419_1988
AT
419. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 419. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehenden Verfügungen über unbewegliches
Bundesvermögen ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.