419. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr. 334/1971,
BGBl. Nr. 60/1972 und BGBl. Nr. 506/1974 wird
geändert wie folgt
1. Der Abs. 1 des § 30 hat zu lauten
„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen
Proben zur Untersuchung an die
Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt
in Wien (Untersuchungsanstalt) ohne Angabe
der Partei unter der von ihm zugeteilten
Einlaufnummer einzusenden."
2. Die Abs. 6 und 7 des § 30 haben zu lauten
„(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie zu bestellen; hiebei ist der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues
und der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des
Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder
ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige
Sachverständige, insbesondere jene aus dem
Kreis von sachkundigen Angehörigen von einschlägigen
Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten,
werden vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie bestellt.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, hinsichtlich des Abs. 8 lit. d auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen
durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu
erlassen."
3. Der Abs. 10 des § 30 hat zu lauten
„(10) Hat das Gericht gegen den Befund oder
das Gutachten der Untersuchungsanstalt Bedenken
oder hält es eine Ergänzung des Befundes
oder Gutachtens für erforderlich oder werden
gegen den Befund oder das Gutachten begründete
Bedenken vorgebracht, so hat es einen Bediensteten
der Untersuchungsanstalt, der mit der Untersuchung
oder Begutachtung befaßt war, zur Darlegung
und Ergänzung des Befundes oder Gutachtens
als Sachverständigen zu vernehmen; diese
Bestimmung gilt im Verwaltungsstrafverfahren
mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Bedienstete
der Untersuchungsanstallt als Amtssachverständiger
(§ 52 Abs. 1 AVG 1950) zu vernehmen ist.
Im übrigen gelten für den Sachverständigenbeweis
im gerichtlichen Strafverfahren die Bestimmungen
der Strafprozeßordnung und im Verwaltungsstrafverfahren
die Bestimmungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze."
4. Die Abs. 1 und 2 des § 45 haben zu lauten
„(1) Wer
a) Wein, der für den Verkehr bestimmt ist,
verfälscht (§ 42 Abs. 1) oder nachmacht
(§ 43),
b) verkehrsunfähigen Wein (§ 44 Abs. 1 lit. a
bis f, Abs. 2 und 3) zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
c) Obstwein, der für den Verkehr bestimmt
ist, verfälscht (§ 42 Abs. 2),
d) verkehrsunfähigen Obstwein (§ 44 Abs. 1
lit. g und Abs. 2) zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt
oder
e) ein Weingütesiegel zum Zwecke der
Täuschung herstellt, verwendet oder nachahmt,
ist, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1975 oder einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren
strafbaren Handlungen abzuhalten oder
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe
eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verbunden
werden.
(2) Wer eine der im Abs. 1 lit. a bis d mit
Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht,
ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."
5. § 57 hat zu lauten
„§ 57. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes
bestimmt, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
a) der §§ 20 Abs. 9 und 10, 30 Abs. 6 bis 8
und 12 zweiter Satz sowie 38 Abs. 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz und dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie,
b) der §§ 1 bis 12, 22, 23, 29 Abs. 3 und 6,
30 Abs. 11 und 12 dritter Satz, 37 Abs. 2
zweiter Satz, 3 und 5, 39 Abs. 7 und 44
Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz,
c) der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 5, 14 Abs. 6, 17
Abs. 3, 19 a Abs. 8, 20 Abs. 8, 33 Abs. 6
und 38 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie,
d) der §§ 37 Abs. 1, 2 erster Satz und 6 bis
8, 50 Abs. 2 und 55 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
e) des § 39 Abs. 7, soweit es sich um eine
Anstalt handelt, die dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst unterstellt ist,
im Einvernehmen mit diesem Bundesminister.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 29 Abs. 5,
30 Abs. 10 und 45 bis 49, soweit es sich um Angelegenheiten
handelt, durch die das gerichtliche
Strafrechtswesen berührt wird, ist der Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 57 des Weingesetzes
1961 in der Fassung des Art. I Z. 5
dieses Bundesgesetzes.