419. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN
FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG
20. Dezember 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf das Inkrafttreten der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni
1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der
UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung
2089 (XX) vom 20. Dezember 1965
und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein
Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden
war, in eine neue, durch die genannte Satzung
geschaffene internationale Organisation führte.
Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser
Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender
Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO
und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien
beehre ich mich vorzuschlagen, daß die folgenden
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf
die UNIDO Anwendung finden
1. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung vom 13. April 1967 einschließlich
eines Notenwechsels desselben Datums, BGBl.
Nr. 245/1967.
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten
Nationen im Internationalen Zentrum Wien
vom 19. Jänner 1981, BGBl. Nr. 365/1981, vorausgesetzt,
daß eine derartige weitere Anwendung
unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich
der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen
und der UNIDO betreffend Miete und Benützung
in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes
Abkommen bezieht, erfolgt.
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über die Postdienste
im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten
Nationen und die Internationale Atomenergie-
Organisation, einschließlich eines Notenwechsels,
vom 28. Juni 1979, BGBl. Nr. 417/1980.
4. Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung
betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten
dieser Organisation vom 15. Dezember 1970,
BGBl. Nr. 424/1971.
Die weitere Anwendung von zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen gemäß den vorgenannten Abkommen
geschlossenen Zusatzabkommen auf die
UNIDO wird durch Zusatzabkommen zwischen
der Bundesregierung der Republik Österreich und
der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung geregelt, die gemeinsam mit
dem vorliegenden Notenwechsel in Kraft treten.
Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung darstellen, welches — vorbehaltlich
der Mitteilung der Republik Österreich,
daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind —
am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Domingo L. Siazon m. p.
Generaldirektor
S.E.
Leopold Gratz
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, auf das Inkrafttreten der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni
1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der
UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung
2089 (XX) vom 20. Dezember 1965
und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein
Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden
war, in eine neue, durch die genannte Satzung
geschaffene internationale Organisation führte.
Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser
Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender
Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO
und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien
beehre ich mich vorzuschlagen, daß die folgenden
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf
die UNIDO Anwendung finden
1. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung vom 13. April 1967 einschließlich
eines Notenwechsels desselben Datums, BGBl.
Nr. 245/1967.
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten
Nationen im Internationalen Zentrum Wien
vom 19. Jänner 1981, BGBl. Nr. 365/1981, vorausgesetzt,
daß eine derartige weitere Anwendung
unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsicht-
lich der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen
und der UNIDO betreffend Miete und Benützung
in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes
Abkommen bezieht, erfolgt.
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über die Postdienste
im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten
Nationen und die Internationale Atomenergie-
Organisation, einschließlich eines Notenwechsels,
vom 28. Juni 1979, BGBl. Nr. 417/1980.
4. Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung
betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten
dieser Organisation vom 15. Dezember 1970,
BGBl. Nr. 424/1971.
Die weitere Anwendung von zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen gemäß den vorgenannten Abkommen
geschlossenen Zusatzabkommen auf die
UNIDO wird durch Zusatzabkommen zwischen
der Bundesregierung der Republik Österreich und
der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung geregelt, die gemeinsam mit
dem vorliegenden Notenwechsel in Kraft treten.
Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung darstellen, welches — vorbehaltlich
der Mitteilung der Republik Österreich,
daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind —
am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik
Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
darstellen, welches — vorbehaltlich der
Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner
1986 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Leopold Gratz m. p.
S.E.
Domingo L. Siazon jr.
Generaldirektor
Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung
Wien
Die Ermächtigung zur Durchführung der vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.