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418_1981 AT

418. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl.

Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 337/1981 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 509,

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 532/1980 wird wie folgt

geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von

Verschlußanerkenntnissen (§. 114 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das

Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) des Finanzlandesdirektionsbereiches

beschränkt, in dem

a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des

Verschlußanerkenntnisses beantragt wird,

zum Verkehr zugelassen ist oder

b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung

des Verschlußanerkenntnisses beantragt,

ihren Wohnsitz oder Sitz hat."

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit

übertragen

a) zur Einhebung der von den Zollämtern

desselben Finanzlandesdirektionsbereiches

vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die

eine Zahlungsfrist nach § 52 a Abs. 4 oder

§ 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht

oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt

wird,

b) zur Vorschreibung und Enhebung von

nach § 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach

§ 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3

Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten

Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung

oder das Unbedingtwerden der

Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt

in einem gegen den Abgabenschuldner

oder auch gegen eine dritte Person

eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt

worden ist."

3. Im Abschnitt A der Anlage zu § 5 wird

unter dem Zollamt Wien

a) die Zweigstelle Donau-Handelskai gestrichen,

b) die Bezeichnung der Zweigstelle Hafen-

Lobau durch Streichen des Bindestrichs in

Zweigstelle Hafen Lobau geändert und

c) nach der Zweigstelle Hafen Lobau die

Zweigstelle Hafen Albern eingefügt.

4. Im Abschnitt G der Anlage zu § 5 haben

unter dem Zollamt Feldkirch in der Spalte 3 die

Aufgaben der Zweigstelle Meiningen zu lauten

„Abfertigung im Straßenverkehr".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. September

1981 in Kraft.

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