419_1973
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419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Bichlbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Bichlbach
1973_419_0 419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Bichlbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14
Fernpaß Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt,
wird im Bereich der Gemeinde Bichlbach wie
folgt bestimmt
Die S 14 Fernpaß Schnellstraße wird von
km 44,080 (alt) bis km 45,660 (alt) auf die
bereits hergestellte Straßentrasse umgelegt, welche
unter Umfahrung des verbauten Gebietes in
gestreckter Linienführung südlich von Lähn und
Wengle verläuft.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.