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418. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Anlagenmonteur gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a bis c erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen

Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat zu umfassen

a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei folgende

Fertigkeiten nachzuweisen sind

Messen, Anreißen,

Feilen, Sägen, Bohren,

Gewindeschneiden,

Schweißen,

Zusammenbauen;

b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende

Fertigkeiten nachzuweisen sind

Messen elektrischer Größen,

Zurichten und Verlegen von Leitungen und

Kabeln,

Schalten von Geräten und Maschinen,

Funktionsprüfung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in 12 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann,

wobei für die mechanische Prüfarbeit 7 Arbeitsstunden

vorzusehen sind.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach 14 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat

sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln

und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge,

Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln

herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie

Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich

erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Richtiger Zusammenbau, Funktionsfähigkeit,

Maßhaltigkeit, Ebenheit, Winkeligkeit, Sauberkeit,

Richtiges Ablesen der Meßdaten.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu

liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"

ist die Verwendung von Rechenbehelfen

zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Masseberechnung,

elektrische Arbeits- und Leistungsberechnung,

einfache elektrotechnische Berechnung,

einfache Fertigkeitsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Werkstoffkunde,

Arbeitsverfahren,

Montieren und Warten von Maschinen und

Anlagen,

Grundlagen der Elektrotechnik,

elektrische Geräte und Anlagen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Herstellen einer normgerechten Fertigungszeichnung

und eines Stromlaufplanes unter Verwendung

normgerechter Schaltzeichen zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der

Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebselektriker,

Elektroinstallateur, Elektromechaniker für

Starkstrom und Starkstrommonteur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser

— Maschinenhäuer, Betriebsschlosser,

Dreher, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker,

Maschinenschlosser, Mechaniker,

Schlosser, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer,

Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher

und Werkzeugmaschineur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker für

Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker und

-maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt

§ 2 Abs. 2 bis 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Anlagenmonteur ist im übrigen

die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

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