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418_1985 AT

418. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1986

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 613/

1983 wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu

leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag im

Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

wird für das Jahr 1986 mit 0,2 vH festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode

1986 in Kraft.

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