418. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/
1990, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im Artikel II lautet der zweite Satz nach dem
Strichpunkt
„der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung
ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene
Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen
mit der Oesterreichischen Nationalbank
nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling
lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich
bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl.
Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht
sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung
der Ermächtigungen
1. gemäß Art. III;
2. gemäß Art. VII Z 1 bis 6;
3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz
1/15537 bis zu 200 Millionen
Schilling für den Fall der Inanspruchnahme
nach § 64 Abs. 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (A1VG), BGBl. Nr. 609, in
der jeweils geltenden Fassung und
4. gemäß Art. VII Z 7 und § 41 Abs. 3 Z 2 BHG
bei den Voranschlagsansätzen des allgemeinen
Haushaltes des Kapitels 59 bis zu einem
Betrag von jeweils 500 Millionen Schilling für
infolge der Marktentwicklung entstehende,
unvorhersehbare Kostensteigerungen bei
kurzfristigen Verpflichtungen und Finanzschulden
ergeben."
2. Dem Artikel IV wird folgender Abs. 4
angefügt
„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu
Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen
der Voranschlagsansätze des Paragraphen
1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188
bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen
Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen
der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben,
wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages,
bei welchem die Ausgabeneinsparung
erfolgt, nicht übersteigen darf."
3. Artikel V Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Der Betrag in der Z 9 des Bundesfinanzgesetzes
1990 lautet „750 Millionen Schilling".
b) In der Z 14 sind nach den Worten „durch
Ausgabeneinsparungen" die Worte „und/oder
Entnahmen aus den in den Vorjahren für den
Voranschlagsansatz 1/51013 gebildeten Rücklagen"
einzufügen.
c) Als Z 23 wird folgende Bestimmung angefügt
„23. beim Voranschlagsansatz 1/64723 für Hochbaumaßnahmen
im Bereich der Hochschulen
im Land Steiermark bis zu einem Betrag von
200 Millionen Schilling, sofern die Verhandlungen
über das rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Zentrum erfolgreich
abgeschlossen sind und die Bedeckung durch
Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen
sichergestellt werden kann."
4. Im Artikel VII wird der Punkt nach Z 6 durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung
angefügt
„7. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge
der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare
Kostensteigerungen bei kurzfristigen
Verpflichtungen bis zu einem Betrag von
500 Millionen Schilling;
Artikel II
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
1. Nach Paragraph 1/1410 der Voranschlagsansatz
1/14104/12 „Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",
2. nach Paragraph 2/5035 der Voranschlagsansatz
2/50352/43 „Zweckgebundene bestandswirksame
Einnahmen",
3. nach Paragraph 2/5418 der Voranschlagsansatz
2/54184/33 „Erfolgswirksame Einnahmen",
4. nach 1/65256 der Voranschlagsansatz
1/65258/36 „Aufwendungen",
5. nach dem Titel 1/657 der Voranschlagsansatz
1/65703/32 „Anlagen",
6. nach 1/02304 der Voranschlagsansatz
1/02306/43 „Förderungen".
Artikel III
Der Stellenplan für das Jahr 1990, Anlage III zum
Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1990, wird in den
Kapiteln 02 Parlamentsdirektion, 10 Bundeskanzleramt
mit Dienststellen, 11 Inneres, 12 Unterricht
und Sport, 14 Wissenschaft und Forschung, 15 Soziales,
18 Umwelt, Jugend, Familie, 20 Äußeres,
50 Finanzverwaltung, 60 Land- und Forstwirtschaft
und 63 Handel, Gewerbe, Industrie und Fremdenverkehr
gemäß der Anlage A abgeändert.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
unbeschadet der den obersten Organen nach
Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden
Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. hinsichtlich des Artikels III der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen betraut.