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419_1982 AT

419. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Neulengbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Neulengbach

Auf Grund des § 4.Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 44 Neulengbacher Straße

von km 23,750 bis km 24,554 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen, mit Verordnung vom

13. November 1972, BGBl. Nr. 433, bestimmten

Abschnitt „Neulengbach" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Neulengbach aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

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