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418. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von

Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Reben

Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben,

Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als

Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;

2. Vermehrungsgut

a) pflanzfertige Reben

Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte

Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt

sind;

Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene

Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer

Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

b) Teile von Reben

Ruten: einjährige Triebe;

Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten der Rebe, die

bei der Herstellung von Veredlungen zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;

Edelreiser: Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei

der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben

bestimmt sind;

c) Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

3. Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen;

4. Mutterrebenbestände

Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt

sind;

5. Rebschulen

Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;

hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben,

Kartonagereben und Grünveredlungen;

6. Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;

7. Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus

einem Klon war;

8. Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode

zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;

9. Ausgangspflanzen (Kernstöcke)

Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung

des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten

werden und als Ausgangspflanzen für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen-

und Basisanlagen dienen;

10. Vorstufenanlage

Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut

erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls

auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

11. Basisanlage

Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem

Vermehrungsgut dient;

12. Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und

nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt

wird

a) phytopathologisch geprüft

Vorstufenvermehrungsgut;

Basisvermehrungsgut;

Zertifiziertes Vermehrungsgut;

b) nicht phytopathologisch geprüft

Standardvermehrungsgut;

13. Anerkennung

Überprüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der

vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;

14. Kontrolle

Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;

15. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige

Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf;

dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen

Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;

16. Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines

Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.

2. ABSCHNITT

Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie

unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

(2) Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung

durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen

oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet.

(3) Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren

Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(4) Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in

ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen.

Zulassungsverfahren

§ 4. (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der

Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung

sind folgende Personen berechtigt

1. der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG)

Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994,

S. 1) geschützten Rebsorte;

2. der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94

des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);

3. bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln

systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt

(Erhaltungszüchter).

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

2. Sortenbezeichnung;

3. Angaben zum Sortenschutz;

4. Verwendungszweck;

5. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

6. Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;

7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder

Erziehungssystem).

(3) Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die

sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen,

mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der

Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der

Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen

1. die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;

2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(5) Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission

zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) für Österreich

angeführt sind.

(6) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt

ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen

für die Zulassung von Rebsorten festzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft

bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden.

Rebsortenverzeichnis

§ 5. (1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis

der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle

von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.

(2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen

Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in

der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten

(ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) enthalten sind, kann auf bestehende Beschreibungen in amtlichen

ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden.

(3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum

der Zulassung aufzunehmen.

(4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6

aufgehoben wurde.

(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat das Rebsortenverzeichnis

sowie die jeweiligen Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft und den Landeshauptmännern unverzüglich bekanntzugeben.

(6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort

und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten

auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

3. ABSCHNITT

Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut

Anerkennung und Kontrolle

§ 6. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,

1. wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder

2. wenn es sich um kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und

Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.

(3) Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Ausnahmen

von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder

Züchtungsvorhaben verwendet wird.

(4) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle

von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu

bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.

(5) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(6) Der Antrag ist für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Schnittreben spätestens bis 15. Mai

und für alle anderen Bestände spätestens bis 15. Juli zu stellen. Der Landeshauptmann hat hievon auf

Antrag Ausnahmen zu gewähren, wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivierungsverfahrens dies

rechtfertigen.

(7) Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher

Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von

der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen.

(8) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis

- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

gemäß § 8 erfüllt sind.

(9) Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die Berechtigung

1. zur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 und

2. zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten

ein.

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen

1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im

Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,

2. es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und

3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut

festzulegen hat.

(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen

1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im

Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,

2. es dient zur Anlage von Basisanlagen und

3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen

hat.

(3) Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen

1. es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,

2. es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,

3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut

festzulegen hat.

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen

1. es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,

2. es ist bestimmt

a) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder

b) zur Erzeugung von Trauben und

3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut

festzulegen hat.

Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 9. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb

der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung

mit Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Ermächtigung

der Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung für einen bestimmten Zeitraum

Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengen Anforderungen unterworfen

ist.

4. ABSCHNITT

Aufmachung

Trennung und Kennzeichnung

§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der

Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Verpackung

§ 11. (1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen

oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett

gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die

an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Topf-, Kisten- und Kartonagereben

und Grünveredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Abs. 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung,

des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Verschluß

§ 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet

werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene

Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(2) Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren.

Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar

sein.

Etikett

§ 13. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem Etikett in

einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den

Verschluß gesichert zu sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen

und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen

oder Bündel von Reben festzulegen.

5. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut

aus Drittländern festzulegen.

Ausfuhr in Drittländer

§ 15. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes

und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann

die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.

Überwachung

§ 16. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei

Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten

zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der

Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.

(2) Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag

der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen.

(3) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten

zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß § 17 Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen

bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.

Aufzeichnungen

§ 17. (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet,

Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der

Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.

(2) Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für

die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.

(4) § 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.

Gebühren

§ 18. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

kostendeckend festzusetzen hat. Die Gebühr ist eine Einnahme des Bundes.

(2) Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß

Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

festgestellt wurden.

(3) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,

2. Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,

3. Vermehrungsgut entgegen § 7 oder § 8 in Verkehr bringt,

4. Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt,

5. Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet,

6. Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt,

7. Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2

nicht aufweist, in Verkehr bringt,

8. Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den

Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt,

9. Vermehrungsgut entgegen § 14 einführt,

10. als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten

Verpflichtungen nicht nachkommt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Der Versuch

ist strafbar.

(2) Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.

Zuständigkeit

§ 20. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, der Landeshauptmann.

(2) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß

diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese

Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches

Interesse haben.

(3) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und

Bundesamt für Wein- und Obstbau kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

erhoben werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 21. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils

geltende Fassung zu verstehen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 22. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl.

Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 23. Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen

des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gleichgestellt.

Vollzugsklausel

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1. des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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