419. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der mexikanischen Regierung
haben nachstehende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Zusatzabkommen zum
Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem anderen als
dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte
Beförderung im internationalen Luftverkehr
(BGBl. Nr. 46/1966, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 412/
1973) hinterlegt
Stuten: Datum der Hinterlegung derBeitrittsurkunden
Griechenland 19. September 1973
Südafrika 4. Jänner 1974
Iran 17. Juli 1975
Kuwait 18. August 1975
Deutsche Demokratische
Republik 19. August 1975
Lesotho 20. Oktober 1975
Marokko 5. November 1975
Papua-Neu-Guinea 3. Dezember 1975
Die Bahamas haben erklärt, sich auf Grund
der durch das Vereinigte Königreich erfolgten
Ausdehnung des Geltungsbereichs auf ihr Gebiet
als durch die Bestimmungen des Abkommens
gebunden zu betrachten.