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418_1977 AT

418. Verordnung: Begünstigte Länder im Sinne des Präferenzzollgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Begünstigte Länder im Sinne des Präferenzzollgesetzes

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die in der Anlage C zum Präferenzzollgesetz

angeführte Republik Vietnam wird vom

Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.

§ 2. Die Sozialistische Republik Vietnam wird

zu einem begünstigten Land im Sinne des Präferenzzollgesetzes

erklärt.

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