419. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 331/
1973 und BGBl. Nr. 229/1982 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung der Bundesminister für soziale
Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 2. Oktober 1981, BGBl. Nr. 527, über die
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für
Jugendliche wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 Z 5 hat anstelle des Punktes ein
Strichpunkt zu treten. Folgender Satz ist anzufügen
„erlaubt ist das Betanken des Übungsfahrzeuges
für Jugendliche, die im Rahmen eines gesetzlich
anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses
zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach
Vollendung des zweiten Lehrjahres, unter Aufsicht."
2. Dem § 9 Z 14 lit. a ist nach dem Strichpunkt
folgender Satz anzufügen
„erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger,
Ladekrane mit einer Tragfähigkeit von
nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht
mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen
usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden
sind, durch Jugendliche, die im Rahmen eines
gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses
zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden,
nach Vollendung des zweiten Lehrjahres,
unter Aufsicht;".
3. § 9 Z 14 lit. b hat zu lauten
„b) das Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem
Betriebsgelände; erlaubt ist das Lenken von
Kraftfahrzeugen, für die der Jugendliche eine
Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher
Vorschriften besitzt; erlaubt ist weiters
das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der
Jugendliche einen Lernfahrausweis auf Grund
kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzt, unter
Aufsicht;".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in
Kraft.