419. Bundesgesetz: Zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die von Österreich im Rahmen des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten ermäßigten
oder aufgehobenen Zollsätze sind in der
jeweils geltenden Höhe auch auf Waren anzuwenden,
die aus Staaten, Gebieten oder Gebietsteilen
stammen, auf die die Bestimmungen des
GATT nicht angewendet werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zollsätze sind
wie Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für
die Waren
a) der im Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74,
festgesetzte allgemeine Zollsatz oder der
auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften
zu erhebende Zollsatz günstiger ist
oder
b) an Stelle der Zölle Abgaben mit zollgleicher
Wirkung zu erheben sind.
§ 2. (1) Behandelt ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil,
auf die § 1 angewendet wird, die Einfuhren
aus Österreich weniger günstig als die
Einfuhren aus anderen Staaten, so haben der Bundesminister
für Finanzen und der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um
Waren handelt, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung
der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im
Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch
Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Wahrung
der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang
die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte
oder alle Waren, die aus diesem Staat,
Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden
sind.
(2) Wenn durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes
wirtschaftliche Nachteile für Österreich
entstehen oder zu entstehen drohen, insbesondere
wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen
eine Ware aus einem gemäß § 1 begünstigten
Staat, Gebiet oder Gebietsteil in derart erhöhten
Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt
wird, daß dadurch den inländischen Erzeugern
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender
Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt
wird oder zugefügt zu werden droht, so
haben der Bundesminister für Finanzen und der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
wenn es sich um Waren handelt, für die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem
Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen,
in welchem zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher
Nachteile erforderlichen Umfang die
gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte
oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet
oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden
sind.
(3) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie obliegt hiebei die Ermittlung, ob
und gegebenenfalls wie weit ein Staat, Gebiet
oder Gebietsteil die Einfuhren aus Österreich
weniger begünstigt als die Einfuhren aus anderen
Staaten oder ob und gegebenenfalls wie weit
durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes wirtschaftliche
Nachteile entstehen oder zu entstehen
drohen, sowie die Ermittlung der Grundlagen
für die Feststellung des Umfanges, in dem zur
Wahrung der Gegenseitigkeit oder zur Verhütung
oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile
die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze nicht anzuwenden
sind. Handelt es sich um Waren, für die
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, so hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister vorzugehen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für
Finanzen,
b) hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister
für Finanzen und der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
in dem dort bezeichneten Umfang auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
c) hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
in dem dort bezeichneten Umfang
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.