419_1982
AT
419. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Neulengbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 419. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Neulengbach
1982_419_0 419. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Neulengbach
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Auf Grund des § 4.Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 44 Neulengbacher Straße
von km 23,750 bis km 24,554 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen, mit Verordnung vom
13. November 1972, BGBl. Nr. 433, bestimmten
Abschnitt „Neulengbach" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde Neulengbach aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.