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419_1974 AT

419. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973,

BGBl. Nr. 580, betreffend die Bedeckung des

Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr

1,974, hat zu lauten

„§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den

Gesamtbetrag von 506 Millionen Schilling nicht

übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben

und zu bedecken."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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