut der Kategorie ,,Geprüftes Vermehrungsgut“

entspricht,

2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen

Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten

Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte und

den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entsprechende

Vermehrungsgut und

3. in Form von Saatgut die gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Anforderungen, denen Saatgut in seiner

äußeren Beschaffenheit genügen muß, erfüllt.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es hinsichtlich

der Auswahl des Ausgangsmaterials und der Identitätssicherung die gleiche Gewähr bietet wie

das im Bundesgebiet erzeugte und den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes

Vermehrungsgut“ entsprechende Vermehrungsgut.

Einfuhr von ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“

§ 21. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder,,

Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf eine Einfuhrbewilligung nur dann erteilt werden, wenn es

der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut

der Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient.

(2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 ist an eine Ermächtigung der

Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden. Die Einfuhrbewilligung ist anteilsmäßig im

Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten

Menge zu erteilen.

Bewilligungsverfahren

§ 22. (1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen

Angaben zu enthalten.

(2) Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein

Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.

(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies

zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können Einzelheiten

über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere

soweit diese Überprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie § 15 Abs. 2 Z 3 zum

Gegenstand haben. Weiters kann vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über eine

bestimmte Zollstelle durchgeführt werden darf.

(4) Die Vorschreibungen gem. Abs. 3 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei

der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(5) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung

erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 24 Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft

ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 8 Abs. 5), im Falle

der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 9 Abs. 4).

Einfuhrkontrolle von Saatgut

§ 23. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien

Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an die Forstliche

Bundesversuchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch

Verordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.

(3) Das Inverkehrbringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt

binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

Einfuhrkontrolle von Pflanzgut

§ 24. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde

(Kontrollorgan) durchzuführen.

(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den

zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor

diesem Zeitpunkt und

2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem

Wege

zu verständigen.

(3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen

Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.

(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das

Herkunftszeugnis (§ 19) vorliegen.

(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende

Pflanzgut

1. mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis übereinstimmt,

2. gemäß § 11 gekennzeichnet ist,

3. den in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht

und

4. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.

(6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist,

die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung

nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten

oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.

(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung

auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf

Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über

die Einfuhrfähigkeit bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine

erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission

(Zollkodex-Durchführungsverordnung).

Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist

§ 25. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich

freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen.

Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten

vernichten zu lassen.

5. ABSCHNITT

Ausfuhr in Drittländer

§ 26. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und

gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reichen die Begleiturkunden (§ 17) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht

aus, so kann der Exporteur die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt

beantragen.

6. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. Vermehrungsgut entgegen § 3 in Verkehr bringt;

2. Vermehrungsgut nicht gemäß § 11 Abs. 1 getrennt hält oder kennzeichnet;

3. Saatgut entgegen § 11 Abs. 2 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlußvorrichtungen

verwendet, die nicht so beschaffen sind, daß sie beim Öffnen unbrauchbar

werden;

4. als Ernteunternehmer den in § 12 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

5. entgegen § 16 die erforderlichen Betriebsbücher und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig

führt oder die Betriebsbücher nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;

6. Vermehrungsgut entgegen § 17 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden,

die nicht den Anforderungen des § 17 entsprechen, in Verkehr bringt;

7. den in § 18 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

8. Vermehrungsgut entgegen § 19 ohne Bewilligung einführt oder die in einer Einfuhrbewilligung

enthaltenen Vorschreibungen (§ 22 Abs. 3) nicht einhält;

9. als Inhaber der Einfuhrbewilligung den in § 24 Abs. 2 enthaltenen Verständigungspflichten nicht

nachkommt;

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Der Versuch

ist strafbar.

(2) Im Straferkenntnis können Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, oder der

Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie die Werkzeuge und Transportmittel, die gewöhnlich

zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten verwendet werden, für verfallen erklärt werden.

Gebühren

§ 28. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem

gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif. Für die Überwachung der Betriebe (§ 18

Abs. 4), ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

ist jedoch keine Gebühr zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf

folgende Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen

1. Prüfung der Anbaueignung bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 9) oder

bei der Einfuhr aus Drittländern (§§ 19 Abs. 3 und 22 Abs. 2);

2. Untersuchung von Proben bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 9) oder bei

der Einfuhr aus Drittländern (§ 23 Abs. 2).

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 29. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils

geltende Fassung zu verstehen.

Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, welches von Ausgangsmaterial stammt, das vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zugelassen wurde, darf bis zum 31. Dezember 2005 nach der gemäß § 151

des Forstgesetzes 1975 festgelegten Gliederung der Wuchsgebiete und Herkunftsgebiete bezeichnet werden.

(2) Saatgut von Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 darf bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht werden,

wenn es den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 entspricht.

(3) Dieses Bundesgesetz ist für Vermehrungsgut von Prunus avium aus Saatgut, das vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geerntet wurde, ab 1. Jänner 2001 anzuwenden.

Behörden

§ 31. Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in

erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Vollzugsklausel

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1. der §§ 23 Abs. 1 und 2 erster Satz, 24 Abs. 3 und 8 sowie 28 der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Artikel II

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 532/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 6 lautet:,,

(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45,

auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, auf

Christbaumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84 Anwendung.“

2. § 109 Abs. 4 entfällt; dem § 109 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:,,

(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in

denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben

entweder einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorganes zu absolvieren

oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei in letzterem Fall dem Umstand Rechnung

getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über

eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan

ist hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewähren.

(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit in einem Pflichtbetrieb zu absolvieren, und

zwar für Forstadjunkten und Förster nach Maßgabe des § 107 Abs. 3 lit. b, wobei die Lehrgangsdauer

zwei Jahre nicht überschreiten darf, für Forstassistenten und Forstwirte nach Maßgabe des § 106 Abs. 3

lit. c, wobei die Lehrgangsdauer drei Jahre nicht überschreiten darf.

(6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan

unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche

genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und

zu begründen ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den

Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu

gewähren oder zu versagen.“

3. Die §§ 148 bis 169 entfallen.

4. § 174 Abs. 1 lit. a Z 35 bis 40, lit. b Z 30 bis 32 und lit. c Z 13 bis 15 entfällt.

5. § 185 Abs. 1 Z 3 lautet:,,

3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 124 Abs. 4, 129

Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 147 Abs. 3;“

Artikel III

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und

Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513/1994, wird wie folgt geändert

§ 21 Abs. 2 lautet

„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz,

BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 zugelassenen und in das Düngemittelregister

eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der

Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1997 in Verkehr

gebracht werden.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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