418. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
VEREINTE NATIONEN
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf das Inkrafttreten der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni
1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der
UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung
2089 (XX) vom 20. Dezember 1965
und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein
Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden
war, in eine neue, durch die genannte Satzung
geschaffene internationale Organisation führte.
Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser
Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender
Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO
und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien
beehre ich mich vorzuschlagen, daß die folgenden
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf
die Vereinten Nationen und ihre Ämter in der
Republik Österreich Anwendung finden
1. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung vom 13. April 1967 einschließlich
eines Notenwechsels desselben Datums, BGBl.
Nr. 245/1967.
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten
Nationen im Internationalen Zentrum Wien
vom 19. Jänner 1981, BGBl. Nr. 365/1981, vorausgesetzt,
daß eine derartige weitere Anwendung
unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich
der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen
und der UNIDO betreffend Miete und Benützung
in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes
Abkommen bezieht, erfolgt.
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über die Postdienste
im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten
Nationen und die Internationale Atomenergie-
Organisation, einschließlich eines Notenwechsels,
vom 28. Juni 1979, BGBl. Nr. 417/1980.
4. Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung
betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten
dieser Organisation vom 15. Dezember 1970,
BGBl. Nr. 424/1971.
5. Notenwechsel vom 27. Juli 1982 zwischen der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
betreffend die Anwendbarkeit des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom 15. Dezember 1970
zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung auf Nicht-UNIDO-Angestellte,
BGBl. Nr. 340/1983.
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge betreffend die Soziale Sicherheit
der Angestellten beim Amt des Vertreters in Öster-
reich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge vom 6. August 1976, BGBl.
Nr. 355/1977.
Die weitere Anwendung von zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen gemäß den vorgenannten Abkommen
geschlossenen Zusatzabkommen auf die Vereinten
Nationen und ihre Ämter in der Republik
Österreich wird durch Zusatzabkommen zwischen
der Bundesregierung der Republik Österreich und
den. Vereinten Nationen geregelt, die gemeinsam
mit dem vorliegenden Notenwechsel in Kraft treten.
Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen darstellen, welches — vorbehaltlich
der Mitteilung der Republik Österreich,
daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind —
am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Mowaffak Allaf m. p.
Generaldirektor
Büro der Vereinten Nationen Wien
S.E.
Leopold Gratz
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, auf das Inkrafttreten der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni
1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der
UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung
2089 (XX) vom 20. Dezember 1965
und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein
Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden
war, in eine neue, durch die genannte Satzung
geschaffene internationale Organisation führte.
Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser
Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender
Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO
und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien
beehre ich mich vorzuschlagen, daß die folgenden
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf
die Vereinten Nationen und ihre Ämter in der
Republik Österreich Anwendung finden
1. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung vom 13. April 1967 einschließlich
eines Notenwechsels desselben Datums, BGBl.
Nr. 245/1967.
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten
Nationen im Internationalen Zentrum Wien
vom 19. Jänner 1981, BGBl. Nr. 365/1981, vorausgesetzt,
daß eine derartige weitere Anwendung
unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich
der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen
und der UNIDO betreffend Miete und Benützung
in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes
Abkommen bezieht, erfolgt.
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über die Postdienste
im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten
Nationen und die Internationale Atomenergie-
Organisation, einschließlich eines Notenwechsels,
vom 28. Juni 1979, BGBl. Nr. 417/1980.
4. Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung
betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten
dieser Organisation vom 15. Dezember 1970,
BGBl. Nr. 424/1971.
5. Notenwechsel vom 27. Juli 1982 zwischen der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
betreffend die Anwendbarkeit des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom 15. Dezember 1970
zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung auf Nicht-UNIDO-Angestellte,
BGBl. Nr. 340/1983.
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge betreffend die Soziale Sicherheit
der Angestellten beim Amt des Vertreters in Österreich
des Hochkommissärs der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge vom 6. August 1976, BGBl.
Nr. 355/1977.
Die weitere Anwendung von zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen gemäß den vorgenannten Abkommen
geschlossenen Zusatzabkommen auf die Vereinten
Nationen und ihre Ämter in der Republik
Österreich wird durch Zusatzabkommen zwischen
der Bundesregierung der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen geregelt, die gemeinsam
mit dem vorliegenden Notenwechsel in Kraft treten.
Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen darstellen, welches — vorbehaltlich
der Mitteilung der Republik Österreich,
daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind —
am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik
Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen darstellen, welches — vorbehaltlich
der Mitteilung der Republik Österreich, daß die
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind — am
1. Jänner 1986 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Leopold Gratz m. p.
S.E.
Mowaffak Allaf
Generaldirektor
Büro der Vereinten Nationen in Wien
Wien
Die Ermächtigung zur Durchführung der vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.