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419_1971 AT

419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Anthering

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Anthering

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 156 Lamprechtshausener

Straße wird im Bereich der Gemeinde

Anthering wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

nächst dem Weiler Großlehen von der bestehenden

Trasse der Lamprechtshausener Straße ab,

umfährt in großem Bogen westlich die Ortschaft

Anthering und verläuft sodann in nördlicher

Richtung bis zur Einbindung knapp vor dem

Weiler Acharting in die bestehende Trasse der

Lamprechtshausener Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

und bei der Gemeinde Anthering aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971)

findet auf dem vorangeführten Straßenteil Anwendung.

Die im Abs. 2 vorgesehene Bauverbotszone

beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.

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