418. Verordnung: Überwachungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
dem Bundesminister für Justiz verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der
Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „Betreiber“ derjenige, der einen konzessionspflichtigen Dienst gemäß § 14 TKG erbringt und in
dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden sind;
2. „Teilnehmeranschluss“ die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Telekommunikation
ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist (physikalischer Anschluss), oder
die Adresse, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise zuordnen kann;
3. „Adresse“ die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer
Kommunikationsverbindung dienen;
4. „Funkzelle“ der kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich
in einem Mobilfunknetz;
5. „Übernahmeschnittstelle“ die Schnittstelle bei einem Betreiber, an die die zu überwachende
Telekommunikation vom Betreiber an die überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die
Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung ausgestaltet sein kann;
6. „Schnittstelle“ der Übergabepunkt bei einem Betreiber, an dem die zu überwachende Telekommunikation
in einem festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt wird.
Bereitzuhaltende Funktionen
§ 3. (1) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind über
aktive Mitwirkung des Betreibers im Einzelfall die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
zu gewährleisten, die
1. von dem zu überwachenden Teilnehmeranschluss ausgeht oder für diesen bestimmt ist,
2. zu Datenspeichern geleitet wird, die dem Teilnehmeranschluss zugeordnet sind, oder die aus
solchen Datenspeichern abgerufen wird.
(2) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, die
Inhaltsdaten sowie die sonstigen mit der Überwachung der Telekommunikation in Zusammenhang
stehenden erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen
1. die Adresse des zu überwachenden Teilnehmeranschlusses;
2. die von dem zu überwachenden Teilnehmeranschluss aus gewählten Adressen, auch wenn keine
Verbindung zustande kommt,
3. die von dem zu überwachenden Teilnehmeranschluss aus gewählten unvollständigen Adressen,
falls ein begonnener Verbindungsversuch vorzeitig beendet wird;
4. die Adressen der Teilnehmeranschlüsse, von denen aus der zu überwachende Teilnehmeranschluss
gewählt wird, auch wenn keine Verbindung zustande kommt;
5. bei der Inanspruchnahme von Diensten, welche die Telekommunikation um- oder weiterleiten
(Rufumleitung oder Rufweiterschaltung), die Adresse der Um- oder Weiterleitung, bei virtuellen
Anschlüssen die jeweils zugeordneten physikalischen Anschlüsse;
6. bei zu überwachenden Teilnehmeranschlüssen, die fallweise einem anderen Anschluss zugeordnet
werden können, die Adresse dieses anderen Anschlusses;
7. den jeweils angeforderten oder in Anspruch genommenen Dienst oder das Dienstemerkmal;
8. die technische Ursache für den Abbau oder das Nichtzustandekommen der zu überwachenden
Verbindung;
9. bei zu überwachenden Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die zu überwachende
Verbindung abgewickelt wird;
10. zumindest zwei der folgenden Angaben
a) Beginn der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
b) Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
c) Dauer der Verbindung.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 10 treffen den Betreiber im Einzelfall nur, soweit ihm
dies auf Grund wirtschaftlicher und technischer Gegebenheiten zumutbar ist.
(4) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive
Mitwirkung des Betreibers im Einzelfall die an der Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer
bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Abs. 2
Z 1 bis 9 angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle
übermittelt werden, die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen Daten nach Abs. 2 Z 1 bis 9
so zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für
1. Telekommunikationsverbindungen mit mehr als einer Gegenstelle, soweit und solange der zu
überwachende Teilnehmeranschluss an einer solchen Verbindung teilnimmt;
2. Telekommunikationsverbindungen, die für den zu überwachenden Teilnehmeranschluss bestimmt
sind oder von diesem aufgebaut werden, wenn dieser Teilnehmeranschluss fallweise einem
anderen Teilnehmeranschluss zugeordnet ist oder die Verbindung von einem anderen Teilnehmeranschluss
angenommen wird;
3. Fälle, in denen für den zu überwachenden Teilnehmeranschluss mehrere Telekommunikationsverbindungen
gleichzeitig bestehen.
Technische Schnittstelle
§ 4. (1) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über
aktive Mitwirkung des Betreibers im Einzelfall die Telekommunikation für die gesamte Dauer der
gerichtlich angeordneten Überwachungsmaßnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle
bereitzustellen. Die Schnittstelle, an der die zu überwachende Telekommunikation bereitgestellt wird,
muss technisch so gestaltet sein, dass
1. an ihr ausschließlich die Telekommunikation bereitgestellt wird, die von dem zu überwachenden
Teilnehmeranschluss herrührt oder für diesen bestimmt ist,
2. die Qualität der an ihr bereitgestellten Telekommunikation nicht schlechter ist als jene, die dem
zu überwachenden Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird,
3. die Übermittlung der an ihr bereitgestellten Telekommunikation mittels genormter, allgemein
verfügbarer Übertragungswege und -protokolle erfolgen kann und
4.der vom European Telecommunications Standardisation Institute erarbeitete Europäische
Standard ES 201 671 Version 2.1.1. eingehalten wird.
(2) Für die Übermittlung der an der Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden
Telekommunikation sind grundsätzlich Festverbindungen oder ISDN-Wählverbindungen oder ähnlich
schnell aufbaubare Wählverbindungen zu nutzen. Soll die Übertragung mittels Wählverbindungen
erfolgen, muss die Schnittstelle auch die Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu einem zu
benennenden Anschluss beinhalten, an den die Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist. Wählverbindungen
sind zu Beginn jeder für den zu überwachenden Anschluss bestimmten oder von diesem
herrührenden Telekommunikation aufzubauen und nach deren Ende wieder auszulösen. Die erforderlichen
Zugänge zum Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle. Die zu überwachende Telekommunikation
ist ab ihrer Bereitstellung an der Schnittstelle durch dem Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
(3) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten Erfordernisse, insbesondere der
Anforderungen nach § 3 Abs. 2, festzulegen, von welcher der in Abs. 2 Satz 1 genannten Möglichkeiten
er in einer bestimmten Telekommunikationseinrichtung Gebrauch macht. Für den Fall, dass die zu
überwachende Telekommunikation nicht an einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann,
müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, dass Wählverbindungen realisiert werden können.
(4) Wenn der Betreiber die ihm zur Übermittlung anvertrauten Inhaltsdaten durch technische Maßnahmen
gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, muss die Schnittstelle in der Lage sein,
die ungeschützten Inhaltsdaten bereitzustellen. Falls der Betreiber für den Teilnehmer die Inhaltsdaten
verschlüsselt, muss die Schnittstelle in der Lage sein, nach den Abs. 1 bis 3 die entschlüsselten
Inhaltsdaten bereitzustellen.
(5) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die sicherstellen, dass Überwachungsmaßnahmen
so durchgeführt werden können, dass sie weder von den an der Telekommunikation
Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des zu
überwachenden Teilnehmeranschlusses durch die Überwachungsmaßnahme nicht verändert werden.
Verlautbarungen
§ 5. Die in dieser Verordnung zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 6. (1) Die mit den §§ 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die
Erbringung des Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt sinngemäß auch für jede
Erweiterung oder Änderung des Telekommunikationsdienstes oder der Telekommunikationseinrichtungen,
mit welchen der Telekommunikationsdienst erbracht wird.
(2) Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum Zeitpunkt des In-Kraft-
Tretens dieser Verordnung bereits Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die
Verpflichtungen gemäß §§ 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung zu erfüllen.
(3) § 4 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2 tritt hinsichtlich der Übermittlung von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.