418. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Anlagenmonteur gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a bis c erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen
Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei folgende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
Messen, Anreißen,
Feilen, Sägen, Bohren,
Gewindeschneiden,
Schweißen,
Zusammenbauen;
b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
Messen elektrischer Größen,
Zurichten und Verlegen von Leitungen und
Kabeln,
Schalten von Geräten und Maschinen,
Funktionsprüfung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in 12 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann,
wobei für die mechanische Prüfarbeit 7 Arbeitsstunden
vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach 14 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat
sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln
und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge,
Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln
herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie
Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich
erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Richtiger Zusammenbau, Funktionsfähigkeit,
Maßhaltigkeit, Ebenheit, Winkeligkeit, Sauberkeit,
Richtiges Ablesen der Meßdaten.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu
liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"
ist die Verwendung von Rechenbehelfen
zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
elektrische Arbeits- und Leistungsberechnung,
einfache elektrotechnische Berechnung,
einfache Fertigkeitsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Werkstoffkunde,
Arbeitsverfahren,
Montieren und Warten von Maschinen und
Anlagen,
Grundlagen der Elektrotechnik,
elektrische Geräte und Anlagen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Herstellen einer normgerechten Fertigungszeichnung
und eines Stromlaufplanes unter Verwendung
normgerechter Schaltzeichen zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebselektriker,
Elektroinstallateur, Elektromechaniker für
Starkstrom und Starkstrommonteur kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser
— Maschinenhäuer, Betriebsschlosser,
Dreher, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker,
Maschinenschlosser, Mechaniker,
Schlosser, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer,
Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher
und Werkzeugmaschineur kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker für
Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker und
-maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt
§ 2 Abs. 2 bis 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Anlagenmonteur ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.