418. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2 und 119 Abs. 7
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 335/1987, und des Art. V Z 1 lit. e
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 323/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 271/1985, wird verordnet
Artikel I
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 478/1986 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. bis zur achten Schulstufe mindestens
15 Schüler mit folgenden Ausnahmen
a) mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,
b) mindestens 8 Schüler in Technischem Werken
und Textilem Werken auf der siebenten
und achten Schulstufe an Übungsvolks- und
Übungshauptschulen; wird diese Mindestzahl
nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen,
wenn nur eine Klasse auf der betreffenden
Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens
ein Drittel der Schüler dieser Klasse
anmeldet,
c) mindestens 3 Schüler in Technischem Werken
und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut
und am Bundesinstitut
für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem
Zeichnen und in Hauswirtschaft am
Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit
diese nach dem Lehrplan der Hauptschule
geführt werden,".
2. Im § 6 Abs. 1 Z 8 wird die Schulartbezeichnung
„Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe"
durch „Lehranstalten für wirtschaftliche
Berufe" ersetzt.
3. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. im Unterricht in Werkerziehung, Technischem
Werken und Textilem Werken eine Schülerzahl
von 20 Schülern,".
4. Im § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der
Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 4 wird
angefügt
„4. im Unterricht in Geometrischem Zeichnen
eine Schülerzahl von 16 Schülern."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in
Kraft.