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419_1970 AT

419. Bundesgesetz: Zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Bundesgesetz: Zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die von Österreich im Rahmen des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten ermäßigten

oder aufgehobenen Zollsätze sind in der

jeweils geltenden Höhe auch auf Waren anzuwenden,

die aus Staaten, Gebieten oder Gebietsteilen

stammen, auf die die Bestimmungen des

GATT nicht angewendet werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zollsätze sind

wie Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für

die Waren

a) der im Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74,

festgesetzte allgemeine Zollsatz oder der

auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften

zu erhebende Zollsatz günstiger ist

oder

b) an Stelle der Zölle Abgaben mit zollgleicher

Wirkung zu erheben sind.

§ 2. (1) Behandelt ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil,

auf die § 1 angewendet wird, die Einfuhren

aus Österreich weniger günstig als die

Einfuhren aus anderen Staaten, so haben der Bundesminister

für Finanzen und der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um

Waren handelt, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung

der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im

Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch

Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Wahrung

der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang

die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte

oder alle Waren, die aus diesem Staat,

Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden

sind.

(2) Wenn durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes

wirtschaftliche Nachteile für Österreich

entstehen oder zu entstehen drohen, insbesondere

wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen

eine Ware aus einem gemäß § 1 begünstigten

Staat, Gebiet oder Gebietsteil in derart erhöhten

Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt

wird, daß dadurch den inländischen Erzeugern

gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender

Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt

wird oder zugefügt zu werden droht, so

haben der Bundesminister für Finanzen und der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

wenn es sich um Waren handelt, für die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem

Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen,

in welchem zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher

Nachteile erforderlichen Umfang die

gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte

oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet

oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden

sind.

(3) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie obliegt hiebei die Ermittlung, ob

und gegebenenfalls wie weit ein Staat, Gebiet

oder Gebietsteil die Einfuhren aus Österreich

weniger begünstigt als die Einfuhren aus anderen

Staaten oder ob und gegebenenfalls wie weit

durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes wirtschaftliche

Nachteile entstehen oder zu entstehen

drohen, sowie die Ermittlung der Grundlagen

für die Feststellung des Umfanges, in dem zur

Wahrung der Gegenseitigkeit oder zur Verhütung

oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile

die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze nicht anzuwenden

sind. Handelt es sich um Waren, für die

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, so hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister vorzugehen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für

Finanzen,

b) hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister

für Finanzen und der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

in dem dort bezeichneten Umfang auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

c) hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

in dem dort bezeichneten Umfang

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

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