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418_1982 AT

418. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zistersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zistersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 40 Mistelbacher Straße von

km 56,550 bis km 57,500 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,

mit Verordnung vom 17. April

1979, BGBl. Nr. 201, bestimmten Abschnitt „Ortsdurchfahrt

Maustrenk und Maustrenk-Zistersdorf,

Abschnitt I" für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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