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419_1980 AT

419. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 8. Oktober 1980 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Preise, zu denen die Österreichische Salinen

Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung im Bundesgebiet

zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),

mit Gültigkeit ab 9. Oktober 1980 wie

folgt neu festgesetzt

PREISTARIF

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge

in den Monaten April und Mai um 3%,

in den Monaten Juni und Juli um 2% und in

den Monaten August und September um 1%.

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer

nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten

für unverpacktes, nicht besonders behandeltet

Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den

Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen

für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die

unter Z 5 angeführten Preise gelten für Sole

ohne Gebinde ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen

nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Österreichischen Salinen

Aktiengesellschaft dem Käufer anzurechnen.

Kosten für die Jodierung von Speisesalz und die

Denaturierung von Viehsalz, Gewerbesalz und

Streusalz dürfen nicht angerechnet werden.

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