419. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,
BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, in der Fassung der Verordnungen vom
19. Juni 1980, BGBl. Nr. 262, vom 25. Mai 1981,
BGBl. Nr. 278, vom 12. April 1982, BGBl. Nr. 181,
und vom 13. März 1984, BGBl. Nr. 160, wird hinsichtlich
der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt
geändert
1. Vor der Anführung des Lehrberufes „Bäcker" ist einzufügen
2. Bei der Anführung der Lehrberufe „Bauschlosser",
„Bergwerksschlosser — Maschinenhäuer",
„Dreher", „Elektromechaniker für Schwachstrom",
„Hüttenwerkschlosser", „Landmaschinenmechaniker",
„Schmied", „Universalschweißer",
„Verpackungsmittelmechaniker" und „Werkzeugmaschineur"
ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
jeweils das Wort „Anlagenmonteur" und in
der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit
auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl „1" einzufügen.
3. Bei der Anführung der Lehrberufe „Elektroinstallateur",
„Elektromechaniker und -maschinenbauer",
„Elektromechaniker für Starkstrom",
„Mechaniker", „Schlosser", „Textilmechaniker"
und „Werkzeugmacher" ist in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" jeweils das Wort „Anlagenmonteur"
und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung
der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
die Zahl „2" einzufügen.
4. Bei der Anführung der Lehrberufe „Stahlbauschlosser"
und „Starkstrommonteur" ist in der
Rubrik „Verwandter Lehrberuf" das Wort „Anlagenmonteur"
und in der Rubrik „Ausmaß der
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl „3" einzufügen.
5. Bei der Anführung der Lehrberufe „Betriebselektriker",
„Betriebsschlosser" und „Maschinenschlosser"
ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
jeweils das Wort „Anlagenmonteur" und in
der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit
auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl „3½" einzufügen.
6. Die Anführung des Lehrberufes „Sattler und Riemer" hat zu lauten
7. Bei der Anführung der Lehrberufe „Fahrzeugtapezierer
(Fahrzeugsattler)" und „Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner" ist beim verwandten
Lehrberuf „Sattler und Riemer" in der Rubrik
„Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" jeweils die Zahl „2" durch die
Zahl „3" zu ersetzen.
8. Die Anführung des Lehrberufes „Skierzeuger" hat zu lauten
9. Bei der Anführung des Lehrberufes „Betriebsschlosser"
ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
das Wort „Skierzeuger" und in der Rubrik
„Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl „2" einzufügen.
10. Bei der Anführung der Lehrberufe „Bootbauer",
„Kunststoffverarbeiter", „Maschinenschlosser",
„Mechaniker" und „Schlosser" ist in
der Rubrik „Verwandter Lehrberuf" jeweils das
Wort „Skierzeuger" und in der Rubik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" jeweils die Zahl „1" einzufügen.
11. Bei der Anführung des Lehrberufes „Wagner"
ist beim Lehrberuf „Skierzeuger" in der
Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf" die Zahl „2" durch die
Zahl „1" zu ersetzen.
12. Bei der Anführung der Lehrberufe „Binder"
und „Tischler" ist in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" jeweils das Wort „Skierzeuger" und in
der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit
auf den verwandten Lehrberuf" jeweils die bezügliche
Zahl zu streichen.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 13. März 1984,
BGBl. Nr. 160, mit der die Lehrberufsliste geändert
wird, wird wie folgt geändert
Die in Art. II Abs. 4 enthaltene Fristfestsetzung
„31. März 1985" hat „31. März 1986" zu lauten.
Artikel III
(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste
gemäß Art. I wird in bestehende Lehrverhältnisse
nicht eingegriffen.
(2) Art. I Z 6, 7 und 8 sind hinsichtlich der mit
drei Jahren festgesetzten Dauer der Lehrzeit der
Lehrberufe „Sattler und Riemer" und „Skierzeuger"
bis 30. September 1986 auf Lehrlinge nicht
anzuwenden, deren Ausbildung in einem dieser
Lehrberufe vor dem 1. Oktober 1984 begonnen hat.
(3) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der
Bestimmungen des Art. I Z 6 und 8 mit 1. Juli 1985,
im übrigen nach Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.