418. Verordnung: Fremdengesetz-Durchführungsverodnung 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1, 2
und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten – verordnet
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen,
zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des
Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann
eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes
Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
(3) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen,
die
1. infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im
Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet
in das Ausland fortzusetzen;
2. an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im
Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
3. als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des
Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
4. als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug
während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen
1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
2. Staatsangehörige von Venezuela;
3. Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen
Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;
4. Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
5. Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
6. Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(5) Fremde, die außer in den Fällen des Abs. 4 Z 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß § 28
Abs. 3 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach
einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer
Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel erteilt werden an
1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
2. Drittstaatsangehörige, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung
nach dem AuslBG erteilt wurde.
Äußere Form der Visa und Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates
vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 164/1995, erteilt.
(2) Aufenthaltstitel werden in Form einer Vignette entsprechend der gemeinsamen Maßnahme des
Rates der Europäischen Union zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel vom 16. Dezember 1996,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 007/1997, erteilt.
Aufenthaltszwecke für die Aufenthaltstitel
§ 4. (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden
1. Student
2. Familiengemeinschaft mit Studenten
3. Schüler
4. Familiengemeinschaft mit Schüler
5. Rotationskraft
6. Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
7. Volontär
8. Grenzgänger
9. Pendler
10. Saisonarbeitskraft
11. Betriebsentsandter
12. Selbständiger ohne Niederlassung
13. Aufenthalt aus humanitären Gründen
(2) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden
1. jeglicher Aufenthaltszweck
2. Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger
3. Familiengemeinschaft mit Österreicher
4. jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
5. Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb
6. Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit
7. Privat
8. Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums
9. Künstler
10. vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
(3) Aufenthaltstitel sind als „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Niederlassungsbewilligung“ zu bezeichnen;
ihnen ist der jeweilige Aufenthaltszweck beizufügen.
Flugtransitvisum
§ 5. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument
von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz
ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines
Aufenthaltstitels sind
Äthiopien Liberia
Afghanistan Nigeria
Bangladesch Pakistan
Eritrea Somalia
Ghana Sri Lanka
Irak Demokratische Republik Kongo
Iran
(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, insoweit sie für die Dauer
des Transitaufenthaltes im Besitz
1. eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates
der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
2. eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 1 Abs. 8 FrG) oder
3. eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
Pflichten der Beförderungsunternehmer zur Sicherung der Zurückweisung
§ 6. (1) Die vom Beförderungsunternehmer zur Sicherung der Zurückweisung (§ 53 Abs. 3 FrG)
bekanntzugebenden Daten sind
1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fremden,
2. Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Reisedokumentes,
3. Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Visums oder des Aufenthaltstitels.
(2) Die Bekanntgabe der in Abs. 1 genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen
nach der Anfrage, zu erfolgen. Sie kann durch Übermittlung von Fotokopien der Dokumente oder unter
Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.
Information der Beförderungsunternehmer
§ 7. (1) Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene
Staaten bekanntzugeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage eine Stelle
bekanntzugeben, an die jederzeit die Übermittlung der Daten erfolgen kann.
(3) Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines
Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem
Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 8. (1) Lichtbildausweise für Fremde sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
(2) Lichtbildausweise für EWR-Bürger sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
Ermächtigung zur Erteilung und Ungültigerklärung von Visa bei bestimmten
Grenzübergangsstellen
§ 9. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und Ungültigerklärung von Visa bei
folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt
Berg Marchegg
Bonisdorf Martinsbruck
Deutschkreutz Meiningen
Drasenhofen Mureck
Feldkirch-Buchs Neunagelberg
Gaissau Nickelsdorf
Gmünd-Bahnhof Radkersburg
Gmünd-Böhmzeil Radlpaß
Grametten Rattersdorf
Flughafen-Graz Rosenbach
Hegyeshalom Flughafen Salzburg
Heiligenkreuz im Lafnitztal St. Margarethen
Höchst Schachendorf
Hohenau Schalklhof
Hohenems Seebergsattel
Flugfeld Hohenems-Dornbirn Sicheldorf
Flughafen Innsbruck Spielfeld-Autobahn
Jennersdorf Spielfeld-Bahn
Karawankentunnel Spielfeld-Straße
Flughafen Klagenfurt Spiss
Kleinhaugsdorf Summerau
Klingenbach Tisis
Laa an der Thaya Weigetschlag
Langegg Wien-Praterkai
Flughafen Linz Flughafen Wien-Schwechat
Lavamünd Wullowitz
Loibltunnel
Lustenau
Kosten
§ 10. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes,
einer Ausweisung oder Zurückschiebung entstehen (§ 103 Abs. 1 FrG), kommen insbesondere
in Betracht
1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB: Bahn-, Bus- oder Flugticket),
2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
3. Kosten für ambulante medizinische Versorgung während der Schubhaft sowie
4. Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 103 Abs. 1 FrG) ist für jeden
angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von
Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der
Behörde bestimmten Räumen (§ 66 Abs. 2 FrG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu
entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen
maßgeblich.
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 7 und 9 bis
12 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl.
Nr. 121/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 517/1996, außer Kraft. Die Abkürzung
dieser Verordnung lautet ab dann: „FrG-DV 1994“.