418. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20
Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde
Annaberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 50,464, korrigiert drei Bögen der alten
Trasse, unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße, folgt in weiterer Folge dem
bestehenden Straßenverlauf, wobei derselbe im
Teilstück km 53,372—km 53,431 durch eine
gestreckte Linienführung korrigiert wird.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Annaberg
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 20/
74-76; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.