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418_1987 AT

418. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2 und 119 Abs. 7

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 335/1987, und des Art. V Z 1 lit. e

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 323/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 271/1985, wird verordnet

Artikel I

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 478/1986 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. bis zur achten Schulstufe mindestens

15 Schüler mit folgenden Ausnahmen

a) mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,

b) mindestens 8 Schüler in Technischem Werken

und Textilem Werken auf der siebenten

und achten Schulstufe an Übungsvolks- und

Übungshauptschulen; wird diese Mindestzahl

nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen,

wenn nur eine Klasse auf der betreffenden

Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens

ein Drittel der Schüler dieser Klasse

anmeldet,

c) mindestens 3 Schüler in Technischem Werken

und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut

und am Bundesinstitut

für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem

Zeichnen und in Hauswirtschaft am

Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit

diese nach dem Lehrplan der Hauptschule

geführt werden,".

2. Im § 6 Abs. 1 Z 8 wird die Schulartbezeichnung

„Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe"

durch „Lehranstalten für wirtschaftliche

Berufe" ersetzt.

3. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. im Unterricht in Werkerziehung, Technischem

Werken und Textilem Werken eine Schülerzahl

von 20 Schülern,".

4. Im § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der

Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; als Z 4 wird

angefügt

„4. im Unterricht in Geometrischem Zeichnen

eine Schülerzahl von 16 Schülern."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in

Kraft.

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