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419_1973 AT

419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Bichlbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Bichlbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14

Fernpaß Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt,

wird im Bereich der Gemeinde Bichlbach wie

folgt bestimmt

Die S 14 Fernpaß Schnellstraße wird von

km 44,080 (alt) bis km 45,660 (alt) auf die

bereits hergestellte Straßentrasse umgelegt, welche

unter Umfahrung des verbauten Gebietes in

gestreckter Linienführung südlich von Lähn und

Wengle verläuft.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.

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