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419_1986 AT

419. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN

FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

20. Dezember 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf das Inkrafttreten der Satzung

der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni

1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der

UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung

2089 (XX) vom 20. Dezember 1965

und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein

Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden

war, in eine neue, durch die genannte Satzung

geschaffene internationale Organisation führte.

Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser

Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender

Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO

und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien

beehre ich mich vorzuschlagen, daß die folgenden

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf

die UNIDO Anwendung finden

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung vom 13. April 1967 einschließlich

eines Notenwechsels desselben Datums, BGBl.

Nr. 245/1967.

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten

Nationen im Internationalen Zentrum Wien

vom 19. Jänner 1981, BGBl. Nr. 365/1981, vorausgesetzt,

daß eine derartige weitere Anwendung

unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich

der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen

und der UNIDO betreffend Miete und Benützung

in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes

Abkommen bezieht, erfolgt.

3. Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über die Postdienste

im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten

Nationen und die Internationale Atomenergie-

Organisation, einschließlich eines Notenwechsels,

vom 28. Juni 1979, BGBl. Nr. 417/1980.

4. Abkommen zwischen der Regierung der

Republik Österreich und der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung

betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten

dieser Organisation vom 15. Dezember 1970,

BGBl. Nr. 424/1971.

Die weitere Anwendung von zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und den Vereinten

Nationen gemäß den vorgenannten Abkommen

geschlossenen Zusatzabkommen auf die

UNIDO wird durch Zusatzabkommen zwischen

der Bundesregierung der Republik Österreich und

der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung geregelt, die gemeinsam mit

dem vorliegenden Notenwechsel in Kraft treten.

Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung darstellen, welches — vorbehaltlich

der Mitteilung der Republik Österreich,

daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind —

am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Domingo L. Siazon m. p.

Generaldirektor

S.E.

Leopold Gratz

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 20. Dezember 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, auf das Inkrafttreten der Satzung

der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni

1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der

UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung

2089 (XX) vom 20. Dezember 1965

und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein

Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden

war, in eine neue, durch die genannte Satzung

geschaffene internationale Organisation führte.

Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser

Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender

Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO

und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien

beehre ich mich vorzuschlagen, daß die folgenden

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf

die UNIDO Anwendung finden

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung vom 13. April 1967 einschließlich

eines Notenwechsels desselben Datums, BGBl.

Nr. 245/1967.

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten

Nationen im Internationalen Zentrum Wien

vom 19. Jänner 1981, BGBl. Nr. 365/1981, vorausgesetzt,

daß eine derartige weitere Anwendung

unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsicht-

lich der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen

und der UNIDO betreffend Miete und Benützung

in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes

Abkommen bezieht, erfolgt.

3. Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über die Postdienste

im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten

Nationen und die Internationale Atomenergie-

Organisation, einschließlich eines Notenwechsels,

vom 28. Juni 1979, BGBl. Nr. 417/1980.

4. Abkommen zwischen der Regierung der

Republik Österreich und der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung

betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten

dieser Organisation vom 15. Dezember 1970,

BGBl. Nr. 424/1971.

Die weitere Anwendung von zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und den Vereinten

Nationen gemäß den vorgenannten Abkommen

geschlossenen Zusatzabkommen auf die

UNIDO wird durch Zusatzabkommen zwischen

der Bundesregierung der Republik Österreich und

der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung geregelt, die gemeinsam mit

dem vorliegenden Notenwechsel in Kraft treten.

Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung darstellen, welches — vorbehaltlich

der Mitteilung der Republik Österreich,

daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind —

am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik

Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

darstellen, welches — vorbehaltlich der

Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

des Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner

1986 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Leopold Gratz m. p.

S.E.

Domingo L. Siazon jr.

Generaldirektor

Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung

Wien

Die Ermächtigung zur Durchführung der vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

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