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419_1969 AT

419. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarangelegenheiten der dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Dienststellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 419. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarangelegenheiten der dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Dienststellen

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der geltenden Fassung

wird verordnet

Die Disziplinarangelegenheiten der Beamten

der Dienstklassen I bis VI der dem Bundesministerium

für Bauten und Technik nachgeordneten

Dienststellen werden der Disziplinarkommission

beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

zugewiesen.

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