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418_1978 AT

418. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20

Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde

Annaberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 50,464, korrigiert drei Bögen der alten

Trasse, unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße, folgt in weiterer Folge dem

bestehenden Straßenverlauf, wobei derselbe im

Teilstück km 53,372—km 53,431 durch eine

gestreckte Linienführung korrigiert wird.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Annaberg

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 20/

74-76; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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