419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinden Schrattenthal und Zellerndorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Albs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßeruverlauf eines Abschnittes der B 35
Retzer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Schrattenthal und Zellerndorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 22,908, im unmittelbaren Anschluß an das
mit Verordnung BGBl. Nr. 162/1976 in seinem
Verlauf bestimmte Teilstück der B 35 Retzer
Straße, verläuft südöstlich der alten Trasse, quert
die Landesstraßen 1058 und 1065 und bindet bei
km 24,800 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Schrattenthal
und Zellerndorf aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 35/60-77; Maßstab 1 : 2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.