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418. Verordnung: Kraftstoffverordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Kraftstoffverordnung 1999

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet

Geltungsbereich

§ 1. In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische

Spezifikationen für Kraftstoffe zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder deren Einrichtungen

mit Fremdzündungsmotor oder mit Selbstzündungsmotor festgelegt. Die Spezifikationen und

Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie

98/70/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto-

und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaft Nr. L350 vom 28. Dezember 1998) festgelegt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

1. „Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren

mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29,

2710 00 32, 2710 00 34 oder 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur fällt.

2. „Dieselkraftstoffe“ sind Gasöle, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung

bestimmt sind und unter die Unterposition 2710 00 66 der Kombinierten Nomenklatur

fallen.

3. „Flüssiggas“ (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur

bei geringem Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann, als

Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung

bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten

Nomenklatur fällt.

4. „Erdgas“ ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus Methan besteht, unter Lagerstättenbedingungen

im gasförmigen Aggregatzustand ist, als Kraftstoff zum Betrieb von

Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung in verdichteter Form (CNG, Compressed

Natural Gas) eingesetzt wird und unter die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten

Nomenklatur fällt.

5. „Kombinierte Nomenklatur“ (KN) ist die Warennomenklatur gemäß der Verordnung (EWG)

Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur

sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der geltenden Fassung; Unterpositionen der Kombinierten

Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.

Kraftstoffspezifikationen

§ 3. (1) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben einer der folgenden

Spezifikationen zu entsprechen

1. für Ottokraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang I sowie ÖNORM EN 228, ausgegeben

am 1. April 1999,

2. für Dieselkraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang II sowie ÖNORM EN 590,

ausgegeben am 1. April 1999,

3. für Flüssiggas nach ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 1999,

4. für Erdgas nach Anhang V,

(2) Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe

den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.

Sofern diese Anhänge keine Werte enthalten, gelten weiterhin die Werte der Anhänge I für Ottokraftstoffe

und II für Dieselkraftstoffe.

(3) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für

Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten

Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.

(4) Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder

Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen

Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen,

die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates

herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt

werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen

festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.

(5) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

§ 4. Für Ottokraftstoffe gilt die ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999, mit der Maßgabe,

dass

1. § 3 eingehalten wird, und

2. Ottokraftstoff für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit

einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und

weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei

der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgeboten wird. Die Beimischung des Additivs kann in

Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen. Auf den

Tankstellen-Zapfsäulen für Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren wie und

wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.

§ 5. Für Dieselkraftstoffe gilt die ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 1999, mit der Maßgabe,

dass § 3 eingehalten wird.

Prüfverfahren für Kraftstoffspezifikationen

§ 6. Die Prüfung der in § 3 festgelegten Kraftstoffspezifikationen hat für Otto- und Dieselkraftstoffe

auf Basis der in den Anhängen I, II, III, IV und V sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in § 3

zitierten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren zu erfolgen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie, BGBl. Nr. 123/1992, mit der ÖNORMEN betreffend Kraftstoffe für verbindlich

erklärt werden, außer Kraft.

(3) Die Kraftstoffe, die der Kraftstoffverordnung 1992, BGBl. Nr. 123/1992, entsprochen haben,

dürfen noch bis 31. Dezember 1999 abgegeben werden.

(4) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren

nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/287/A notifiziert.

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