418. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von
Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Reben
Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben,
Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als
Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;
2. Vermehrungsgut
a) pflanzfertige Reben
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte
Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt
sind;
Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene
Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer
Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
b) Teile von Reben
Ruten: einjährige Triebe;
Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten der Rebe, die
bei der Herstellung von Veredlungen zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;
Edelreiser: Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei
der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;
Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben
bestimmt sind;
c) Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;
3. Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen;
4. Mutterrebenbestände
Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt
sind;
5. Rebschulen
Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;
hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben,
Kartonagereben und Grünveredlungen;
6. Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;
7. Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus
einem Klon war;
8. Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode
zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;
9. Ausgangspflanzen (Kernstöcke)
Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung
des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten
werden und als Ausgangspflanzen für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen-
und Basisanlagen dienen;
10. Vorstufenanlage
Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut
erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls
auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
11. Basisanlage
Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem
Vermehrungsgut dient;
12. Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und
nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt
wird
a) phytopathologisch geprüft
Vorstufenvermehrungsgut;
Basisvermehrungsgut;
Zertifiziertes Vermehrungsgut;
b) nicht phytopathologisch geprüft
Standardvermehrungsgut;
13. Anerkennung
Überprüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der
vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;
14. Kontrolle
Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;
15. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige
Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf;
dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen
Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;
16. Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines
Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.
2. ABSCHNITT
Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle
Allgemeine Anforderungen
§ 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie
unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.
(2) Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung
durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen
oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet.
(3) Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren
Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.
(4) Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in
ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen.
Zulassungsverfahren
§ 4. (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der
Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung
sind folgende Personen berechtigt
1. der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994,
S. 1) geschützten Rebsorte;
2. der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);
3. bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln
systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt
(Erhaltungszüchter).
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
2. Sortenbezeichnung;
3. Angaben zum Sortenschutz;
4. Verwendungszweck;
5. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
6. Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;
7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder
Erziehungssystem).
(3) Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die
sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen,
mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der
Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen
1. die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;
2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.
(5) Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission
zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) für Österreich
angeführt sind.
(6) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt
ist.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen
für die Zulassung von Rebsorten festzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden.
Rebsortenverzeichnis
§ 5. (1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis
der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle
von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.
(2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen
Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten
(ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) enthalten sind, kann auf bestehende Beschreibungen in amtlichen
ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden.
(3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum
der Zulassung aufzunehmen.
(4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6
aufgehoben wurde.
(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat das Rebsortenverzeichnis
sowie die jeweiligen Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft und den Landeshauptmännern unverzüglich bekanntzugeben.
(6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort
und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten
auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
3. ABSCHNITT
Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut
Anerkennung und Kontrolle
§ 6. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,
1. wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
2. wenn es sich um kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und
Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.
(3) Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Ausnahmen
von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder
Züchtungsvorhaben verwendet wird.
(4) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle
von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu
bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.
(5) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(6) Der Antrag ist für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Schnittreben spätestens bis 15. Mai
und für alle anderen Bestände spätestens bis 15. Juli zu stellen. Der Landeshauptmann hat hievon auf
Antrag Ausnahmen zu gewähren, wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivierungsverfahrens dies
rechtfertigen.
(7) Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher
Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von
der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen.
(8) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis
- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut
gemäß § 8 erfüllt sind.
(9) Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die Berechtigung
1. zur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 und
2. zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten
ein.
Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut
§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen
1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im
Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
2. es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und
3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut
festzulegen hat.
(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen
1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im
Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
2. es dient zur Anlage von Basisanlagen und
3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen
hat.
(3) Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen
1. es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,
2. es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,
3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut
festzulegen hat.
Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut
§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen
1. es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
2. es ist bestimmt
a) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
b) zur Erzeugung von Trauben und
3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut
festzulegen hat.
Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen
§ 9. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung
mit Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Ermächtigung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung für einen bestimmten Zeitraum
Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengen Anforderungen unterworfen
ist.
4. ABSCHNITT
Aufmachung
Trennung und Kennzeichnung
§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der
Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.
Verpackung
§ 11. (1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen
oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett
gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die
an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Topf-, Kisten- und Kartonagereben
und Grünveredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Abs. 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung,
des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
Verschluß
§ 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet
werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene
Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
(2) Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren.
Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar
sein.
Etikett
§ 13. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem Etikett in
einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den
Verschluß gesichert zu sein.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen
und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen
oder Bündel von Reben festzulegen.
5. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut
aus Drittländern festzulegen.
Ausfuhr in Drittländer
§ 15. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes
und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann
die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.
Überwachung
§ 16. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei
Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten
zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der
Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(2) Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag
der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen.
(3) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten
zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß § 17 Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen
bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.
Aufzeichnungen
§ 17. (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet,
Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der
Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.
(2) Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für
die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
(4) § 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.
Gebühren
§ 18. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
kostendeckend festzusetzen hat. Die Gebühr ist eine Einnahme des Bundes.
(2) Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß
Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgestellt wurden.
(3) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,
2. Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,
3. Vermehrungsgut entgegen § 7 oder § 8 in Verkehr bringt,
4. Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt,
5. Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet,
6. Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt,
7. Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2
nicht aufweist, in Verkehr bringt,
8. Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den
Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt,
9. Vermehrungsgut entgegen § 14 einführt,
10. als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten
Verpflichtungen nicht nachkommt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Der Versuch
ist strafbar.
(2) Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.
Zuständigkeit
§ 20. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, der Landeshauptmann.
(2) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß
diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese
Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches
Interesse haben.
(3) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und
Bundesamt für Wein- und Obstbau kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
erhoben werden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 21. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 22. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl.
Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 23. Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen
des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gleichgestellt.
Vollzugsklausel
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.