418. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl.
Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 337/1981 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 509,
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 532/1980 wird wie folgt
geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Verschlußanerkenntnissen (§. 114 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das
Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) des Finanzlandesdirektionsbereiches
beschränkt, in dem
a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des
Verschlußanerkenntnisses beantragt wird,
zum Verkehr zugelassen ist oder
b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung
des Verschlußanerkenntnisses beantragt,
ihren Wohnsitz oder Sitz hat."
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Hauptzollämtern wird die Zuständigkeit
übertragen
a) zur Einhebung der von den Zollämtern
desselben Finanzlandesdirektionsbereiches
vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für die
eine Zahlungsfrist nach § 52 a Abs. 4 oder
§ 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 zusteht
oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt
wird,
b) zur Vorschreibung und Enhebung von
nach § 174 Abs. 3 lit. a, c oder d oder nach
§ 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3
Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten
Eingangsabgabenbeträgen, sofern die Entstehung
oder das Unbedingtwerden der
Eingangsabgabenschuld von dem Hauptzollamt
in einem gegen den Abgabenschuldner
oder auch gegen eine dritte Person
eingeleiteten Finanzstrafverfahren ermittelt
worden ist."
3. Im Abschnitt A der Anlage zu § 5 wird
unter dem Zollamt Wien
a) die Zweigstelle Donau-Handelskai gestrichen,
b) die Bezeichnung der Zweigstelle Hafen-
Lobau durch Streichen des Bindestrichs in
Zweigstelle Hafen Lobau geändert und
c) nach der Zweigstelle Hafen Lobau die
Zweigstelle Hafen Albern eingefügt.
4. Im Abschnitt G der Anlage zu § 5 haben
unter dem Zollamt Feldkirch in der Spalte 3 die
Aufgaben der Zweigstelle Meiningen zu lauten
„Abfertigung im Straßenverkehr".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. September
1981 in Kraft.