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419. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr. 334/1971,

BGBl. Nr. 60/1972 und BGBl. Nr. 506/1974 wird

geändert wie folgt

1. Der Abs. 1 des § 30 hat zu lauten

„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen

Proben zur Untersuchung an die

Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt

in Wien (Untersuchungsanstalt) ohne Angabe

der Partei unter der von ihm zugeteilten

Einlaufnummer einzusenden."

2. Die Abs. 6 und 7 des § 30 haben zu lauten

„(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie zu bestellen; hiebei ist der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues

und der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des

Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder

ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige

Sachverständige, insbesondere jene aus dem

Kreis von sachkundigen Angehörigen von einschlägigen

Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten,

werden vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie bestellt.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, hinsichtlich des Abs. 8 lit. d auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen

durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu

erlassen."

3. Der Abs. 10 des § 30 hat zu lauten

„(10) Hat das Gericht gegen den Befund oder

das Gutachten der Untersuchungsanstalt Bedenken

oder hält es eine Ergänzung des Befundes

oder Gutachtens für erforderlich oder werden

gegen den Befund oder das Gutachten begründete

Bedenken vorgebracht, so hat es einen Bediensteten

der Untersuchungsanstalt, der mit der Untersuchung

oder Begutachtung befaßt war, zur Darlegung

und Ergänzung des Befundes oder Gutachtens

als Sachverständigen zu vernehmen; diese

Bestimmung gilt im Verwaltungsstrafverfahren

mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Bedienstete

der Untersuchungsanstallt als Amtssachverständiger

(§ 52 Abs. 1 AVG 1950) zu vernehmen ist.

Im übrigen gelten für den Sachverständigenbeweis

im gerichtlichen Strafverfahren die Bestimmungen

der Strafprozeßordnung und im Verwaltungsstrafverfahren

die Bestimmungen der

Verwaltungsverfahrensgesetze."

4. Die Abs. 1 und 2 des § 45 haben zu lauten

„(1) Wer

a) Wein, der für den Verkehr bestimmt ist,

verfälscht (§ 42 Abs. 1) oder nachmacht

(§ 43),

b) verkehrsunfähigen Wein (§ 44 Abs. 1 lit. a

bis f, Abs. 2 und 3) zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

c) Obstwein, der für den Verkehr bestimmt

ist, verfälscht (§ 42 Abs. 2),

d) verkehrsunfähigen Obstwein (§ 44 Abs. 1

lit. g und Abs. 2) zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt

oder

e) ein Weingütesiegel zum Zwecke der

Täuschung herstellt, verwendet oder nachahmt,

ist, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen

des Lebensmittelgesetzes 1975 oder einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren

strafbaren Handlungen abzuhalten oder

der Begehung strafbarer Handlungen durch andere

entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe

eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verbunden

werden.

(2) Wer eine der im Abs. 1 lit. a bis d mit

Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht,

ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."

5. § 57 hat zu lauten

„§ 57. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes

bestimmt, der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

a) der §§ 20 Abs. 9 und 10, 30 Abs. 6 bis 8

und 12 zweiter Satz sowie 38 Abs. 1 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz und dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie,

b) der §§ 1 bis 12, 22, 23, 29 Abs. 3 und 6,

30 Abs. 11 und 12 dritter Satz, 37 Abs. 2

zweiter Satz, 3 und 5, 39 Abs. 7 und 44

Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz,

c) der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 5, 14 Abs. 6, 17

Abs. 3, 19 a Abs. 8, 20 Abs. 8, 33 Abs. 6

und 38 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie,

d) der §§ 37 Abs. 1, 2 erster Satz und 6 bis

8, 50 Abs. 2 und 55 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

e) des § 39 Abs. 7, soweit es sich um eine

Anstalt handelt, die dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst unterstellt ist,

im Einvernehmen mit diesem Bundesminister.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 29 Abs. 5,

30 Abs. 10 und 45 bis 49, soweit es sich um Angelegenheiten

handelt, durch die das gerichtliche

Strafrechtswesen berührt wird, ist der Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 57 des Weingesetzes

1961 in der Fassung des Art. I Z. 5

dieses Bundesgesetzes.

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