419. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregel nach dem Präferenzzollgesetz für bestimmte Waren der Tarifnummer 38.19
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. Für folgende Waren der Tarifnummer
38.19
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie und verwandter Industrien
(einschließlich Mischungen natürlicher
Stoffe), anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Nebenerzeugnisse der chemischen
Industrie und verwandter Industrien, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen
Fuselöle und Dippelöle,
Napthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze;
Ester der Naphthensäuren,
Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen
Salze;
Ester der Sulfonaphthensäuren,
Erdölsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der Äthanolamine;
thiophenhaltige Sulfosäuren von Ölen
aus bituminösen Mineralien und ihre Salze,
Alkylbenzole und Alkylnaphthaline in Mischungen,
Ionenaustauscher,
Katalysatoren,
absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen
des Hochvakuums in elektrischen
Lampen und Röhren,
feuerfeste Zemente und Mörtel und ähnliche
feuerfeste Massen,
Gasreinigungsmassen,
Kohlen in Form von Blöcken, Platten oder Stäben
oder anderen Halbfabrikaten, die aus Me-
tall-Graphit-Mischungen oder aus anderen
Mischungen von kohlenstoffhaltigen Stoffen
bestehen, ausgenommen solche aus künstlichem
Graphit der Nr. 38.01,
Sorbit, anderes als Sorbit der Nr. 29.04
ist folgende Verarbeitungsregel als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung unter Verwendung von Erzeugnissen,
die keine Ursprungserzeugnisse sind und
deren Wert 50 v. H. des Wertes der Fertigware
nicht übersteigt.
§ 2. Während der Geltung dieser Verordnung
ist die in der Anlage E, Liste A, zum Präferenzzollgesetz
für bestimmte Waren der Tarifnummer
38.19 vorgesehene Ursprungsregel nicht
anzuwenden.
§ 3. § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 28. Mai 1977, BGBl. Nr. 314,
wird aufgehoben.