419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Anthering
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 156 Lamprechtshausener
Straße wird im Bereich der Gemeinde
Anthering wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
nächst dem Weiler Großlehen von der bestehenden
Trasse der Lamprechtshausener Straße ab,
umfährt in großem Bogen westlich die Ortschaft
Anthering und verläuft sodann in nördlicher
Richtung bis zur Einbindung knapp vor dem
Weiler Acharting in die bestehende Trasse der
Lamprechtshausener Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
und bei der Gemeinde Anthering aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971)
findet auf dem vorangeführten Straßenteil Anwendung.
Die im Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone
beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.