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419_1983 AT

419. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz

Gemäß § 4 b des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 333/1981 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

sowie dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz verordnet

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

des maßgeblichen Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,

der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom

10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung

von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des

Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen

ist.

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter

Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

dieser Einkünfte hinzuzurechnen.

§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf

Gewährung von Studienbeihilfe aus dem Studienjahr

1983/84 anzuwenden.

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