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418. Verordnung: Fremdengesetz-Durchführungsverodnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Fremdengesetz-Durchführungsverodnung 1997 – FrG-DV

Auf Grund des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1, 2

und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten – verordnet

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse

§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen,

zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des

Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann

eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.

(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes

Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.

(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen,

die

1. infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im

Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet

in das Ausland fortzusetzen;

2. an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im

Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;

3. als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des

Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;

4. als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug

während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.

(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen

1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;

2. Staatsangehörige von Venezuela;

3. Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen

Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;

4. Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;

5. Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;

6. Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.

(5) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 4 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28

Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach

einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer

Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.

Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise

§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel erteilt werden an

1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;

2. Drittstaatsangehörige, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung

nach dem AuslBG erteilt wurde.

Äußere Form der Visa und Aufenthaltstitel

§ 3. (1) Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates

vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Nr. L 164/1995, erteilt.

(2) Aufenthaltstitel werden in Form einer Vignette entsprechend der gemeinsamen Maßnahme des

Rates der Europäischen Union zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel vom 16. Dezember 1996,

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 007/1997, erteilt.

Aufenthaltszwecke für die Aufenthaltstitel

§ 4. (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden

1. Student

2. Familiengemeinschaft mit Studenten

3. Schüler

4. Familiengemeinschaft mit Schüler

5. Rotationskraft

6. Familiengemeinschaft mit Rotationskraft

7. Volontär

8. Grenzgänger

9. Pendler

10. Saisonarbeitskraft

11. Betriebsentsandter

12. Selbständiger ohne Niederlassung

13. Aufenthalt aus humanitären Gründen

(2) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden

1. jeglicher Aufenthaltszweck

2. Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger

3. Familiengemeinschaft mit Österreicher

4. jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb

5. Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb

6. Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit

7. Privat

8. Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums

9. Künstler

10. vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb

(3) Aufenthaltstitel sind als „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Niederlassungsbewilligung“ zu bezeichnen;

ihnen ist der jeweilige Aufenthaltszweck beizufügen.

Flugtransitvisum

§ 5. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument

von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz

ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines

Aufenthaltstitels sind

Äthiopien Liberia

Afghanistan Nigeria

Bangladesch Pakistan

Eritrea Somalia

Ghana Sri Lanka

Irak Demokratische Republik Kongo

Iran

(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, insoweit sie für die Dauer

des Transitaufenthaltes im Besitz

1. eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates

der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,

2. eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 1 Abs. 8 FrG) oder

3. eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

Pflichten der Beförderungsunternehmer zur Sicherung der Zurückweisung

§ 6. (1) Die vom Beförderungsunternehmer zur Sicherung der Zurückweisung (§ 53 Abs. 3 FrG)

bekanntzugebenden Daten sind

1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fremden,

2. Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Reisedokumentes,

3. Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Visums oder des Aufenthaltstitels.

(2) Die Bekanntgabe der in Abs. 1 genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen

nach der Anfrage, zu erfolgen. Sie kann durch Übermittlung von Fotokopien der Dokumente oder unter

Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.

Information der Beförderungsunternehmer

§ 7. (1) Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene

Staaten bekanntzugeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage eine Stelle

bekanntzugeben, an die jederzeit die Übermittlung der Daten erfolgen kann.

(3) Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines

Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem

Beförderungsunternehmer zu übergeben.

Lichtbildausweis für Fremde

§ 8. (1) Lichtbildausweise für Fremde sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

(2) Lichtbildausweise für EWR-Bürger sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

Ermächtigung zur Erteilung und Ungültigerklärung von Visa bei bestimmten

Grenzübergangsstellen

§ 9. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und Ungültigerklärung von Visa bei

folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt

Berg Marchegg

Bonisdorf Martinsbruck

Deutschkreutz Meiningen

Drasenhofen Mureck

Feldkirch-Buchs Neunagelberg

Gaissau Nickelsdorf

Gmünd-Bahnhof Radkersburg

Gmünd-Böhmzeil Radlpaß

Grametten Rattersdorf

Flughafen-Graz Rosenbach

Hegyeshalom Flughafen Salzburg

Heiligenkreuz im Lafnitztal St. Margarethen

Höchst Schachendorf

Hohenau Schalklhof

Hohenems Seebergsattel

Flugfeld Hohenems-Dornbirn Sicheldorf

Flughafen Innsbruck Spielfeld-Autobahn

Jennersdorf Spielfeld-Bahn

Karawankentunnel Spielfeld-Straße

Flughafen Klagenfurt Spiss

Kleinhaugsdorf Summerau

Klingenbach Tisis

Laa an der Thaya Weigetschlag

Langegg Wien-Praterkai

Flughafen Linz Flughafen Wien-Schwechat

Lavamünd Wullowitz

Loibltunnel

Lustenau

Kosten

§ 10. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes,

einer Ausweisung oder Zurückschiebung entstehen (§ 103 Abs. 1 FrG), kommen insbesondere

in Betracht

1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB: Bahn-, Bus- oder Flugticket),

2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

3. Kosten für ambulante medizinische Versorgung während der Schubhaft sowie

4. Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).

(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 103 Abs. 1 FrG) ist für jeden

angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von

Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der

Behörde bestimmten Räumen (§ 66 Abs. 2 FrG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu

entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.

(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen

maßgeblich.

Schlußbestimmung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 7 und 9 bis

12 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl.

Nr. 121/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 517/1996, außer Kraft. Die Abkürzung

dieser Verordnung lautet ab dann: „FrG-DV 1994“.

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