418_1982
AT
418. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zistersdorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 418. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zistersdorf
1982_418_0 418. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zistersdorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 40 Mistelbacher Straße von
km 56,550 bis km 57,500 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,
mit Verordnung vom 17. April
1979, BGBl. Nr. 201, bestimmten Abschnitt „Ortsdurchfahrt
Maustrenk und Maustrenk-Zistersdorf,
Abschnitt I" für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.