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419_1987 AT

419. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 331/

1973 und BGBl. Nr. 229/1982 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung der Bundesminister für soziale

Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 2. Oktober 1981, BGBl. Nr. 527, über die

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für

Jugendliche wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 Z 5 hat anstelle des Punktes ein

Strichpunkt zu treten. Folgender Satz ist anzufügen

„erlaubt ist das Betanken des Übungsfahrzeuges

für Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich

anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses

zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach

Vollendung des zweiten Lehrjahres, unter Aufsicht."

2. Dem § 9 Z 14 lit. a ist nach dem Strichpunkt

folgender Satz anzufügen

„erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger,

Ladekrane mit einer Tragfähigkeit von

nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht

mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen

usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden

sind, durch Jugendliche, die im Rahmen eines

gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses

zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden,

nach Vollendung des zweiten Lehrjahres,

unter Aufsicht;".

3. § 9 Z 14 lit. b hat zu lauten

„b) das Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem

Betriebsgelände; erlaubt ist das Lenken von

Kraftfahrzeugen, für die der Jugendliche eine

Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher

Vorschriften besitzt; erlaubt ist weiters

das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der

Jugendliche einen Lernfahrausweis auf Grund

kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzt, unter

Aufsicht;".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in

Kraft.

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