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419_1977 AT

419. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregel nach dem Präferenzzollgesetz für bestimmte Waren der Tarifnummer 38.19

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregel nach dem Präferenzzollgesetz für bestimmte Waren der Tarifnummer 38.19

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Für folgende Waren der Tarifnummer

38.19

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie und verwandter Industrien

(einschließlich Mischungen natürlicher

Stoffe), anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Nebenerzeugnisse der chemischen

Industrie und verwandter Industrien, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen

Fuselöle und Dippelöle,

Napthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze;

Ester der Naphthensäuren,

Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen

Salze;

Ester der Sulfonaphthensäuren,

Erdölsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums,

der Alkalimetalle oder der Äthanolamine;

thiophenhaltige Sulfosäuren von Ölen

aus bituminösen Mineralien und ihre Salze,

Alkylbenzole und Alkylnaphthaline in Mischungen,

Ionenaustauscher,

Katalysatoren,

absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen

des Hochvakuums in elektrischen

Lampen und Röhren,

feuerfeste Zemente und Mörtel und ähnliche

feuerfeste Massen,

Gasreinigungsmassen,

Kohlen in Form von Blöcken, Platten oder Stäben

oder anderen Halbfabrikaten, die aus Me-

tall-Graphit-Mischungen oder aus anderen

Mischungen von kohlenstoffhaltigen Stoffen

bestehen, ausgenommen solche aus künstlichem

Graphit der Nr. 38.01,

Sorbit, anderes als Sorbit der Nr. 29.04

ist folgende Verarbeitungsregel als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung unter Verwendung von Erzeugnissen,

die keine Ursprungserzeugnisse sind und

deren Wert 50 v. H. des Wertes der Fertigware

nicht übersteigt.

§ 2. Während der Geltung dieser Verordnung

ist die in der Anlage E, Liste A, zum Präferenzzollgesetz

für bestimmte Waren der Tarifnummer

38.19 vorgesehene Ursprungsregel nicht

anzuwenden.

§ 3. § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 28. Mai 1977, BGBl. Nr. 314,

wird aufgehoben.

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