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419_1978 AT

419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinden Schrattenthal und Zellerndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinden Schrattenthal und Zellerndorf

Auf Grund des § 4 Albs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßeruverlauf eines Abschnittes der B 35

Retzer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Schrattenthal und Zellerndorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 22,908, im unmittelbaren Anschluß an das

mit Verordnung BGBl. Nr. 162/1976 in seinem

Verlauf bestimmte Teilstück der B 35 Retzer

Straße, verläuft südöstlich der alten Trasse, quert

die Landesstraßen 1058 und 1065 und bindet bei

km 24,800 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Schrattenthal

und Zellerndorf aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 35/60-77; Maßstab 1 : 2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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