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419_1984 AT

419. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,

BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, in der Fassung der Verordnungen vom

19. Juni 1980, BGBl. Nr. 262, vom 25. Mai 1981,

BGBl. Nr. 278, vom 12. April 1982, BGBl. Nr. 181,

und vom 13. März 1984, BGBl. Nr. 160, wird hinsichtlich

der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt

geändert

1. Vor der Anführung des Lehrberufes „Bäcker" ist einzufügen

2. Bei der Anführung der Lehrberufe „Bauschlosser",

„Bergwerksschlosser — Maschinenhäuer",

„Dreher", „Elektromechaniker für Schwachstrom",

„Hüttenwerkschlosser", „Landmaschinenmechaniker",

„Schmied", „Universalschweißer",

„Verpackungsmittelmechaniker" und „Werkzeugmaschineur"

ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

jeweils das Wort „Anlagenmonteur" und in

der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit

auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl „1" einzufügen.

3. Bei der Anführung der Lehrberufe „Elektroinstallateur",

„Elektromechaniker und -maschinenbauer",

„Elektromechaniker für Starkstrom",

„Mechaniker", „Schlosser", „Textilmechaniker"

und „Werkzeugmacher" ist in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" jeweils das Wort „Anlagenmonteur"

und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung

der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

die Zahl „2" einzufügen.

4. Bei der Anführung der Lehrberufe „Stahlbauschlosser"

und „Starkstrommonteur" ist in der

Rubrik „Verwandter Lehrberuf" das Wort „Anlagenmonteur"

und in der Rubrik „Ausmaß der

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl „3" einzufügen.

5. Bei der Anführung der Lehrberufe „Betriebselektriker",

„Betriebsschlosser" und „Maschinenschlosser"

ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

jeweils das Wort „Anlagenmonteur" und in

der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit

auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl „3½" einzufügen.

6. Die Anführung des Lehrberufes „Sattler und Riemer" hat zu lauten

7. Bei der Anführung der Lehrberufe „Fahrzeugtapezierer

(Fahrzeugsattler)" und „Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner" ist beim verwandten

Lehrberuf „Sattler und Riemer" in der Rubrik

„Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" jeweils die Zahl „2" durch die

Zahl „3" zu ersetzen.

8. Die Anführung des Lehrberufes „Skierzeuger" hat zu lauten

9. Bei der Anführung des Lehrberufes „Betriebsschlosser"

ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

das Wort „Skierzeuger" und in der Rubrik

„Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl „2" einzufügen.

10. Bei der Anführung der Lehrberufe „Bootbauer",

„Kunststoffverarbeiter", „Maschinenschlosser",

„Mechaniker" und „Schlosser" ist in

der Rubrik „Verwandter Lehrberuf" jeweils das

Wort „Skierzeuger" und in der Rubik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" jeweils die Zahl „1" einzufügen.

11. Bei der Anführung des Lehrberufes „Wagner"

ist beim Lehrberuf „Skierzeuger" in der

Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf

den verwandten Lehrberuf" die Zahl „2" durch die

Zahl „1" zu ersetzen.

12. Bei der Anführung der Lehrberufe „Binder"

und „Tischler" ist in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" jeweils das Wort „Skierzeuger" und in

der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit

auf den verwandten Lehrberuf" jeweils die bezügliche

Zahl zu streichen.

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 13. März 1984,

BGBl. Nr. 160, mit der die Lehrberufsliste geändert

wird, wird wie folgt geändert

Die in Art. II Abs. 4 enthaltene Fristfestsetzung

„31. März 1985" hat „31. März 1986" zu lauten.

Artikel III

(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste

gemäß Art. I wird in bestehende Lehrverhältnisse

nicht eingegriffen.

(2) Art. I Z 6, 7 und 8 sind hinsichtlich der mit

drei Jahren festgesetzten Dauer der Lehrzeit der

Lehrberufe „Sattler und Riemer" und „Skierzeuger"

bis 30. September 1986 auf Lehrlinge nicht

anzuwenden, deren Ausbildung in einem dieser

Lehrberufe vor dem 1. Oktober 1984 begonnen hat.

(3) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der

Bestimmungen des Art. I Z 6 und 8 mit 1. Juli 1985,

im übrigen nach Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

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