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419_1976 AT

419. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

Nach Mitteilungen der mexikanischen Regierung

haben nachstehende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Zusatzabkommen zum

Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung

von Regeln über die von einem anderen als

dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte

Beförderung im internationalen Luftverkehr

(BGBl. Nr. 46/1966, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 412/

1973) hinterlegt

Stuten: Datum der Hinterlegung derBeitrittsurkunden

Griechenland 19. September 1973

Südafrika 4. Jänner 1974

Iran 17. Juli 1975

Kuwait 18. August 1975

Deutsche Demokratische

Republik 19. August 1975

Lesotho 20. Oktober 1975

Marokko 5. November 1975

Papua-Neu-Guinea 3. Dezember 1975

Die Bahamas haben erklärt, sich auf Grund

der durch das Vereinigte Königreich erfolgten

Ausdehnung des Geltungsbereichs auf ihr Gebiet

als durch die Bestimmungen des Abkommens

gebunden zu betrachten.

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