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418. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/

1990, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im Artikel II lautet der zweite Satz nach dem

Strichpunkt

„der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung

ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene

Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen

mit der Oesterreichischen Nationalbank

nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling

lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich

bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl.

Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht

sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung

der Ermächtigungen

1. gemäß Art. III;

2. gemäß Art. VII Z 1 bis 6;

3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz

1/15537 bis zu 200 Millionen

Schilling für den Fall der Inanspruchnahme

nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (A1VG), BGBl. Nr. 609, in

der jeweils geltenden Fassung und

4. gemäß Art. VII Z 7 und § 41 Abs. 3 Z 2 BHG

bei den Voranschlagsansätzen des allgemeinen

Haushaltes des Kapitels 59 bis zu einem

Betrag von jeweils 500 Millionen Schilling für

infolge der Marktentwicklung entstehende,

unvorhersehbare Kostensteigerungen bei

kurzfristigen Verpflichtungen und Finanzschulden

ergeben."

2. Dem Artikel IV wird folgender Abs. 4

angefügt

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu

Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen

der Voranschlagsansätze des Paragraphen

1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188

bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen

Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen

der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben,

wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages,

bei welchem die Ausgabeneinsparung

erfolgt, nicht übersteigen darf."

3. Artikel V Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Der Betrag in der Z 9 des Bundesfinanzgesetzes

1990 lautet „750 Millionen Schilling".

b) In der Z 14 sind nach den Worten „durch

Ausgabeneinsparungen" die Worte „und/oder

Entnahmen aus den in den Vorjahren für den

Voranschlagsansatz 1/51013 gebildeten Rücklagen"

einzufügen.

c) Als Z 23 wird folgende Bestimmung angefügt

„23. beim Voranschlagsansatz 1/64723 für Hochbaumaßnahmen

im Bereich der Hochschulen

im Land Steiermark bis zu einem Betrag von

200 Millionen Schilling, sofern die Verhandlungen

über das rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Zentrum erfolgreich

abgeschlossen sind und die Bedeckung durch

Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen

sichergestellt werden kann."

4. Im Artikel VII wird der Punkt nach Z 6 durch

einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung

angefügt

„7. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge

der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare

Kostensteigerungen bei kurzfristigen

Verpflichtungen bis zu einem Betrag von

500 Millionen Schilling;

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

1. Nach Paragraph 1/1410 der Voranschlagsansatz

1/14104/12 „Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",

2. nach Paragraph 2/5035 der Voranschlagsansatz

2/50352/43 „Zweckgebundene bestandswirksame

Einnahmen",

3. nach Paragraph 2/5418 der Voranschlagsansatz

2/54184/33 „Erfolgswirksame Einnahmen",

4. nach 1/65256 der Voranschlagsansatz

1/65258/36 „Aufwendungen",

5. nach dem Titel 1/657 der Voranschlagsansatz

1/65703/32 „Anlagen",

6. nach 1/02304 der Voranschlagsansatz

1/02306/43 „Förderungen".

Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1990, Anlage III zum

Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1990, wird in den

Kapiteln 02 Parlamentsdirektion, 10 Bundeskanzleramt

mit Dienststellen, 11 Inneres, 12 Unterricht

und Sport, 14 Wissenschaft und Forschung, 15 Soziales,

18 Umwelt, Jugend, Familie, 20 Äußeres,

50 Finanzverwaltung, 60 Land- und Forstwirtschaft

und 63 Handel, Gewerbe, Industrie und Fremdenverkehr

gemäß der Anlage A abgeändert.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

unbeschadet der den obersten Organen nach

Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden

Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1. hinsichtlich des Artikels III der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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