419. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 4 b des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 333/1981 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
sowie dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz verordnet
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
des maßgeblichen Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,
der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom
10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des
Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen
ist.
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
dieser Einkünfte hinzuzurechnen.
§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf
Gewährung von Studienbeihilfe aus dem Studienjahr
1983/84 anzuwenden.